Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.
40.3233
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
Präambel
gestützt auf Artikel 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 29. September 1978 über die Fischerei im Vierwaldstättersee (RB 40.3231),
1 Allgemeine Vorschriften
1.1 Geltungsbereich
Art. ikel 1 Kantonsgrenzen und Privatfischenzen
1.2 Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber
Art. ikel 2 Sachkunde-Nachweis
Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht.
Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.
Art. ikel 3 Fischereivorschriften
Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Art. ikel 4 Fischfangstatistik
Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.
In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.
Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt.
1.3 Befugnisse der Aufsichtsorgane
Art. ikel 5 Grundsatz
Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.
1.4 Weitergehende Bestimmungen der Kantone
Art. ikel 6 Weitere Bestimmungen der Kantone
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.
2 Fangausübung
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. ikel 7 Netzgerätschaften
Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein.
Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.
Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden.
An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahmefällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das Heben der Netze erlaubt.
Art. ikel 8 Fischentnahme aus Netzen
Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.
Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren.
Art. ikel 9 Platzvorrecht
Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.
Art. ikel 10 Tierschutz
Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
Als überlebensfähig beurteilte Fische, die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.
Art. ikel 11 Fang und Handel von Fischnährtieren
Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.
Art. ikel 12 Köderfische
Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.
Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen.
Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet werden.
Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.
Art. ikel 13 Hilfsgeräte
Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden.
Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fischerei in Echtzeit darzustellen, ist verboten. *
Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahme vom Mitführ- und/oder Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftliche Untersuchungen, zulassen. *
2.2 Fanggeräte und Fangmethoden
Art. ikel 14 Freiangelfischerei
Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.
Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.
Art. ikel 15 Fanggeräte
Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt:
- Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden
- Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken
- Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken
- Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken. Pro Boot sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden
Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
Art. ikel 16 Beaufsichtigung
Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.
Art. ikel 17 Gerätschaften der Berufsfischer
Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der fischereibiologischen Bestandüberwachung festgelegt und im Anhang umschrieben.
3 Schutzvorschriften
3.1 Schonzeiten
Art. ikel 18 Schonzeiten
Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt:
- Forellen: 1. Oktober bis 25. Dezember
- Rötel (Seesaibling): 1. Oktober bis 25. Dezember
- Albeli: 1. Oktober bis 25. Dezember
- Balchen / Felchen: 15. Oktober bis 25. Dezember
- Edelfisch (sommerlaichender Felchen): 1. Januar bis 31. Dezember
- Äsche: 15. Februar bis 30. April
- Hecht: 15. März bis 30. April
- Zander: 15. April bis 31. Mai
- Nase: 1. Januar bis 31. Dezember
- Alle Krebsarten: 1. Januar bis 31. Dezember
3.2 Fangmindestmasse
Art. ikel 19 Fangmindestmass
Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen:
- Forellen: 35 cm
- Rötel: 22 cm
- Albeli: 22 cm
- Balchen / Felchen: 30 cm
- Balchen / Felchen Alpnachersee: 25 cm
- Edelfisch (sommerlaichender Felchen): 30 cm
- Äsche: 30 cm
- Hecht: 50 cm
- Zander: 40 cm
- Egli (Barsch): 15 cm
- Aal: 50 cm
3.3 Zeitliche Einschränkungen
Art. ikel 20 Nachtfischerei
Die Ausübung der Fischerei ist verboten:
- vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22:00 Uhr bis 04:00 Uhr
- vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.
3.4 Örtliche Einschränkungen
Art. ikel 21 Flussmündungen
Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten.
Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.
Art. ikel 22 Öffentliche Badeanlagen
Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.
Art. ikel 23 Uferschutz
Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.
4 Hebung des Fischbestandes
4.1 Laichfischerei
Art. ikel 24 Laichfangbewilligung
Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.
Art. ikel 25 Beginn der Laichfischerei
Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt.
4.2 Fischeinsatz
Art. ikel 26 Grundsätze
Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.
Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.
Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik.
Art. ikel 27 Besatzfische Verfügungsrecht
Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vierwaldstättersee einzusetzen.
Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforelle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees, sind Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen.
Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich.
4.3 Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen
Art. ikel 28 Technische Eingriffe
Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete, sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.
Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.
5 Strafbestimmungen
Art. ikel 29 Verbot der Fischereiausübung
Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. ikel 30 Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.06.2008 | 01.01.2009 | Erlass | Erstfassung | AB 03.10.2008 |
| 26.06.2023 | 01.09.2023 | Artikel 13 Abs. 2 | eingefügt | AB 11.08.2023 |
| 26.06.2023 | 01.09.2023 | Artikel 13 Abs. 3 | eingefügt | AB 11.08.2023 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.06.2008 | 01.01.2009 | Erstfassung | AB 03.10.2008 |
| Artikel 13 Abs. 2 | 26.06.2023 | 01.09.2023 | eingefügt | AB 11.08.2023 |
| Artikel 13 Abs. 3 | 26.06.2023 | 01.09.2023 | eingefügt | AB 11.08.2023 |