Jede Gewässernutzung ist untersagt, die überwiegende öffentliche Interessen verletzt, namentlich die Trinkwasserversorgung, den Wasserhaushalt eines Gebietes oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt oder die zweckmässige Nutzung der Gewässer vereitelt oder gefährdet.
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, namentlich solche der Bundesgesetzgebung, und nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten.
Konzessionen und Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere mit dem Ausweis über die Finanzierung der geplanten Anlage und dem Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung.
In ausgesprochenen Notlagen ist der Regierungsrat berechtigt, bestehende Nutzungsrechte für eine befristete Zeit zusätzlich einzuschränken.