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40.4328

Reglement über die Entschädigung der Schadenwehr

(Schadenwehrreglement)

Vom 20.06.2017 (Stand 01.07.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 26 und Artikel 30 der Verordnung vom 1. Februar 2017 über die Schadenwehr (RB 40.4325),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Entschädigung der Schadenwehr durch den Kanton sowie die Kosten, die der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher im Schadenfall oder nach einem Strassenrettungseinsatz auferlegt werden.

Art. ikel 2 Übungen und Kurswesen

Der Kanton entrichtet im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite für Schadenwehrkurse, Übungen, Demonstrationen und kombinierte Übungen, die vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeordnet werden, Entschädigungen.

Die Entschädigung wird in der Regel quartalsweise ausbezahlt und beträgt:

  1. für Schadenwehrkurse:
  1. an die Teilnehmenden kantonaler Kurse ein Taggeld von 30 Franken
  2. an die Teilnehmenden auswärtiger Kurse ein Taggeld von 90 Franken
  3. an die Instruktorinnen und Instruktoren ein Taggeld von 90 Franken
  1. für Übungen, Demonstrationen und kombinierte Übungen:
  1. an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss der Erwerbsersatzordnung des Bunds
  2. an die Teilnehmenden 30 Franken pro Stunde
  3. an die Instruktorinnen und Instruktoren 30 Franken pro Stunde

Die Kosten für Pflichtübungen sowie weitere, nicht vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeordnete Ausbildungen, tragen die Gemeinden.

Art. ikel 3 Pikettdienst

Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite entschädigt der Kanton das Personal für den vom Amt für Bevölkerungsschutz und Militär angeordneten Pikettdienst der Chemiewehr.

Die Entschädigung beträgt 525 Franken pro Woche. Wird gleichzeitig ein anderer Pikettdienst geleistet, ist die dafür von Dritten ausgerichtete Entschädigung abzuziehen.

Art. ikel 4 Schadenwehreinsatz: Personalkosten

Für den Einsatz der Schadenwehr werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher folgende Kosten des Einsatzpersonals verrechnet:

  1. während der Arbeitszeit:  
  1. Sold und Gefahrenzulage, je Einsatzstunde: 100 Franken
  2. Lohnausfall: nach Rechnung des Arbeitgebers
  1. ausserhalb der Arbeitszeit:  
  1. Sold und Gefahrenzulage, je Einsatzstunde: 120 Franken

Art. ikel 5 Schadenwehreinsatz: Materialkosten

Für den Einsatz der Schadenwehr werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher folgende Materialgebühren für die Fahrzeuge und die Ausrüstung der eingesetzten Wehren verrechnet:

  1. Universallöschfahrzeug, je Einsatzstunde: 450 Franken
  2. Rüstfahrzeug, je Einsatzstunde: 450 Franken
  3. Ölwehrfahrzeug, je Einsatzstunde: 450 Franken
  4. Chemiewehrzisterne, je Einsatzstunde: 450 Franken
  5. mobiler Grossventilator, je Einsatzstunde: 450 Franken
  6. Einsatzleitfahrzeug, je Einsatzstunde: 450 Franken
  7. Strassenrettungsfahrzeug, je Einsatzstunde: 300 Franken
  8. Atemschutzfahrzeug, je Einsatzstunde: 300 Franken
  9. Ölwehranhänger, je Einsatzstunde: 200 Franken
  10. Transportfahrzeug, je Einsatzstunde: 200 Franken
  11. Pikettfahrzeug, je Einsatzstunde: 150 Franken
  12. Sachentransportanhänger, je Einsatzstunde: 75 Franken
  13. private Personenfahrzeuge, je km: 0.70 Franken
  14. Motorboote je nach Grösse, je Einsatzstunde: 500 Franken
  15. Ölsperren auf Wasser, je Meter pro Tag: 20 Franken
  16. Ölsperren auf Wasser ab 8. Tag je Meter: 10 Franken
  17. Chemieauffangbehälter < 30 m³ je Tag: 300 Franken
  18. Chemieauffangbehälter > 30 m³ je Tag: 600 Franken
  19. Pumpen, Aggregate, je Einsatzstunde: 100 Franken
  20. Motorspritzen, je Einsatzstunde: 100 Franken
  21. Chemiewehrpumpsystem, je Einsatzstunde: 700 Franken
  22. mobiler Ölabscheider, je Einsatzstunde: 350 Franken
  23. Chemievollschutzanzug, je Anzug: 400 Franken
  24. Dicht- und Pioniermaterial: nach Aufwand
  25. Kehrmaschine, Saugwagen usw.: nach Aufwand

In begründeten Fällen kann das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär von Absatz 1 abweichende Ansätze festlegen, insbesondere, wenn die dort geregelten Ansätze im Einzelfall die Kosten nachgewiesenermassen nicht zu decken vermögen oder deutlich übersteigen.

Art. ikel 6 Schadenwehreinsatz: Weitere Kosten

Weitere Kosten werden der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher wie folgt verrechnet:

  1. Verbrauchsmaterial wie Bindemittel, Chemikalien, Absperrmaterial, Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw.: zum Wiederbeschaffungswert mit einem Unkostenzuschlag von 30 Prozent
  2. beschädigtes Material: gemäss Reparaturaufwand oder gemäss den anfallenden Ersatzkosten mit einem Unkostenzuschlag von 40 Prozent
  3. Reinigungskosten: gemäss Aufwand mit einem Unkostenzuschlag von 30 Prozent
  4. Verpflegung, Unterbringung und weitere Spesen des Einsatzpersonalsgemäss Anordnung des Einsatzleiters: nach Aufwand mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent
  5. Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material Dritter: gemäss Rechnung der oder des Dritten
  6. Teilaufgebot der Chemiewehr: Grundpauschale von 1'000 Franken; Das Aufgebot des Pikettoffiziers der Chemiewehr wird nur in Rechnung gestellt, wenn tatsächlich ein Einsatz der Chemiewehr erfolgt
  7. Gesamtaufgebot der Chemiewehr: Grundpauschale von 5'000 Franken

Über die Entschädigung weiterer nachgewiesener Aufwendungen, die in diesem Reglement nicht enthalten sind, entscheidet das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.

Art. ikel 7 Kostenabrechnung

Das nach der Verordnung über die Schadenwehr (RB 40.4325) zuständige Gemeinwesen stellt die Kosten für den Schadenwehreinsatz der Schadenverursacherin oder dem Schadenverursacher in Rechnung und leitet die Entschädigung an das Einsatzpersonal und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiter.

Beim Einsatz mehrerer Schadenwehren stellt das Gemeinwesen der mit der Einsatzleitung betrauten Schadenwehr für den gesamten Einsatz Rechnung und leitet die Entschädigung an die beteiligten Schadenwehren weiter.

Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.

Art. ikel 8 Uneinbringliche Einsatzkosten

Kann die Schadenverursacherin oder der Schadenverursacher nicht ermittelt werden oder ist die Person zahlungsunfähig, gilt folgende Kostenregelung:

  1. Kosten der Chemiewehr trägt der Kanton
  2. Einsatzkosten der Gemeindeschadenwehren bis zu 3'000 Franken pro Schadenfall trägt der Kanton
  3. Übersteigen die Kosten der Gemeindeschadenwehren 3'000 Franken pro Schadenfall, entscheidet der Regierungsrat über einen Kostenteiler zwischen den beteiligten Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften

Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.

Art. ikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 2. Dezember 1996 über die Entschädigung der Schadenwehr wird aufgehoben.

Art. ikel 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Egress

AB 30.06.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.06.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung AB 30.06.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.06.2017 01.07.2017 Erstfassung AB 30.06.2017