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40.5111

Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes

(BUG)

Vom 26.11.1995 (Stand 05.12.1995)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Gegenstand und Zweck

Art. ikel 1

Dieses Gesetz regelt das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes. Es gilt nicht für jene Bereiche, die Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung den Korporationen vorbehält.

Es bezweckt sicherzustellen, dass die Bodenschätze und der Untergrund wirtschaftlich und im Einklang mit den Interessen des Kantons und der Umwelt genutzt werden.

Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons.

2 Begriffe

Art. ikel 2 Bergregal

Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, die nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung sind.

Das Bergregal nutzt, wer:

  1. Bodenschätze ausbeutet
  2. Massnahmen trifft, die das Aufsuchen und Ausbeuten von Bodenschätzen einschränken

Art. ikel 3 Untergrund

Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des Bergregals und der Bundeszivilgesetzgebung ist.

Den Untergrund nutzt, wer – ohne das Bergregal zu nutzen:

  1. das Erdinnere durch bauliche Anlagen verändert, namentlich wer dort Tunnels, Stollen oder Kavernen erstellt
  2. dem Erdinnern Wärme entzieht

3 Verfügungsrecht

Art. ikel 4 Begriff

Das Verfügungsrecht über das Bergregal und den Untergrund ist das Recht, diese selbst zu nutzen oder das Nutzungsrecht einer Drittperson zu übertragen.

Art. ikel 5 Inhaber

Das Verfügungsrecht über das Bergregal und über den Untergrund steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben nachgewiesene Privatrechte.

4 Konzession

Art. ikel 6 Konzessions- und Bewilligungspflicht

Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, braucht hiefür eine Konzession.

Die Verlängerung, Erneuerung, Erweiterung oder Übertragung einer Konzession ist konzessionspflichtig.

Vorbereitungsmassnahmen, wie Probebohrungen, Grabungen und andere Bodenuntersuchungen, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion[1].

Art. ikel 7 Konzessionsbehörde

Der Landrat ist zuständig, Konzessionen zur Nutzung des Bergregals und des Untergrunds zu erteilen.

Beträgt die konzedierte Ausbruchsmenge weniger als 100'000 m³ oder die konzedierte Wärmeleistung weniger als 10'000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Er kann diese Befugnis im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion[2] übertragen.

Mit der Konzessionserteilung werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach Artikel 18.

Art. ikel 8 Konzessionsverweigerung

Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn überwiegende Interessen entgegenstehen.

Sie ist namentlich zu verweigern, wenn mit der Konzession Rohstoffreserven oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt würden oder wenn die zweckmässige Nutzung der Bodenschätze oder des Untergrunds dadurch vereitelt oder gefährdet würde.

Art. ikel 9 Voraussetzungen beim Gesuchsteller

Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass:

  1. er die geplante Anlage einwandfrei erstellt und betreibt
  2. die Finanzierung der Anlage und deren Betrieb sichergestellt ist
  3. er eine genügende Haftpflichtversicherung abschliesst

Art. ikel 10 Auflagen und Bedingungen

Die Konzession kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, namentlich auch darüber, was mit der Anlage nach Ablauf der Konzession zu geschehen hat.

Art. ikel 11 Wirkungen der Konzession

Die Konzession verschafft dem Konzessionär das ausschliessliche Recht, im konzedierten Bereich das Bergregal bzw. den Untergrund zu nutzen.

Art. ikel 12 Konzessionsurkunde

Ist die Konzession rechtsgültig erteilt, erhält der Konzessionär eine Konzessionsurkunde, die Art und Umfang des Nutzungsrechts, die Pflichten des Konzessionärs und die verfügten Auflagen und Bedingungen enthält. Ein Konzessionsvertrag, der von der Konzessionsbehörde genehmigt worden ist, gilt als Konzessionsurkunde.

Art. ikel 13 Dauer der Konzession

Die Konzession wird auf die Dauer von höchstens achtzig Jahren erteilt.

Die Konzessionsbehörde kann eine abgelaufene Konzession verlängern, erneuern oder erweitern. Dabei kann sie neue Bedingungen und Auflagen festsetzen.

Art. ikel 14 Entzug der Konzession

Die Konzessionsbehörde kann die Konzession ganz oder teilweise entziehen, wenn:

  1. der Konzessionär die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen hat
  2. der Konzessionär Bestimmungen der Konzession oder dieses Gesetzes trotz Mahnung grob verletzt
  3. die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind

Der Entzug der Konzession erfolgt in der Regel entschädigungslos, es sei denn, der Konzessionär sei für den Entzugsgrund nicht oder nur unwesentlich verantwortlich.

Art. ikel 15 Konzessionsverfahren

Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, hat dem Regierungsrat ein Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Angaben in genügender Anzahl einzureichen.

Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:

  1. die Person des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin
  2. den Zweck der beantragten Konzession
  3. die Beschreibung und die Pläne der geplanten Anlagen, Bauten und Einrichtungen
  4. den Betrieb der Anlage
  5. den Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung

Im übrigen gelten die Bestimmungen, welche die Gewässernutzungsverordnung (RB 40.4105) für das Konzessionsverfahren aufstellt.

5 Leistungen des Konzessionärs

Art. ikel 16 Kosten des Konzessionsverfahrens

Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.

Art. ikel 17 Konzessionsabgabe

Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige, gegebenenfalls verbunden mit einer wiederkehrenden, Abgabe zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest.

Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann die Konzessionsbehörde die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.

Art. ikel 18 Beteiligungs- und Vertretungsrecht

Bei Konzessionen, die der Landrat erteilt, hat der Konzessionär dem Kanton eine angemessene Beteiligung und eine entsprechende Vertretung in den Organen der Unternehmung zu ermöglichen.

Der Landrat entscheidet über die entsprechende Beteiligung und über die Vertretung in den Organen der Unternehmung mit der Konzessionserteilung.

Art. ikel 19 Domizilpflicht

Ist der Konzessionär eine juristische Person, muss er während der ganzen Dauer der Konzession im Kanton Uri Steuerdomizil haben.

Art. ikel 20 Ausnahmen

Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichen.

6 Bau und Betrieb der Anlagen

Art. ikel 21 Bau und Betrieb

Die Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben.

Ist der Bau der Anlagen abgeschlossen, darf deren Betrieb nur aus wichtigen Gründen unterbrochen oder aufgegeben werden.

Art. ikel 22 Aufsicht

Der Kanton kann jederzeit den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen des Konzessionärs überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen.

Nötigenfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen.

Art. ikel 23 Enteignungsrecht

Im öffentlichen Interesse und wenn der freihändige Erwerb nicht möglich ist, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht gewähren, um Grundstücke oder dingliche Rechte zu erwerben, die für Voruntersuchungen, für den Bau oder für den Betrieb der Anlagen notwendig sind.

Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211).

Art. ikel 24 Heimfallsrecht

Nach Ablauf der Konzession kann die Konzessionsbehörde für den Kanton das Heimfallsrecht an der konzessionspflichtigen Anlage gegen angemessene Entschädigung beanspruchen.

Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen.

Art. ikel 25 Haftung

Der Konzessionär haftet für allen Schaden, der auf den Bau oder den Betrieb der Anlage zurückzuführen ist. Ausgenommen bleibt die Haftung für grobes Selbstverschulden, höhere Gewalt und kriegerische Ereignisse.

7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. ikel 26 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.

Art. ikel 27 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich das Bergregal oder den Untergrund ohne die erforderliche Konzession nutzt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.

Art. ikel 28 Bestehende Nutzungen

Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession das Bergregal oder den Untergrund nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Konzession nachzusuchen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatzvornahmen verfügen.

Bestehende Konzessionen zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrunds unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.

Art. ikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 16. Januar 1956 über das Salzregal im Kanton Uri wird aufgehoben.

Art. ikel 31 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[4].

Egress

AB 20.10.1995

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.11.1995 05.12.1995 Erlass Erstfassung AB 20.10.1995

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.11.1995 05.12.1995 Erstfassung AB 20.10.1995