Dieses Gesetz regelt das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes. Es gilt nicht für jene Bereiche, die Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung den Korporationen vorbehält.
Es bezweckt sicherzustellen, dass die Bodenschätze und der Untergrund wirtschaftlich und im Einklang mit den Interessen des Kantons und der Umwelt genutzt werden.
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons.