Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01), das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen und regelt die Wasserversorgung.
Im Weiteren vollzieht es das Strahlenschutzgesetz (SR 814.50),das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, SR 813.1),das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, SR 814.91),das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (SR 814.71),die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (SR 531.32)sowie die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, SR 741.622)und die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen.