Dieses Reglement soll die Menschen und die Umwelt vor schädlichen, krebserregenden Staub- und Russimmissionen schützen, die durch stationäre, dieselbetriebene Maschinen emittiert werden.
Es konkretisiert die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung von Staub und Russ nach Artikel 3 und 7 Luftreinhalte-Verordnung, indem eine Ausrüstungsvorschrift nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Umweltschutzgesetz erlassen wird.
Es bestimmt, unter welchen Umständen dieselbetriebene Maschinen, Fahrzeuge und Geräte, die im stationären Einsatz stehen, mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet werden müssen.