Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten:
- Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind
- Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer
Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind. *
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote.
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig wäre.