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40.7115

Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen

(Smog-Reglement)

Vom 04.09.2007 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), Artikel 64 des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG, RB 40.7011) und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement bestimmt die Massnahmen und das Verfahren zur kurzfristigen Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen, insbesondere bei ungünstigen Wetterlagen.

Vorbehalten bleiben anderweitige zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen, die der Regierungsrat bei übermässigen Belastungen der Luft mit Schadstoffen anordnet.

Art. ikel 2 Koordination

Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt bei der kurzfristigen Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen die Koordination mit den Zentralschweizer Kantonen, den Nachbarkantonen und den kantonalen Stellen sicher.

Art. ikel 3 Informationsstufe und Interventionsstufen

Je nach Höhe der Luftbelastung wird zwischen verschiedenen Belastungsstufen unterschieden. Eine bestimmte Belastungsstufe ist erreicht, wenn der entsprechende Schwellenwert für Luftschadstoffe gemäss nachfolgender Tabelle bei mindestens zwei Messstationen überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird:

Schadstoff Schwellenwert der Belastungsstufen: Informationsstufe Schwellenwert der Belastungsstufen: Interventionsstufe I Schwellenwert der Belastungsstufen: Interventionsstufe II
Feinstaub (PM10), Tagesmittelwert 75 μg/m³ 100 μg/m³ 150 μg/m³
Ozon (O³), max. Stundenmittelwert 180 μg/m³

Für die Bestimmung der Luftbelastung sind die Messwerte der offiziellen Luftmessstationen der Region massgebend. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion legt die Region in Absprache mit den Nachbarkantonen fest.

Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt fest, ob für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird.

Art. ikel 4 Massnahmen der Informationsstufe

Ist die Informationsstufe erreicht, informiert die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Öffentlichkeit insbesondere über:

  1. die Belastungssituation und ‑entwicklung
  2. die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit
  3. das für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen empfohlene Verhalten, sowie
  4. persönliche Beiträge und allgemeine Vorkehren zur Verbesserung der Umweltsituation

Sie ruft die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Behörden dazu auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern und entsprechende Vorkehren zu treffen.

Art. ikel 5 Verbote der Interventionsstufen

Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten:

  1. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind
  2. Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer

Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind. *

Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote.

Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig wäre.

Art. ikel 6 Verkehrsbeschränkungen

Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach Absprache mit der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion und der Baudirektion Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes an, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote für LKW auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Kantonspolizei.

Art. ikel 7 Kontrolle

Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen.

Art. ikel 8 Aufhebung der Verbote und Massnahmen

Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht, hebt die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Verbote nach Artikel 5 und die Kantonspolizei die Verkehrsbeschränkungen auf. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion informiert die Bevölkerung über die Aufhebung.

Art. ikel 9 Vorbereitungen

Baudirektion, Sicherheitsdirektion und Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion treffen die Vorbereitungen, damit die Verbote und Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

Art. ikel 10 Strafbestimmung

Wer ein gestützt auf dieses Reglement erlassenes Verbot missachtet, wird mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.

Vorbehalten bleiben Sanktionen nach dem Strassenverkehrsrecht.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

Art. ikel 11 Inkrafttreten

Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2010, die übrigen Bestimmungen treten am 1. September 2007 in Kraft.

Egress

AB 14.09.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.09.2007 01.09.2007 Erlass Erstfassung AB 14.09.2007
04.09.2007 01.01.2010 Artikel 5 Abs. 2 eingefügt AB 14.09.2007

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.09.2007 01.09.2007 Erstfassung AB 14.09.2007
Artikel 5 Abs. 2 04.09.2007 01.01.2010 eingefügt AB 14.09.2007