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40.7211

Energiegesetz des Kantons Uri

(EnG)

Vom 18.04.1999 (Stand 01.01.2000)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz ordnet die kantonale Energiepolitik. Es vollzieht die Energiegesetzgebung des Bundes.

Der Kanton setzt sich im Rahmen seiner Zuständigkeit ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechts, namentlich im Bereich der Gewässernutzung.

Art. ikel 2 Grundsätze

Jede Energie ist möglichst sparsam und rationell zu verwenden; erneuerbare Energien sind verstärkt zu nutzen. Als erneuerbare Energien gelten namentlich die Wasserkraft, die Sonnenenergie, die Energie aus Biomasse einschliesslich Holz, die Wärme aus Grund- und Oberflächengewässer, Luft und Erdreich sowie die Windenergie.

Die Kosten für die Energieversorgung sind möglichst jenen Verbrauchern und Verbraucherinnen anzurechnen, die sie verursachen (Verursacherprinzip).

2 Sparmassnahmen im Gebäudebereich

2.1 Wärme- und Kälteschutz, Haustechnik

Art. ikel 3 Grundsatz

Neue Bauten und Anlagen, die geheizt oder gekühlt werden, sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf möglichst gering ist.

Bestehende Bauten und Anlagen sind bei eingreifender Umgestaltung entsprechend anzupassen.

Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Reglement und passt dieses dem Stand der Technik an. Er kann Normen von Fachorganisationen verbindlich erklären. Er regelt insbesondere die Anforderungen an:

  1. den Wärme- und Kälteschutz sowie
  2. die Haustechnik

Art. ikel 4 Ausnahmen: Vertragliche Vereinbarung

Bei gewerblichen und industriellen Anlagen und Bauten kann nach vertraglicher Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Baubewilligungsbehörde von den einzelnen Energiesparvorschriften abgewichen werden, sofern mit einem geeigneten Energiekonzept dargelegt wird, dass die Ziele dieses Gesetzes in gleicher Weise erfüllt werden. Die Richtigkeit des Nachweises ist von der zuständigen Direktion[1] zu bestätigen.

Der Regierungsrat kann in einem Reglement die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf weitere Gruppen von Anlagen und Bauten ausdehnen.

Art. ikel 5 Ausnahmen: Erleichterungen

Bei den Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz und die Haustechnik ganzer oder einzelner Gebäudeteile können Erleichterungen gewährt werden, wenn:

  1. die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich unverhältnismässig wäre
  2. die Massnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen
  3. überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

2.2 Heizung

Art. ikel 6 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Zentralbeheizte neue Bauten mit fünf und mehr Wärmebezügern sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie und Warmwasser) auszurüsten.

Für die Ausrüstung bestehender Gebäude mit fünf und mehr Wärmebezügern mit Geräten zur Erfassung des Heizenergieverbrauchs erlässt der Regierungsrat Anwendungs- und Übergangsbestimmungen.

Soweit Einrichtungen gemäss Absatz 1 und 2 vorgeschrieben werden, sind die Wärmekosten überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen.

Auf Massnahmen gemäss den Absätzen 1 bis 3 kann verzichtet werden, wenn:

  1. der tatsächliche Energieverbrauch bedeutend geringer ist, als es die Gesetzgebung vorschreibt
  2. der Energieverbrauch zu über 50 Prozent aus selbst erzeugter, erneuerbarer Energie oder durch anderweitig nicht nutzbare Abwärme gedeckt wird

Der Regierungsrat setzt in diesem Rahmen insbesondere fest:

  1. die Anwendungsbestimmungen für neue Bauten
  2. die Anwendungs- und Übergangsbestimmungen für bestehende Gebäude
  3. die Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht

Art. ikel 7 Ortsfeste Elektroheizungen

Die Installation neuer, ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen mit einer Gesamtanschlussleistung von mehr als 3 kW ist bewilligungspflichtig.

Die Erweiterung bestehender elektrischer Widerstandsheizungen ist bewilligungspflichtig, wenn sich die Gesamtanschlussleistung um mehr als 3 kW erhöht.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für:

  1. zeitlich befristete Anlagen
  2. unabhängige Produzenten
  3. Anlagen, die der Sicherheit von Personen und Sachen dienen

Art. ikel 8 Weitere Sparmassnahmen

Der Regierungsrat kann weitere Sparmassnahmen in einem Reglement vorsehen.

Er kann namentlich die Installation neuer sowie den Ersatz und die Änderung bestehender Aussenheizungen und heizbarer Freiluftbäder für bewilligungspflichtig erklären und vom Verbrauch bestimmter erneuerbarer Energien abhängig machen.

3 Energieversorgung

Art. ikel 9 Versorgungspflicht

Die Siedlungen des Kantons sind stets von öffentlichen oder privaten Energieversorgungsunternehmen gesamtwirtschaftlich optimal, sicher, wirtschaftlich und umweltverträglich zu versorgen.

Innerhalb eines Versorgungsgebietes sind gleiche Konsumentengruppen zu gleichen Tarifbedingungen zu beliefern.

Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechts zur Sicherstellung der Versorgung öffentlichen oder privaten Versorgungsunternehmen Versorgungsgebiete zuteilen.

Art. ikel 10 Eigene Anlagen, Beteiligung

Kanton, Gemeinden und Korporationen können im Rahmen des Bundesrechts Energieanlagen selbst erstellen, betreiben und die dort produzierte Energie zu Marktpreisen verkaufen. Sie können sich an solchen Energieversorgungs-Unternehmen beteiligen und die erforderlichen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.

Der Landrat beschliesst die Errichtung eigener kantonaler Anlagen oder Unternehmen und entscheidet über die Beteiligung des Kantons an Unternehmen der Energieversorgung. Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung (RB 1.1101).

Der Regierungsrat regelt Organisation und Betrieb kantonaler Anlagen, trifft die entsprechenden Vereinbarungen und beschliesst die damit verbundenen Ausgaben.

Art. ikel 11 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten

Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind im Rahmen des Bundesrechts verpflichtet, die von unabhängigen Produzenten angebotene Überschussenergie abzunehmen und zu vergüten.

In Streitfällen setzt der Regierungsrat die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten fest. Er kann in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Bedarf einen Ausgleichsfonds zu schaffen, um einzelne Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung zu entschädigen, wenn sie überproportional elektrische Energie von unabhängigen Produzenten übernehmen müssen. Der Fonds wird von allen Unternehmen gespiesen, die im Kanton Uri elektrische Energie produzieren, übertragen und verteilen. Massgeblich hiefür ist deren Anteil an der Energieproduktion, ‑verteilung und ‑übertragung im Kanton Uri. Das Nähere ordnet der Regierungsrat in einem Reglement.

Art. ikel 12 Gemeinschaftsanlagen

Der Kanton kann im Verfahren der Richtplanung, die Gemeinden im Verfahren der Nutzungsplanung Gebiete bezeichnen, in denen die Erschliessung durch einen bestimmten Energieträger vorgesehen ist beziehungsweise gemeinschaftliche Energieanlagen vorgeschrieben sind.

Für Quartier- und Quartiergestaltungspläne bleibt Artikel 31 Absatz 3 des kantonalen Baugesetzes (RB 40.1111) vorbehalten.

4 Förderung

4.1 Beratung und Ausbildung

Art. ikel 13 Information und Beratung

Der Kanton führt eine Energiefachstelle[2].

Die Fachstelle informiert und berät in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.

Sie ist die Kontaktstelle zum zuständigen Bundesamt[3].

Art. ikel 14 Aus- und Weiterbildung

Der Kanton fördert und unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

4.2 Förderungsinstrumente

Art. ikel 15 Förderungsprogramm

Der Kanton kann Projekte und Anlagen in den Bereichen Forschung, Produktion, Nutzung, Verwendung und regionale Verteilung unterstützen. Er fördert namentlich Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung im Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus einheimischen Quellen stammenden Energieträgern und solche zum Zwecke der Abwärmenutzung.

Förderungswürdig sind Projekte, die innovativ sind, den Stand der Technik berücksichtigen und echte Chancen für die Kommerzialisierung bieten.

Der Regierungsrat erstellt ein Förderungsprogramm. Er bezeichnet darin die zu fördernden Energiebereiche und die Förderungsmassnahmen.

Auf die Förderungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. ikel 16 Förderungsbeiträge

Das Förderprogramm wird finanziert durch die zweckgebundenen Mittel des Bundes, durch allgemeine Staatsmittel des Kantons und durch freiwillige Beiträge Dritter.

Im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen kann der Kanton einen Fonds äufnen, über den der Regierungsrat bestimmt.

5 Organisation und Vollzug

5.1 Organisation

Art. ikel 17 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Energiegesetzgebung aus.

Er kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.

Art. ikel 18 Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion[4] übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Energiegesetzgebung aus und ist zuständig für den Vollzug, soweit dieses Gesetz oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Sie erfüllt diese Aufgabe durch das zuständige Amt[5].

Die zuständige Direktion[6] ist die zuständige Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung, soweit diese oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.

5.2 Vollzug

Art. ikel 19 Ausführungsrecht

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement. Er bestimmt, wie die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist, und bezeichnet die für die Bewilligungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.

Er ergänzt die Vorschriften über die Förderung und die finanzielle Unterstützung im Energiebereich und führt sie näher aus.

Art. ikel 20 Auskunftspflicht

Der Kanton und die Gemeinden sind ermächtigt, Erhebungen über den Energieverbrauch anzustellen.

Den zuständigen Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu ermöglichen.

Art. ikel 21 Gebühren

Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen der Behörden werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand Gebühren erhoben. Die kantonalen Gebühren richten sich nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521).

Die Informations- und Beratungstätigkeiten der Energiefachstelle sind grundsätzlich gebührenfrei.

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 22 Rechtspflegeverfahren

Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten beurteilt der Zivilrichter. Bei Mietverhältnissen gilt das Anfechtungsverfahren nach Mietrecht.

Art. ikel 23 Strafbestimmungen

Wer den Bestimmungen und Ausführungsvorschriften des 2. Kapitels dieses Gesetzes oder den darauf gestützten Vorschriften vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Busse oder Haft bestraft.

Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist der Richter an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.

Die Strafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwanges angeordnet werden.

Art. ikel 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[7].

Egress

AB 12.03.1999

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.04.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung AB 12.03.1999

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.04.1999 01.01.2000 Erstfassung AB 12.03.1999