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40.7215

Energiereglement

(EnR)

Vom 16.12.2008 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101) und Artikel 19 des Energiegesetzes des Kantons Uri vom 18. April 1999 (EnG, RB 40.7211),

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht das Energiegesetz des Bundes vom 26. Juni 1998 (SR 730.0), die Energieverordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01) und das Energiegesetz des Kantons Uri vom 18. April 1999 (RB 40.7211).

Art. ikel 2 Geltungsbereich

Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt es für:

  1. Neubauten
  2. eingreifende Umbauten und eingreifende Erweiterungen
  3. eingreifende Zweckänderungen
  4. Neuinstallationen und Ersatz energetisch wichtiger haustechnischer Anlagen

Fahrnisbauten, die länger als drei Jahre bestehen bleiben, Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten.

Bei eingreifenden Umbauten, eingreifenden Erweiterungen und eingreifenden Zweckänderungen gelten die Bestimmungen dieses Reglements nur für die jeweils betroffenen Gebäudeteile.

Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Reglements.

Art. ikel 3 Begriffe

Die Definition der Begriffe Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen richtet sich nach dem Baugesetz des Kantons Uri (RB 40.1111), soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.

Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen gelten als eingreifend, wenn die voraussichtlichen Baukosten 30 Prozent des Gebäudeversicherungswerts nach dem Gebäudeversicherungsgesetz (RB 40.1402) überschreiten oder wenn dadurch ein erheblich höherer Energieverbrauch entsteht.

Als energetisch wichtige haustechnische Anlagen gelten insbesondere:

  1. Heizungsanlagen (Wärmeerzeuger und ‑speicher)
  2. Lüftungs-, Klima- und Kühlanlagen
  3. Anlagen für die Wassererwärmung

Art. ikel 4 Stand der Technik

Die nach diesem Reglement geforderten Massnahmen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst und dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.

Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Fachorganisationen.

2 Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden

Art. ikel 5 Nachweis des winterlichen Wärmeschutzes: Grundsatz

Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich nach den Grenzwerten der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum.

Eingreifende Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen haben die Anforderungen für Umbauten gemäss Norm SIA 380/1 mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum zu erfüllen.

Art. ikel 6 Nachweis des winterlichen Wärmeschutzes: Verfahren

Das Nachweisverfahren für die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richtet sich nach der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum.

Art. ikel 7 Nachweis des winterlichen Wärmeschutzes: Klimadaten

Für den Nachweis gelten grundsätzlich die Daten der Klimastation Altdorf.

Art. ikel 8 Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes

Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.

Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Art. ikel 9 Kühlräume

Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:

  1. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung
  2. gegen das Aussenklima: 20°C
  3. gegen das Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C

Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert gleich oder kleiner 0.15 W/m²K einhalten.

Art. ikel 10 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen vorgegebene Wachstumsbedingungen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung der Energie-Fachstellen-Konferenz (EnFK) «Beheizte Gewächshäuser».

Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung der Energie-Fachstellen-Konferenz (EnFK) «Beheizte Traglufthallen».

Art. ikel 11 Erleichterungen

Die Gemeindebaubehörde kann bei den Anforderungen an den Wärmeschutz ganzer Gebäude oder einzelner Gebäudeteile Erleichterungen bewilligen für:

  1. Gebäude, die auf weniger als 10°C beheizt werden
  2. Gebäude, die höchstens während drei Jahren geheizt oder gekühlt werden (provisorische Bauten)
  3. denkmalpflegerisch schützenswerte Bauten, falls das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde
  4. Umbauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen oder die Einhaltung der Anforderungen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist
  5. Gebäude oder Räume, in denen überschüssige, anderweitig nicht sinnvoll nutzbare Abwärmemengen anfallen

Gesuche um Erleichterungen nach Absatz 1 müssen den Grund für die Erleichterung nachweisen und angemessene Wärmeschutzmassnahmen vorschlagen.

3 Anforderungen an haustechnische Anlagen

Art. ikel 12 Wärmeerzeugung und Wärmespeicher

Bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C müssen die mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel die Kondensationswärme ausnützen können.

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Neue und ersetzte Wassererwärmer, Warmwasserspeicher oder Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüglich der allseitigen Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 3 nicht unterschreiten.

Neue und ersetzte Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.

Für neue und vollständig ersetzte Warmwasserversorgungen ist eine direktelektrische Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten nur erlaubt, wenn:

  1. das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
  2. das Brauchwarmwasser primär mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird

Art. ikel 13 Wärmeverteilung und ‑abgabe

Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeabgabesystems darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Höhere Vorlauftemperaturen sind zulässig, sofern nachgewiesenermassen eine höhere Raumtemperatur notwendig ist.

Folgende neue oder ersetzte Installationen, Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 4 zu dämmen:

  1. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien
  2. Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen
  3. Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen
  4. Warmwasserleitungen vom Speicher bis und mit Verteiler

Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind beheizte Räume mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mit träger Flächenheizungen, mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C, beheizt werden.

In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und bei Armaturen, Pumpen und dergleichen, können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90°C; bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.

Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 5 nicht überschritten werden.

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen nach Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse erlauben.

Art. ikel 14 Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien

Neubauten oder eingreifende Erweiterungen von bestehenden Bauten müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.

Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen bestehender Bauten, wenn:

  1. die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² oder
  2. maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles, aber nicht mehr als 1'000 m² beträgt

Der Nachweis kann rechnerisch oder über eine der Standardlösungen gemäss Anhang 2 erbracht werden.

Art. ikel 15 Berechnungsregeln

Der zulässige Wärmebedarf ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmeschutz gemäss Artikel 5, und dem Wärmebedarf für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum.

Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.

Bei Gebäuden mit mechanischen Lüftungsanlagen kann zur Berechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inkl. Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.

Art. ikel 16 Abwärmenutzung

Im Gebäude anfallende Abwärme ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Art. ikel 17 Kühlen, Befeuchtung und Entfeuchtung

Bei neu installierten Anlagen ist der elektrische Leistungsbedarf für die Zirkulation und Aufbereitung inklusiver allfälliger Kühlung, Befeuchtung und Wasseraufbereitung gesamthaft zu betrachten. In Neubauten darf der Leistungsbedarf für die Kühlung oder die Befeuchtung höchstens 7 W/m² und in bestehenden Bauten höchstens 12 W/m² betragen.

Bei Anlagen für die Komfortlüftung, welche nicht unter Absatz 1 fallen, sind die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen nach dem Stand der Technik auszulegen und zu betreiben.

Bei Anlagen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Auslegung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtungsanlage nach dem Stand der Technik erfolgen.

Art. ikel 18 Lüftungstechnische Anlagen

Neue und ersetzte lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik enthält.

Neue und ersetzte einfache Abluftanlagen beheizter Räume sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder mit einer Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.

Die Luftgeschwindigkeit in Apparaten darf, bezogen auf die Nettofläche, nicht höher sein als 2 m/s. Zudem darf sie im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bis 1'000 m³/h: 3 m/s
  2. bis 2'000 m³/h: 4 m/s
  3. bis 4'000 m³/h: 5 m/s
  4. bis 10'000 m³/h: 6 m/s
  5. über 10'000 m³/h: 7 m/s

Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass:

  1. kein erhöhter Energieverbrauch auftritt
  2. mit weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden zu rechnen ist oder
  3. sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind

Bei neuen oder ersetzten lufttechnischen Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind Einrichtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

Art. ikel 19 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

Neue und ersetzte Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen, je nach Temperaturdifferenz, im Auslegungsfall und (λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 6 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.

In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle oder wenn bei ersetzten Anlagen Platzprobleme entstehen, können die Dämmstärken reduziert werden.

Art. ikel 20 Betrieb und Unterhalt

Haustechnische Anlagen sind fachgerecht in Betrieb zu setzen, einzuregeln und zu unterhalten. Sie sind mit geeigneten Geräten und Instrumenten zur Betriebsüberwachung und mit einer vollständigen Betriebsdokumentation zu versehen.

Haustechnische Anlagen müssen abgenommen werden. Das Abnahmeprotokoll bestätigt die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften. Es ist der Gemeindebaubehörde auf Verlangen einzureichen.

Art. ikel 21 Erleichterungen

Die Gemeindebaubehörde kann bei den Anforderungen an haustechnischen Anlagen Erleichterungen bewilligen, wenn sich zeigt, dass die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Gesuche um Erleichterungen nach Absatz 1 müssen den Grund für die Erleichterung nachweisen und angemessene Wärmeschutzmassnahmen vorschlagen.

Besondere Bestimmungen über Erleichterungen bleiben vorbehalten.

4 Heizung

Art. ikel 22 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Zentralbeheizte neue Bauten, für die nach Artikel 6 Absatz 1 des Energiegesetzes des Kantons Uri (RB 40.7211) eine Ausrüstungspflicht besteht, sind der Baudirektion zu melden.

Bestehende Bauten gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Energiegesetzes des Kantons Uri sind beim vollständigen Ersatz des Wärmeverteil- und Wärmeabgabesystems mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) auszurüsten und der Baudirektion zu melden.

Im Rahmen der Absätze 1 und 2 gilt im Einzelnen Folgendes:

  1. bei Flächenheizungen ist für den beheizten Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.8 W/m² K einzuhalten
  2. Erfassungsgeräte müssen von der zuständigen Prüfstelle des Bundes zugelassen sein. Sie sind nach den Richtlinien der Fachorganisationen einzubauen, in Betrieb zu nehmen und nach den Vorschriften der Hersteller ordnungsgemäss zu unterhalten
  3. die Abrechnung erfolgt nach den Grundsätzen des Abrechnungsmodells des Bundesamtes für Energie. Die Abrechnung muss für den einzelnen Verbraucher verständlich dargestellt sein

Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht bewilligen, wenn:

  1. die installierte Wärmeerzeugerleistung bei Neubauten kleiner ist als 30 W/m² beheizte Fläche
  2. die installierte Wärmeerzeugerleistung bei bestehenden Bauten kleiner ist als 50 W/m² beheizte Fläche
  3. der Energiebedarf zu mehr als 50 Prozent durch den Einsatz von erneuerbarer Energie oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme gedeckt wird
  4. der MINERGIE-Standard erreicht wird
  5. es sich um Zweit- oder Ferienwohnungen handelt, die nicht dauernd bewohnt werden oder
  6. die Ausrüstung bestehender Bauten technisch nicht sinnvoll oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist

Art. ikel 23 Ortsfeste Elektroheizungen

Die Baudirektion bewilligt ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen nach Artikel 7 des Energiegesetzes des Kantons Uri.

Sie kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gewähren für:

  1. Anlagen, die für höchstens drei Jahre installiert sind
  2. Anlagen, die mit überschüssiger Energie unabhängiger Produzenten betrieben werden, sofern diese Energie nicht anderweitig sinnvoll nutzbar ist
  3. Anlagen, die der Sicherheit von Personen und Sachen oder zum Schutz von technischen Einrichtungen dienen, sofern bauliche oder betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind

Art. ikel 24 Aussenheizungen

Die Installation neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Aussenheizungen sind bewilligungspflichtig.

Die Baudirektion erteilt die Bewilligung, wenn:

  1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung erfordern
  2. bauliche oder betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind
  3. die Aussenheizung mit einer witterungsabhängigen Regelung ausgerüstet ist

Art. ikel 25 Heizbare Freiluftbäder

Der Bau neuer sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen bestehender heizbarer Freiluftbäder sind bewilligungspflichtig.

Die Baudirektion erteilt die Bewilligung, wenn das heizbare Freiluftbad ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben wird. Zudem ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich.

Öffentliche Freiluftbäder bewilligt die Baudirektion, wenn sie wenigstens zur Hälfte mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. In diesem Fall ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich.

Art. ikel 26 Ferienhäuser

Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeerzeugers in Einfamilienhäusern, die nur zeitweise belegt sind, muss die Raumtemperatur mittels Fernbedienung (z.B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedliche Niveaus regulierbar sein.

Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeerzeugers in Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind, muss die Raumtemperatur für jede Einheit getrennt mittels Fernbedienung (z.B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedliche Niveaus regulierbar sein.

5 Energiesparmassnahmen

Art. ikel 27 Vereinbarungen

Die Baudirektion kann mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Die Baudirektion kann diese Grossverbraucher für die Dauer der Vereinbarung von genau bestimmten Anforderungen dieses Reglements entbinden. Sie kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Art. ikel 28 Gebäudeenergieausweis

Wer Eigentümer eines Gebäudes ist, kann dessen Gesamtenergieeffizienz zu Informationszwecken darstellen, von der Baubehörde als richtig erklären lassen und auf einem Formular des Kantons gegenüber Dritten ausweisen.

Art. ikel 29 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf

Bei Neubauten oder eingreifenden Umbauten, Erweiterungen, Zweckänderungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1'000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau», für Beleuchtung E'Li und entweder Lüftung E'V oder Lüftung / Klimatisierung E'VCH nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.

Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung pLi eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf der Beleuchtung verzichtet werden.

Wird der Nachweis erbracht, dass der Grenzwert der spezifischen Leistung für die Lüftung pV eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Lüftung verzichtet werden. Auf den Nachweis Lüftung kann verzichtet werden, wenn die mechanisch belüftete Nettofläche weniger als 500 m² beträgt.

Wird der Nachweis erbracht, dass der elektrische Leistungsbedarf für die Lüftung und die Klimatisierung für eine neue Anlage 7 W/m² oder für eine bestehende und sanierte Anlage 12 W/m² oder kleiner ist, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf der Lüftung / Klimatisierung verzichtet werden.

Art. ikel 29a * Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden

Bei Neubauten ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m² ist auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage, zu erstellen.

Die Leistung der installierten Solaranlage muss mindestens 20 W pro m² anrechenbarer Gebäudefläche betragen.

Ausnahmen von der Pflicht der Installation einer Solaranlage werden gewährt, wenn die Erstellung einer Anlage:

  1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht
  2. technisch nicht möglich ist oder
  3. wirtschaftlich unverhältnismässig ist

Wird eine Ausnahme gewährt, ist die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie mit einer Ersatzabgabe abzugelten. Für jedes fehlende kW Anlageleistung ist eine Ersatzabgabe von 2'500 Franken zu entrichten. Die Ersatzabgabe fliesst in den Fonds Förderprogramm Energie Uri.

Die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie kann auch als Beteiligung an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss dem Energiegesetz des Bundes (SR 730.0) erfüllt werden.

Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

6 Zuständigkeit und Verfahren

Art. ikel 30 Zuständigkeit

Soweit weder das Bundesrecht noch das Energiegesetz des Kantons Uri oder dieses Reglement etwas anderes bestimmt, ist die Gemeindebaubehörde die zuständige Behörde.

Art. ikel 31 Verfahren: Pflichten der gesuchstellenden Person

Die gesuchstellende Person, die gestützt auf das Bundesrecht, das Energiegesetz des Kantons Uri oder dieses Reglement um eine Bewilligung ersucht, hat nachzuweisen, dass sie die Vorschriften dieser Erlasse einhält. Sie hat in den Projektplänen die energietechnisch wichtigen Einrichtungen anzugeben.

Art. ikel 32 Verfahren: Überprüfung des Nachweises

Die Gemeindebaubehörde kann die Angaben nach Artikel 33 einem privaten Fachmann zur Überprüfung einreichen.

Das Amt für Energie bezeichnet die Fachleute, die diese Überprüfung durchführen können.

Art. ikel 33 Erfolgskontrolle

Die für die Erfolgskontrolle benötigten Werte, insbesondere die Energieverbrauchszahlen, sind während fünf Jahren nach der Bauabnahme aufzubewahren und dem Amt für Energie auf Verlangen mitzuteilen.

7 Schlussbestimmungen

Art. ikel 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Energiereglement vom 4. Mai 2004 wird aufgehoben.

Art. ikel 35 Übergangsbestimmung

Dieses Reglement gilt für alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht erstinstanzlich entschieden sind.

Art. ikel 36 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2009 in Kraft.

Egress

AB 09.01.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
16.12.2008 01.04.2009 Erlass Erstfassung AB 09.01.2009
13.12.2022 01.01.2023 Artikel 29a eingefügt AB 23.12.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 16.12.2008 01.04.2009 Erstfassung AB 09.01.2009
Artikel 29a 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt AB 23.12.2022