Dieses Gesetz bezweckt, öffentliche Strassen verkehrsgerecht, verkehrssicher, umweltschonend und wirtschaftlich zu planen, zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben.
50.1111
Strassengesetz
(StrG)
Präambel
gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. ikel 1 Zweck
Art. ikel 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Betrieb, die Benützung und die Finanzierung der öffentlichen Strassen. Es gilt nicht für blosse Fusswege, Wanderwege und dergleichen.
Für private Strassen gilt es, soweit sich dies aus seinem Wortlaut oder Sinn ergibt.
Besondere Vorschriften des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. ikel 3 Öffentliche und private Strassen
Eine Strasse ist öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet ist.
Die übrigen Strassen gelten als private Strassen.
Art. ikel 4 Begriff der Strasse
Zur öffentlichen Strasse gehören alle Bauten und Anlagen, die zu ihrer Funktion aus technischen, betrieblichen oder gestalterischen Gründen notwendig sind.
Dazu gehören namentlich die Verkehrsflächen, Signale und Markierungen, Entwässerungsanlagen, Gehwege und Trottoirs, die Beleuchtung, Anlagen für den Immissionsschutz, Ausweichs- und Haltebuchten sowie Personenunterstände für den öffentlichen Verkehr, Busspuren, Radwege, Neben- und Unterhaltsanlagen, trennende Grünstreifen und Bepflanzungen.
Art. ikel 5 Widmung einer Strasse: Grundsatz
Mit der Widmung wird eine Strasse dem Gemeingebrauch geöffnet.
Die Widmung erfolgt ausdrücklich oder formlos. Sie bezeichnet die Zweckbestimmung der öffentlichen Strasse, wenn sich diese nicht ohne Weiteres aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt.
Für Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen gilt die gesetzliche Vermutung, dass sie mit der Übergabe an den Verkehr dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
Art. ikel 6 Widmung einer Strasse: Verfahren
Beabsichtigt die zuständige Behörde, eine Strasse ausdrücklich dem Gemeingebrauch zu widmen, hat sie diese Absicht im Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass alle Personen, die dadurch besonders betroffen sind, dagegen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache erheben können. Nach Ablauf der Frist entscheidet die zuständige Behörde über die Widmung und die Einsprachen.
Gehört die zu widmende Strasse einem anderen Gemeinwesen oder einer Privatperson, hat die Behörde, die die Strasse dem Gemeingebrauch widmen will, vorgängig die notwendigen dinglichen Rechte zu erwerben oder allenfalls zu enteignen.
Der rechtskräftige Entscheid über die Widmung ist von der zuständigen Behörde im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Ausnahmsweise kann die zuständige Behörde eine Strasse formlos öffentlich erklären, indem sie die Strasse ohne Weiteres dem Verkehr übergibt. Dieses Verfahren ist unzulässig, wenn Interessen Dritter dadurch beeinträchtigt werden könnten. Artikel 5 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Auf die Änderung und die Aufhebung der Widmung ist dieses Verfahren sinngemäss anzuwenden.
Art. ikel 7 Widmung einer Strasse: Zuständige Behörde
Zuständig zur Widmung ist:
- bei Kantonsstrassen der Regierungsrat
- bei Gemeindestrassen der Gemeinderat
- bei Korporationsstrassen der Engere Rat, sofern das Recht der Korporation nichts anderes bestimmt
- bei den übrigen Strassen der Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache
Art. ikel 8 Verkehrsplan
Der Regierungsrat erarbeitet einen kantonalen Verkehrsplan. Dieser ist abgestimmt auf die geplante Raumentwicklung und enthält Strategien und Konzepte für alle strassengebundenen Verkehrsarten.
Der Verkehrsplan enthält insbesondere Aussagen über:
- den individuellen Motorfahrzeugverkehr
- den strassengebundenen öffentlichen Verkehr
- den Langsamverkehr
Der Verkehrsplan ist behördenverbindlich, sobald der Landrat ihn zusammen mit dem Richtplan genehmigt hat. Die Gemeinden haben insbesondere ihre Verkehrsplanung darauf abzustimmen.
Der Regierungsrat gibt der Bevölkerung, den Gemeinden und den Korporationen die Möglichkeit, bei der Erarbeitung des Verkehrsplans in geeigneter Weise mitzuwirken.
2 Strasseneinteilung
Art. ikel 9 Strassenkategorien
Die öffentlichen Strassen werden eingeteilt in:
- Nationalstrassen
- Kantonsstrassen
- Gemeindestrassen
- Korporationsstrassen
- übrige Strassen im Gemeingebrauch
Art. ikel 10 Nationalstrassen
Die Nationalstrassen sind die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung. Sie werden vom Bund festgelegt und unterstehen dem Nationalstrassenrecht.
Art. ikel 11 Kantonsstrassen: Begriff
Die Kantonsstrassen bilden zusammen mit den Nationalstrassen das übergeordnete Strassennetz. Sie dienen dem überregionalen Verkehr und sind die Hauptverbindungen unter den Einwohnergemeinden.
Art. ikel 12 Kantonsstrassen: Anspruch
Jede Einwohnergemeinde hat Anspruch auf eine kantonale Verbindung mit dem übergeordneten Strassennetz.
Die Verbindung besteht grundsätzlich in einer für Motorfahrzeuge und Fahrräder befahrbaren Strasse.
Für bestehende Anschlüsse bleibt der Besitzstand gewahrt. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen.
Art. ikel 13 Kantonsstrassen: Hoheit und Eigentum
Der Kanton hat die Hoheit über die Kantonsstrassen.
Diese sollen im Eigentum des Kantons sein.
Art. ikel 14 Kantonsstrassen: Zuordnung
Im Rahmen dieses Gesetzes legt der Landrat die Kantonsstrassen fest.
Der Landrat teilt die Kantonsstrassen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und Verkehrsbedeutung in verschiedene Klassen ein.
Art. ikel 15 Gemeindestrassen: Begriff
Gemeindestrassen dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde als Groberschliessung des gemeindlichen Siedlungsgebiets.
Art. ikel 16 Gemeindestrassen: Hoheit und Eigentum
Die Einwohnergemeinde hat die Hoheit über die Gemeindestrassen.
Diese sollen im Eigentum der betreffenden Einwohnergemeinde sein.
Art. ikel 17 Gemeindestrassen: Zuordnung
Jede Einwohnergemeinde erstellt für ihr Gebiet einen Plan, der sämtliche Gemeindestrassen auflistet. Grundlage hiefür sind der kantonale und der gemeindliche Verkehrsplan. Personen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die dadurch besonders betroffen sind, sind vorher anzuhören.
Die Strassen sind in ihrer Zweckbestimmung und Ausgestaltung darzustellen.
Der Plan bedarf, um gültig zu sein, der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob der Plan mit dem Gesetz und den Verkehrsplänen übereinstimmt und ob er den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit entspricht. Der Regierungsrat kann die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
Der rechtskräftige Plan und seine Änderungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung des Plans.
Art. ikel 18 Korporationsstrassen
Korporationsstrassen sind land- und forstwirtschaftliche Erschliessungsstrassen und Viehwege der Korporationen, auch wenn sie nicht auf Korporationsgebiet verlaufen.
Korporationsstrassen unterstehen dem Recht der Korporationen, soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält.
Die Korporation hat die Hoheit über die Korporationsstrassen, sofern deren Recht nichts anderes bestimmt.
Die Korporationen erstellen einen Plan, der sämtliche Korporationsstrassen auflistet. Dieser ist zu veröffentlichen.
Art. ikel 19 Übrige Strassen im Gemeingebrauch
Zu den übrigen öffentlichen Strassen gehören alle Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und zu keiner anderen Strassenkategorie gehören.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer derartiger Strassen hat die Hoheit über diese Strasse.
Ist eine Strasse oder ein Strassenabschnitt nicht als selbstständiges Grundstück ausgeschieden, sondern verläuft über mehrere Grundstücke, haben die beteiligten Grundeigentümer die gemeinsame Hoheit.
Art. ikel 20 Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Zuordnung einer Strasse entscheidet der Regierungsrat. Sein Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
Art. ikel 21 Abtretung von Strassen unter Gemeinwesen
Wenn ein Gemeinwesen einem anderen, gestützt auf dieses Kapitel, eine Strasse abtritt, muss diese in gutem, der aktuellen Funktion der Strasse angepasstem Zustand oder mit entsprechender Entschädigung übergeben werden.
Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Pauschalentschädigung vereinbart werden, um überdurchschnittliche Unterhaltsaufwendungen des übernehmenden Gemeinwesens abzugelten.
3 Zuständigkeit
Art. ikel 22 Bezeichnung und Inhalt
Zuständig für eine öffentliche Strasse ist, wem die Hoheit über diese Strasse zusteht. Insbesondere ist dieses Gemeinwesen oder diese Person verantwortlich für die Planung, den Bau und Ausbau, den Unterhalt, den Betrieb und die Benützung dieser Strasse. Der Regierungsrat kann in ausgewiesenen Härtefällen mit den betroffenen Einwohnergemeinden für den Winterdienst abweichende Vereinbarungen treffen.
Im Rahmen der Strassenhoheit und soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, handelt:
- der Regierungsrat bei Kantonsstrassen
- der Gemeinderat bei Gemeindestrassen, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt
- der Engere Rat bei Korporationsstrassen, soweit das Recht der Korporation nichts anderes bestimmt
- die jeweilige Strasseneigentümerin oder der jeweilige Strasseneigentümer bei den übrigen Strassen
Der Regierungsrat und der Gemeinderat können ihre Befugnisse nach dieser Bestimmung im Einzelfall oder im Allgemeinen delegieren.
Vorbehalten bleibt die besondere Zuständigkeit, die dieses Gesetz und der Anhang bei Einmündungen und Kreuzungen vorsehen. Vorbehalten bleiben auch die besonderen Vorschriften anderer Erlasse, namentlich des Strassenverkehrsrechts und der Baupolizei.
Art. ikel 23 Radwege: Planung
Die zuständige Direktion[1] erstellt einen Plan über die bestehenden und vorgesehenen Radwege im Kanton.
Die Planung hat im Einverständnis mit den Gemeinden zu erfolgen.
Art. ikel 24 Radwege: Bau und Unterhalt
Für Radwege, die Bestandteil einer Strasse sind, richtet sich die Zuständigkeit für den Bau und den Unterhalt nach den Vorschriften für die betreffende Strasse.
Für den Bau und den Unterhalt eigenständiger Radwege sind zuständig:
- der Kanton, wenn es sich um eine Ortsverbindung handelt
- die Gemeinden in den übrigen Fällen
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 30 f.
4 Strassenbau
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. ikel 25 Begriffe
Als Strassenbau gelten der Neubau sowie der wesentliche Ausbau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Strassen.
Der Strassenbau umfasst die Planung und die Ausführung.
Art. ikel 26 Grundsätze
Öffentliche Strassen sind verkehrssicher, raumplanungsgerecht sowie umwelt-, ortsbild- und landschaftsschonend zu bauen.
In diesem Rahmen richtet sich der Strassenbau nach:
- seiner Zweckbestimmung
- dem Interesse des öffentlichen Verkehrs
- dem Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer
- dem Verkehrsaufkommen
- der Wirtschaftlichkeit
- dem jeweiligen Stand der Technik
Art. ikel 27 Strassenbauprogramm
Der Regierungsrat beschliesst ein Strassenbauprogramm für die Kantonsstrassen.
Das Strassenbauprogramm bezeichnet alle Strassenbauvorhaben, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Es nennt die mutmasslichen Kosten dieser Bauvorhaben.
Im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung beschliesst das Volk oder der Landrat die mit dem Strassenbauprogramm verbundenen Ausgaben.
Art. ikel 28 Einmündungen und Kreuzungen
Einmündungen in übergeordnete Strassen und Kreuzungen mit diesen sowie deren Erweiterungen und gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin oder des jeweiligen Strassenhoheitsträgers.
Die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger der übergeordneten Strasse legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der Einmündung oder Kreuzung fest und ist für den Bau zuständig.
Art. ikel 29 Landerwerb öffentlicher Grund
Die Abtretung von Grundeigentum in Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Korrektion von Strassen erfolgt zwischen Kanton, Korporationen und Einwohnergemeinden in der Regel unentgeltlich. Der Heimfall des Eigentums kann vom Geber verlangt werden, wenn der Grund und Boden kein Strassengebiet mehr darstellt.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. ikel 30 Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen: Ordentliches Verfahren
Strassenbauprojekte für Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass dagegen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden kann.
Während der Auflagefrist sind die Projekte in den betroffenen Gemeinden aufzulegen. Die Auflage hat einen Plan zu beinhalten, aus dem Zweck, Art und Umfang des Projekts ersichtlich sind. Vorgesehene Streckenführung und Veränderungen des Geländes sind, soweit möglich und tunlich, zu profilieren. Soll mit dem Vorhaben eine Enteignung verbunden werden, ist den Projektunterlagen ein Landerwerbsplan beizufügen.
Mit der Einsprache sind allfällige Einwendungen gegen das Projekt und gegen die Enteignung zu erheben. Gleichzeitig sind allfällige Planänderungs- und Entschädigungsbegehren einzureichen.
Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und über allfällige Planänderungsbegehren. Er genehmigt das Strassenbauprojekt.
Nach rechtskräftiger Erledigung des Einsprache- und der Plangenehmigungsverfahren überweist er allfällige Entschädigungsbegehren der Schätzungskommission, die das Schätzungsverfahren nach den Bestimmungen über das kantonale Enteignungsgesetz (RB 3.3211) durchführt.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Art. ikel 31 Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen: Vereinfachtes Verfahren
Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen und wenn entweder mit Sicherheit keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder nur wenige bekannte Dritte betroffen sein können, kann das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden.
In diesen Fällen ist den Betroffenen das Strassenbauprojekt schriftlich anzukündigen und Gelegenheit zu geben, die Pläne einzusehen, dagegen Einsprache zu erheben und Entschädigung zu fordern.
Art. ikel 32 Übrige Strassen
Der Bau, Ausbau und die Änderung der übrigen Strassen richten sich nach dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren.
5 Strassenunterhalt
Art. ikel 33 Grundsatz
Die öffentlichen Strassen sind im Rahmen der zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten so zu unterhalten, dass eine sichere Benützung gewährleistet ist. Massgebend sind die Zweckbestimmung und die Verkehrsbedeutung der öffentlichen Strasse.
Die Grundsätze des Strassenbaus gelten sinngemäss.
Art. ikel 34 Baulicher und betrieblicher Unterhalt
Der bauliche Unterhalt umfasst alle baulichen Massnahmen zur Instandstellung, Verstärkung oder Erneuerung der öffentlichen Strasse.
Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen, um möglichst eine dauernde Betriebsbereitschaft der öffentlichen Strasse zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere Reinigungs-, Pflege- und Kontrollarbeiten, kleinere Reparaturen, ein umweltschonender Winterdienst sowie organisatorische und verkehrstechnische Massnahmen im Interesse des sicheren Strassenverkehrs.
Art. ikel 35 Kreuzung unterschiedlicher Strassen
Unterhaltspflichtig ist, wem die Hoheit über die jeweilige Strasse zusteht.
Kreuzen sich unterschiedliche öffentliche Strassen, ist für die gemeinsame Schnittfläche unterhaltspflichtig, wem die Hoheit über die höher eingestufte Strasse zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Betrifft der bauliche Unterhalt eine Einmündung oder Kreuzung unterschiedlicher Strassenhoheitsträger, ist die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger der übergeordneten Strasse für die ganze Einmündung oder Kreuzung zuständig.
Art. ikel 36 Verfahren
Für Unterhaltsarbeiten ist grundsätzlich kein besonderes Verfahren notwendig. Wenn allerdings nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Interessen von Dritten tangiert werden, oder wenn es die besondere Gesetzgebung verlangt, ist das Verfahren nach Artikel 30 ff. durchzuführen.
Art. ikel 37 Programm für baulichen Unterhalt
Der Regierungsrat beschliesst ein Programm für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen.
Das Programm bezeichnet alle Strassenunterhaltsvorhaben, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen und nennt deren mutmasslichen Kosten.
6 Benützung der Strassen
Art. ikel 38 Gemeingebrauch
Öffentliche Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der gesetzlichen Vorschriften von jeder Person unentgeltlich und ohne Bewilligung benützt werden.
Die Benützung hat schonend und mit Rücksicht auf die übrigen Benützerinnen und Benützer zu erfolgen.
Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.
Art. ikel 39 Beeinträchtigungen
Wer öffentliche Strassen übermässig beansprucht, hat den Schaden zu beheben oder Entschädigung zu leisten. Schäden sind nach den Weisungen der zuständigen Behörde zu beheben.
Wer öffentliche Strassen übermässig verschmutzt, hat sie unverzüglich zu reinigen. Kommt die Verursacherin oder der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung der Behörde nicht nach, wird die Reinigung auf ihre oder seine Kosten durchgeführt.
Art. ikel 40 Gesteigerter Gemeingebrauch
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Dazu gehören namentlich Veranstaltungen, das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen, vorübergehende Lagerplätze und Bauinstallationen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sie ist zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.
Art. ikel 41 Sondernutzung
Sondernutzung ist eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung der öffentlichen Strasse. Sie bedarf einer Konzession. Konzessionsbedürftig sind insbesondere ständige Bauten und Anlagen auf, über, unter oder in der Strasse.
Die Konzession kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die öffentliche Strasse nicht im Eigentum des konzedierenden Gemeinwesens, ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
Niemand hat einen Rechtsanspruch auf eine Sondernutzungskonzession.
Die Konzession ist zu befristen und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen zu versehen. Sie kann vor Ablauf der Zeit nur aus den in ihr genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.
Berechtigte erstellen und unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie auf eigene Kosten verlegen oder anpassen, wenn dies wegen des Baus oder des Unterhalts der öffentlichen Strasse erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der Sondernutzung entstehen.
Art. ikel 42 Bestehende Leitungen
Für bestehende Leitungen in Strassen, die über keine Konzession verfügen, gilt Artikel 41 Absatz 5 sinngemäss. Abweichende Vereinbarungen sind vorbehalten.
Art. ikel 43 Dauerparkieren
Wer ein Fahrzeug, mit Ausnahme der Fahrräder und Motorfahrräder, dauernd oder übermässig lang auf öffentlichen Strassen parkiert, kann von der Inhaberin oder vom Inhaber der Strassenhoheit zu einer Abgabe verpflichtet werden.
Die Höhe der Abgabe und die Art der Erhebung sind in einem Rechtssatz festzulegen. Bei öffentlichen Strassen, deren Hoheit weder dem Kanton noch der Gemeinde zusteht, handelt der Gemeinderat auf Antrag der Hoheitsträgerin oder des Hoheitsträgers.
Der Regierungsrat kann die Befugnis, für Kantonsstrassen und ‑plätze derartige Gebühren zu erheben, der betreffenden Gemeinde abtreten.
Art. ikel 44 Gebühren
Die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512), soweit die besondere Gesetzgebung oder die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.
7 Strassenpolizeiliche Bestimmungen
Art. ikel 45 Benachbarte Grundstücke: Grundsatz
Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Strassen grenzen, haben deswegen keine besonderen Rechte.
Art. ikel 46 Benachbarte Grundstücke: Duldungspflicht
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Strassen grenzen, haben Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit dem Bau, dem Unterhalt und dem Betrieb von Strassen zu dulden. Das gilt namentlich für Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit:
- der Schneeräumung
- der Entwässerung
- der Abwendung von Gefahren für die öffentliche Strasse und für den Strassenverkehr
- der Aufrechterhaltung des Verkehrs
Entsteht dadurch wesentlicher Schaden, hat das verursachende Gemeinwesen bzw. die verursachende Person den Schaden zu beheben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, kann beim Präsidium der kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften über die Enteignung (RB 3.3211) sind sinngemäss anzuwenden.
Die Duldungspflicht gilt sinngemäss für sämtliche Leitungen, die zur Strasse gehören, ist jedoch nicht auf Anstösserinnen und Anstösser beschränkt.
Art. ikel 47 Verkehrssicherheit
Die Sicherheit von öffentlichen Strassen darf nicht beeinträchtigt werden. Unzulässig sind insbesondere Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen, durch Pflanzen und Einfriedungen sowie durch Aus- und Einfahrten.
Diesbezüglich gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111).
8 Finanzielle Bestimmungen
Art. ikel 48 Kostenpflicht
Wer die Strassenhoheit hat, trägt die Kosten des Baus, des Unterhalts und des Betriebs der betreffenden Strasse.
Kreuzen sich Strassen verschiedener Hoheitsträgerinnen oder Hoheitsträger, ist für die gemeinsame Schnittfläche kostenpflichtig, wem die Hoheit über die höher eingestufte Strasse zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Für den baulichen Unterhalt einer Einmündung oder Kreuzung unterschiedlicher Strassenhoheitsträger ist die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger der übergeordneten Strasse für die ganze Einmündung oder Kreuzung kostenpflichtig.
Wird eine Strasse auf Begehren einer oder eines Dritten besonders gebaut, gestaltet, unterhalten oder betrieben, trägt diese oder dieser die Kosten für die Mehraufwendungen.
Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat. Sein Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht; die betroffenen Einwohnergemeinden sind beschwerdeberechtigt.
Art. ikel 49 Perimeterbeiträge
Der Landrat kann in einer Verordnung den Kanton, die Gemeinden und die Korporationen ermächtigen, für den Bau oder Ausbau ihrer Strassen von den Anliegerinnen und Anliegern, deren Grund und Boden aus dem Bau oder Ausbau einen besonderen Vorteil zieht, Perimeterbeiträge zu erheben.
Art. ikel 50 Baulicher Unterhalt von Kantonsstrassen
Der Landrat beschliesst die mit dem Programm für den baulichen Unterhalt verbundenen Ausgaben.
9 Organisation
Art. ikel 51 Aufsicht
Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die öffentlichen Strassen. Er entscheidet über Anstände und Streitigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die zuständige Direktion[2] hat die direkte Aufsicht über die öffentlichen Strassen.
Art. ikel 52 Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen
Der Kanton kann im Strassenbereich Aufträge zugunsten des Bunds, anderer Kantone oder Dritter erfüllen, soweit sich das mit seinen Hauptaufgaben verträgt.
Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat:
- mit dem Bund, anderen Kantonen oder Dritten Verträge abschliessen
- mit anderen Kantonen oder Dritten Trägerschaften gründen oder solchen beitreten
Verträge mit dem Bund sowie solche über die Gründung von Trägerschaften oder den Beitritt zu Trägerschaften sind vom Landrat zu genehmigen. Die damit verbundenen Ausgaben gelten mit der Genehmigung durch den Landrat als beschlossen.
Art. ikel 53 Besondere Organisationseinheiten
Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Aufgaben des Bunds, anderer Kantone oder Dritter im Strassenbereich zweckmässig zu erfüllen.
Er kann diesen Verwaltungsstellen oder Organisationseinheiten ganze oder teilweise Selbstständigkeit in rechtlicher und administrativer Hinsicht sowie bezüglich der Rechnungsführung einräumen.
10 Schlussbestimmungen
Art. ikel 54 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. ikel 55 Strafbestimmungen
Mit Busse bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- eine öffentliche Strasse übermässig verschmutzt und sie trotz Aufforderung der Behörde nicht unverzüglich reinigt (Art. 39)
- ohne Bewilligung eine öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinaus nutzt (Art. 40)
- ohne Konzession eine öffentliche Strasse intensiv bzw. auf Dauer nutzt (Art. 41)
- die Vorschriften über die Duldungspflicht missachtet (Art. 46)
Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese juristische Person bzw. Gesellschaft solidarisch für die Busse, den einzuziehenden Gewinn, die Gebühr und die Kosten.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.
Art. ikel 56 Rechtspflege
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Erlasse richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Art. ikel 57 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- das Strassenbaugesetz des Kantons Uri vom 2. Mai 1971
- die Vollziehungsverordnung zum Strassenbaugesetz des Kantons Uri vom 12. April 1972
Art. ikel 58 Übergangsbestimmung
Konzessionen und Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt sind, behalten ihre Gültigkeit.
Hängige Verfahren richten sich nach diesem Gesetz, wobei bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte nicht wiederholt werden müssen. In ausgewiesenen Härtefällen kann der Regierungsrat von dieser Vorschrift abweichen.
Die Einwohnergemeinden haben den Plan der Gemeindestrassen nach Artikel 17 spätestens drei Jahre seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat anstelle und auf Kosten der säumigen Einwohnergemeinde diesen Plan erstellen und verbindlich erklären.
Art. ikel 59 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[3].
A1 Anhang 1: Abgrenzung von Strassenhoheit und Zuständigkeit bei Einmündungen und Kreuzungen
Art. ikel A1-1
Skizze 1:
Skizze 2:
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.09.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | AB 01.03.2013 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.09.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | AB 01.03.2013 |