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50.1132

Massnahmen gegen die Landzerstückelung im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau

Vom 02.07.1962 (Stand 27.08.1962)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 32, 40 und 61 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 sowie auf Grundlage von Artikel 6 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 27. April 1961,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Sachlicher Geltungsbereich und die einzelnen Massnahmen

Soweit der Bau, die Verbreiterung oder Verlegung einer Nationalstrasse die Durchschneidung oder Trennung von Grundstücken bewirkt, stehen zur Abwendung der hieraus entstehenden Nachteile folgende Möglichkeiten offen:

  1. die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung
  2. die Waldzusammenlegung
  3. die Baulandumlegung
  4. die Grenzregulierung
  5. die Landzuweisung

2 Bodenverbesserungen

Art. ikel 2 Durchführungsbeschluss durch die beteiligten Grundeigentümer, Fristansetzung durch den Regierungsrat, Durchführungsbeschluss des Regierungsrates

Die Bodenverbesserungen können von der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte des beanspruchten Bodens besitzen, beschlossen werden.

Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend.

Der Regierungsrat kann den Grundeigentümern eine angemessene Frist ansetzen, innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches zu beschliessen haben. Hierbei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu übernehmenden Kosten in der Zusammenlegung bekanntzugeben.

Die für die Strassenanlagen und ‑verbesserungen notwendigen Bodenverbesserungen können sodann vom Regierungsrat selbst beschlossen werden.

Art. ikel 3 Sicherungsmittel; vorbereitende Handlungen

Die Grundeigentümer müssen nach vorangegangener Anzeige und Orientierung durch die Baudirektion zulassen, dass zur Vorbereitung einer Umlegung Handlungen auf ihren Grundstücken vorgenommen werden, wie Vermessungen, Aussteckungen usw.

Der aus solchen vorbereitenden Handlungen entstehende Schaden ist den Betroffenen zu ersetzen.

Im Streitfalle entscheidet der Gemeinderat endgültig über den zu leistenden Schadenersatz.

Art. ikel 4 Umlegungsbann

Tatsächliche oder rechtliche Veränderungen an den einbezogenen Grundstücken, eingeschlossen Nutzungen in Waldbeständen, welche die Ausführung des Bodenverbesserungsunternehmens beeinträchtigen oder erschweren könnten, sind vom Zeitpunkt des Ausführungsbeschlusses an in allen Fällen nur noch mit Bewilligung der Baudirektion erlaubt.

Das Veränderungsverbot fällt dahin, wenn innert 5 Jahren seit dessen Inkrafttreten mit den Strassenarbeiten nicht begonnen wird.

Die Baudirektion ist ermächtigt, den Umlegungsbann im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. ikel 5 Verfahrensrecht, Verfahrensarten

Die durch den freiwilligen Gründungsbeschluss geschaffenen Genossenschaften führen die Bodenverbesserungen im ordentlichen Verfahren, nach den Bestimmungen der Artikel 107 ff. EG/ZGB durch.

Die vom Regierungsrat direkt beschlossenen Umlegungen werden im Zwangsverfahren durchgeführt.

Art. ikel 6 Zwangsverfahren

Mit dem Durchführungsbeschluss des Regierungsrates bilden die betroffenen Grundeigentümer eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 107 EG/ZGB.

Nach Publikation des Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt veranlasst die Baudirektion durch die Gemeindekanzlei die Einberufung der Beteiligten zur Beschlussfassung über die Statuten und zur Vornahme der nötigen Wahlen im Sinne von Artikel 108 EG/ZGB. Traktandenliste, Statutenentwurf und Wahlvorschläge sind den Beteiligten mindestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Beteiligte, die nicht erscheinen oder sich der Stimme enthalten, als den Anträgen zustimmend gezählt werden.

Kommt an der Versammlung oder innert 14 Tagen nachher kein Beschluss zustande, setzt die Baudirektion die Statuten in Kraft und bestellt nach Anhören des Gemeinderates und der Landwirtschaftsdirektion die erforderlichen Organe. Die Verfügung ist allen Beteiligten zuzustellen.

3 Die Grenzregulierung und die Landzuweisung

Art. ikel 7 Grenzregulierung

Grenzregulierungen, die eine zweckmässigere Bewirtschaftung oder Überbauung der Grundstücke ermöglichen, können von der Baudirektion oder einem beteiligten Grundeigentümer verlangt werden.

Für eine allfällig nötige Minderzuteilung hat der begünstigte Nachbar eine angemessene Wertvergütung zu leisten. Es gelten dabei die Grundsätze von Artikel 8 Absatz 2 und 3 hiernach.

Art. ikel 8 Landzuweisung

Wird durch die Anlage oder die Verbesserung eines Verkehrsweges ein Grundstück in der Weise durchschnitten, dass eine Überbauung der freibleibenden Abschnitte nicht mehr möglich ist, so haben die anstossenden Grundbesitzer die Abschnitte gegen angemessene Wertvergütung zu übernehmen.

Die Landzuweisung wie die Wertvergütung werden von der Baudirektion festgelegt.

Allfällige Einsprachen gegen den Entscheid der Baudirektion sind innert 10 Tagen an den Regierungsrat zu richten. Der Regierungsrat entscheidet endgültig.

Art. ikel 9 Inkrafttreten

Dieser Regierungsratsbeschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft[1].

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
02.07.1962 27.08.1962 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 02.07.1962 27.08.1962 Erstfassung -