Mit dem Durchführungsbeschluss des Regierungsrates bilden die betroffenen Grundeigentümer eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 107 EG/ZGB.
Nach Publikation des Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt veranlasst die Baudirektion durch die Gemeindekanzlei die Einberufung der Beteiligten zur Beschlussfassung über die Statuten und zur Vornahme der nötigen Wahlen im Sinne von Artikel 108 EG/ZGB. Traktandenliste, Statutenentwurf und Wahlvorschläge sind den Beteiligten mindestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Beteiligte, die nicht erscheinen oder sich der Stimme enthalten, als den Anträgen zustimmend gezählt werden.
Kommt an der Versammlung oder innert 14 Tagen nachher kein Beschluss zustande, setzt die Baudirektion die Statuten in Kraft und bestellt nach Anhören des Gemeinderates und der Landwirtschaftsdirektion die erforderlichen Organe. Die Verfügung ist allen Beteiligten zuzustellen.