Die Mitglieder der kantonalen Landerwerbskommission und der Experte werden für ihren Zeitaufwand nach den jeweils geltenden Weisungen des Eidgenössischen Amtes für Strassen- und Flussbau entschädigt.
Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen dürfen nur ausgeführt werden, wenn Zeit oder Kosten eingespart werden können. Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten vergütet.
Bei der Benützung eines privaten Fahrzeuges hat der Fahrzeughalter das Datum der Fahrt, die Anzahl der gefahrenen Kilometer sowie Zweck und Ziel der Reise auf der Spesenrechnung genau anzugeben. Die Rechnung ist vom Präsidenten der Landerwerbskommission zu visieren.
Die Entschädigung für Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt: 40 Rappen pro gefahrenen Kilometer für die ersten 5'000 km 20 Rappen für jeden weiteren Kilometer. In diesen Ansätzen sind die Amortisation des Fahrzeuges, die obligatorische Haftpflicht-Versicherung, Kasko-, Feuer- und Diebstahl-Versicherung, Garagemiete und die gesamten Unterhaltskosten inbegriffen.
Für allfällige weitere Spesen wie Telefone usw. können die effektiven Kosten in Rechnung gestellt werden.