Als Kantonsstrassen im Sinne von Artikel 6 des Strassenbaugesetzes des Kantons Uri werden die Strassen gemäss der im Anhang enthaltenen Karte zum Kantonsstrassennetz erklärt. Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Soweit die Strassen nach Absatz 1 nicht im Eigentum des Kantons stehen, sind sie diesem abzutreten.