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50.1161

Gesetz über Fuss- und Wanderwege

(Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz, KFWG)

Vom 27.09.1998 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 4, 5, 6 und 13 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (SR 704) sowie Artikel 24 Buchstabe b und 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 * Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege und regelt die Bikewege.

Es regelt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss-, Wander- und Bikewegnetze im Interesse der Bevölkerung und des Tourismus. Die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft sind einzubeziehen.

Art. ikel 2 Begriff des Fussweges

Fusswege sind Verkehrsverbindungen für Fussgängerinnen und Fussgänger, die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegen.

Sie erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen, Einkaufsläden, verschiedene Gemeindeteile sowie Nachbargemeinden.

Art. ikel 3 Begriff des Wanderweges

Wanderwege sind Fusswegverbindungen, die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegen und vorwiegend der Erholung und dem Tourismus dienen.

Wanderwege, die innerhalb des Siedlungsgebietes verlaufen, gelten für diesen Bereich als Fusswege.

Hauptwanderwege erschliessen interkantonale Verbindungen, nationale und kantonale Wanderrouten in besonders schönen Gebieten, historisch und kulturell besonders bedeutsame Stätten sowie Uferzonen mit bedeutenden touristischen Anlagen.

Nebenwanderwege sind andere Wanderverbindungen von regionaler oder lokaler Bedeutung.

Art. ikel 3a * Begriff des Bikewegs

Bikewege sind für das Biken geeignete Verbindungen, die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets liegen und vorwiegend der Freizeitaktivität und dem Tourismus dienen.

Für Bikewege, die auf öffentlichen Strassen oder Radwegen verlaufen, gilt das Strassengesetz (RB 50.1111).

Hauptbikewege erschliessen bzw. verbinden grössere Gebiete, die sich durch ihre besondere natürliche Schönheit und touristische Attraktivität auszeichnen.

Alle übrigen Bikewege sind Nebenbikewege.

2 Planung

Art. ikel 4 Zuständigkeit

Jede Einwohnergemeinde erstellt einen Plan über die bestehenden und vorgesehenen Fusswegnetze innerhalb ihres Gemeindegebietes.

Die kantonale Fachstelle[1] erstellt einen Plan über die bestehenden und vorgesehenen Haupt- und Nebenwanderwegnetze sowie Haupt- und Nebenbikewegnetze. Die Planung des Nebenwanderwegnetzes und des Nebenbikewegnetzes hat im Einverständnis mit den Gemeinden zu erfolgen. *

Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die interessierten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen.

Der Kanton sorgt für die geeignete Publikation der Wegnetze. *

Art. ikel 5 * Grundsätze für die Planung

Die Linienführung und die Netzdichte der Wege sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Bedeutung für die Bevölkerung, den Tourismus und die Land-, Alp- und Forstwirtschaft festzulegen; Wander- und Bikewege sollen möglichst abseits der Strassen verlaufen.

Die freie Begehbarkeit der Wanderwege und die freie Befahrbarkeit der Bikewege ist sicherzustellen. Nötigenfalls sind rechtliche Massnahmen zu ergreifen.

Art. ikel 6 Koordination

Die Planungsbehörden arbeiten zusammen und stimmen die Wege aufeinander ab.

Sie koordinieren die Fuss-, Wander- und Bikewegnetze mit raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden, des Kantons, der Nachbarkantone und des Bunds. *

Können sich die Planungsbehörden über die Klassifizierung eines Wegs oder über dessen Lage und Zusammenschluss nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat endgültig. *

Art. ikel 7 Rechtswirkung und Änderung

Die Fuss-, Wander- und Bikewegpläne sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. *

Genehmigte Pläne sind behördenverbindlich.

Die Fuss-, Wander- und Bikewegpläne sind in der Regel alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. *

3 Anlage, Unterhalt und Kennzeichnung

Art. ikel 8 Zuständigkeit

Die Fusswege, Nebenwanderwege und Nebenbikewege sind durch die Einwohnergemeinden, die Hauptwanderwege und Hauptbikewege durch den Kanton anzulegen, zu unterhalten und zu kennzeichnen, soweit diese Aufgaben nicht durch besondere Rechtsvorschriften oder Rechtsverhältnisse einem anderen Gemeinwesen oder einer bestimmten Person zugewiesen sind. *

Das zuständige Gemeinwesen kann diese Aufgaben unter seiner Aufsicht ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. ikel 9 * Verfahren

Das Verfahren für die Anlage und den Ausbau der Fusswege, Nebenwanderwege und Nebenbikewege richtet sich nach dem Baubewilligungsverfahren gemäss Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111), dasjenige für Hauptwanderwege und Hauptbikewege nach dem Plangenehmigungsverfahren gemäss Strassengesetz (RB 50.1111).

Art. ikel 10 * Grundsätze für die Anlage und den Unterhalt

Fuss-, Wander- und Bikewege sollen möglichst frei und gefahrlos begangen und befahren werden können.

Grundsätzlich stehen Wanderwege für das Biken und Bikewege für das Wandern zur Verfügung. Bei übergeordneten Schutz- oder Nutzungsinteressen kann die Mitbenützung von Wanderwegen für das Biken beziehungsweise die Mitbenützung von Bikewegen für das Wandern eingeschränkt oder verboten werden.

Die verschiedenen Nutzerinnen und Nutzer nehmen aufeinander Rücksicht. Sofern notwendig, sind Wander- und Bikewege getrennt zu führen.

Wander- und Bikewege sollen keine grösseren Wegstrecken mit bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbelägen aufweisen.

Art. ikel 11 * Grundsätze für die Kennzeichnung

Wander- bzw. Bikewege sind entsprechend den Richtlinien des Bunds und den Weisungen der kantonalen Fachstelle[2] zu markieren.

Art. ikel 12 Ersatz

Müssen Fuss-, Wander- oder Bikewege, die in genehmigten Plänen enthalten sind, ganz oder teilweise aufgehoben werden, hat die verursachende Person, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Realersatz zu sorgen. *

Ist ein Realersatz nicht möglich, hat die verursachende Person dem für die Anlage zuständigen Gemeinwesen eine angemessene Ersatzabgabe zu leisten.

Die Ersatzabgabe muss für die Anlage und den Unterhalt von Fuss-, Wander- und Bikewegen verwendet werden. *

4 Rechtsverhältnis der Wege

Art. ikel 13 * Weghoheit

Der Kanton übt die Weghoheit über die Hauptwanderwege und die Hauptbikewege aus.

Der Einwohnergemeinde steht die Weghoheit über die Fuss-, Nebenwander- und Nebenbikewege, die auf ihrem Gebiet liegen, zu.

Die aus der Weghoheit fliessenden Befugnisse richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Strassengesetzes (RB 50.1111).

Art. ikel 14 * Verschiedene Strassenfunktionen

Erfüllt ein Strassen- bzw. Wegstück gleichzeitig verschiedene Funktionen, richtet sich dessen Rechtslage nach seiner Hauptfunktion.

Die übrigen Funktionen dieses Strassen- bzw. Wegstücks sind angemessen mitzuberücksichtigen.

5 Finanzordnung

Art. ikel 15 * Kostenpflicht und Kostenbeteiligung

Jedes Gemeinwesen übernimmt die Kosten der Planung, für die es zuständig ist.

Der Kanton übernimmt die Kosten der Anlage, des Unterhalts und der Kennzeichnung der Hauptwanderwege und der Hauptbikewege, die Einwohnergemeinden jene der Nebenwanderwege und der Fusswege und der Nebenbikewege, die auf ihrem Gemeindegebiet liegen.

Im Rahmen der bewilligten Kredite leistet der Kanton den Einwohnergemeinden für die Anlage, den Unterhalt und die Kennzeichnung von Nebenwanderwegen und Nebenbikewegen Beiträge bis zu 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.

Der Kanton übernimmt die Kosten für die geeignete Publikation der Urner Wanderweg- und Bikewegnetze.

6 Organisation

Art. ikel 16 * Zuständige Direktion

Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklären, vollzieht die zuständige Direktion[3] die Vorschriften über die Fuss-, Wander- und Bikeweggesetzgebung.

Art. ikel 17 Kantonale Fachstelle

Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle[4].

Diese erfüllt die Aufgaben, die ihr die Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege (SR 704, SR 704.1) oder dieses Gesetz ausdrücklich übertragen. Sie ist die Verbindungsstelle zum zuständigen Bundesamt[5] und zu den Einwohnergemeinden.

Sie unterstützt die Tätigkeiten der Einwohnergemeinden durch fachliche Beratung.

6a Verkehrsbeschränkungen auf Bikewegen *

Art. ikel 17a * Verkehrsbeschränkungen

Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen für Hauptwanderwege und Hauptbikewege ist Sache des Kantons.

Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen für Nebenwanderwege und Nebenbikewege ist Sache der Gemeinden.

Beabsichtigte Verkehrsbeschränkungen auf Nebenwanderwegen und Nebenbikewegen sind der zuständigen Direktion zur Vorprüfung einzureichen.

Die Vorprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei.

Das Verfahren zum Erlass, der Änderung oder Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen bzw. die entsprechende Signalisation richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 17 Absatz 2 und Artikel 18 bis 21 der Verordnung über den Strassenverkehr.

7 Schlussbestimmungen

Art. ikel 18 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind zur Einsprache und Beschwerde berechtigt:

  1. die betroffenen Privaten und Körperschaften
  2. die Gemeinden, wenn ihr Gebiet betroffen ist und
  3. die gemäss Bundesrecht anerkannten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung (SR 704.5)

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 19 Frist für die Erstellung der Pläne

Der Kanton und die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Pläne nach Artikel 4 innert zwei Jahren erstellt sind.

Übergangsrecht: Bis die Pläne nach Artikel 4 erstellt sind, gilt die Urner Wanderkarte (Ausgabe 1989) als behördenverbindlicher Fuss- und Wanderwegplan gemäss Artikel 7.

Art. ikel 19a * Frist für Bikepläne

Der Kanton und die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Pläne nach Artikel 4 innert zwei Jahren erstellt sind.

Art. ikel 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[7].

Egress

AB 21.08.1998

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
27.09.1998 01.05.1999 Erlass Erstfassung AB 21.08.1998
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 1 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 3a eingefügt AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 4 Abs. 2 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 4 Abs. 4 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 5 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 6 Abs. 2 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 6 Abs. 3 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 7 Abs. 3 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 9 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 10 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 11 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 12 Abs. 1 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 12 Abs. 3 geändert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 13 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 14 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 15 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 16 totalrevidiert AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Titel 6a eingefügt AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 17a eingefügt AB 11.10.2019
27.09.2020 01.01.2021 Artikel 19a eingefügt AB 11.10.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 27.09.1998 01.05.1999 Erstfassung AB 21.08.1998
Artikel 1 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 3a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 11.10.2019
Artikel 4 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 4 Abs. 4 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 5 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 6 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 6 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 7 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 7 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 8 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 9 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 10 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 11 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 12 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 12 Abs. 3 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 11.10.2019
Artikel 13 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 14 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 15 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Artikel 16 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 11.10.2019
Titel 6a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 11.10.2019
Artikel 17a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 11.10.2019
Artikel 19a 27.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 11.10.2019