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50.1165

Reglement über den Fonds «Weg der Schweiz»

Vom 22.10.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. ikel 1 Fonds «Weg der Schweiz»

Um die mit der Auflösung der Stiftung «Weg der Schweiz» auf den Kanton Uri fallende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, wird ein Fonds «Weg der Schweiz» nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.

Neben den Mitteln aus der aufgelösten Stiftung fliessen in den Fonds allfällige Beiträge Dritter mit derselben Zweckbindung.

Art. ikel 2 Zweckbindung

Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden für den betrieblichen und baulichen Unterhalt des «Wegs der Schweiz» (regionale Wanderlandroute Nr. 99) und der dazugehörigen Bauten und Anlagen zu verwenden.

Art. ikel 3 Zuständigkeit

Der Regierungsrat verfügt über die Verwendung der Fondsmittel.

Die Justizdirektion hat die Befugnis, Ausgaben bis 100'000 Franken pro Jahr zu beschliessen.

Art. ikel 4 Auflösung

Der Fonds «Weg der Schweiz» wird aufgelöst, wenn die finanziellen Mittel erschöpft sind.

Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

Art. ikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

AB 31.10.2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung AB 31.10.2019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.10.2019 01.01.2020 Erstfassung AB 31.10.2019