Um die mit der Auflösung der Stiftung «Weg der Schweiz» auf den Kanton Uri fallende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, wird ein Fonds «Weg der Schweiz» nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.
Neben den Mitteln aus der aufgelösten Stiftung fliessen in den Fonds allfällige Beiträge Dritter mit derselben Zweckbindung.