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50.1311

Verordnung über den Strassenverkehr

Vom 18.03.2015 (Stand 01.09.2015)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 106 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) und auf Artikel 90 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Zweck und Geltungsbereich

Art. ikel 1

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug im Bereich des Strassenverkehrsrechts.

Sie setzt im Rahmen des Bundesrechts ergänzendes kantonales Recht.

Die Verordnung gilt, soweit nicht besondere Vorschriften oder interkantonale Vereinbarungen bestehen.

2 Organisation und Zuständigkeiten

Art. ikel 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Strassenverkehr und erfüllt die Aufgaben, die ihm diese Verordnung überträgt.

Art. ikel 3 Zuständige Direktion im Strassenbau

Die für den Strassenbau zuständige Direktion[1] erfüllt die Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.

Darüber hinaus trifft sie alle Anordnungen und Entscheidungen, die mit Verkehrsbeschränkungen, Strassensignalisationen und ‑markierungen zusammenhängen und die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.

Art. ikel 4 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen. Sie übt die Funktion der Verkehrspolizei aus nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) und der entsprechenden Vollzugsvorschriften. Vorbehalten bleiben die Befugnisse besonderer Polizeiorgane im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens.

Darüber hinaus hat die Kantonspolizei:

  1. die Chauffeurverordnung (SR 822.221) und die ARV2 (SR 822.222) zu vollziehen
  2. den Verkehrsunterricht im Rahmen der allgemeinen Verkehrserziehung zu erteilen
  3. zu bewilligen, dass Fahrzeuge in Absprache mit dem Strassenhoheitsträger ausnahmsweise ohne vorgeschriebenes Kontrollschild auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abgestellt werden
  4. die Verkehrsunfälle dem Bundesamt für Strassen zu melden
  5. die weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt

Art. ikel 5 Zuständiges Amt im Strassenverkehr

Soweit nicht besondere Vorschriften etwas anderes bestimmen, übt das für den Strassenverkehr zuständige Amt[2] die Befugnisse und Pflichten aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr der zuständigen Behörde des Kantons zuweist.

Es hat insbesondere:

  1. die Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51) anzuwenden
  2. die vorgeschriebenen Register und Kontrollen über Fahrzeuglenker und Fahrzeuge zu führen
  3. die Verkehrssteuern und Verkehrsgebühren zu veranlagen und einzukassieren
  4. Kontrollschilder und Fahrzeugausweise einzuziehen, wenn die Verkehrssteuern nicht bezahlt worden sind oder wenn die Versicherung gekündigt ist
  5. in Absprache mit dem betroffenen Strassenhoheitsträger Sonderbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte zu erteilen
  6. Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot zu bewilligen
  7. in Absprache mit dem betroffenen Strassenhoheitsträger Ausnahmen von signalisierten Vorschriften zu bewilligen
  8. Ausnahmen für Fahrten des werkinternen Verkehrs auf öffentlichen Strassen zu bewilligen
  9. Durchfahrten von Strassentunnels im Zuständigkeitsbereich des Kantons Uri mit gefährlichen Gütern zu bewilligen
  10. die Schwerverkehrsabgabeverordnung (SR 641.811) und die Nationalstrassenabgabeverordnung (SR 741.711) zu vollziehen
  11. Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer und ‑halter im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) zu treffen
  12. die weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt

In ausgewiesenen Notfällen kann auch die Kantonspolizei Ausnahmebewilligungen nach Absatz 2 Buchstabe e bis i erteilen.

3 Besondere Bewilligungen

Art. ikel 6 Bewilligungspflicht

Folgende Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen bedürfen einer Bewilligung:

  1. sportliche Veranstaltungen
  2. Versuchsfahrten
  3. Umzüge
  4. Demonstrationsveranstaltungen mit Motorfahrzeugen
  5. motorsportähnliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, auch wenn keine Ranglisten erstellt werden
  6. Veranstaltungen, bei denen Rekordversuche mit Motorfahrzeugen durchgeführt werden

Als sportliche Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere motor- und radsportliche Anlässe sowie weitere wettkampfmässig ausgelegte Anlässe, bei denen die Leistung der Teilnehmenden aufgrund bestimmter Kriterien gemessen und eine Rangfolge ermittelt wird.

Vorbehalten bleiben weitere Bewilligungen aufgrund der besonderen Gesetzgebung, namentlich die Bewilligung der Strassenhoheitsträgerin oder des Strassenhoheitsträgers wegen gesteigertem Gemeingebrauch.

Art. ikel 7 Zuständigkeit und Verfahren

Die Bewilligung für Versuchsfahrten und Umzüge wird durch die für den Strassenbau zuständige Direktion[3] erteilt. Für die übrigen Bewilligungen ist die Kantonspolizei zuständig. Alle Gesuche sind bei der Kantonspolizei einzureichen, die Verfügung und Stellungnahmen koordiniert.

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. ikel 8 Verkehrskonzept

Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann vom Veranstalter verlangen, mit dem Gesuch um Bewilligungserteilung ein Verkehrskonzept einzureichen, in dem insbesondere die Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst und die Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden.

4 Lenker und Fahrzeuge

Art. ikel 9 Prüfung der Motorfahrräder

Das für den Strassenverkehr zuständige Amt[4] prüft die Motorfahrräder, die zum Verkehr zugelassen werden sollen, jährlich auf ihre Betriebssicherheit. Davon ausgenommen sind Motorfahrräder mit einem Elektromotor, der bei einer Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt.

Es kann diese Prüfung gestützt auf entsprechende Vereinbarungen privaten Fachleuten übertragen.

Art. ikel 10 Zulassung der Motorfahrräder

Motorfahrräder müssen jährlich zum Verkehr zugelassen werden.

Voraussetzungen hierfür sind:

  1. der betriebssichere Zustand, der durch den Prüfungsbericht nach Artikel 9 bestätigt werden muss
  2. der Versicherungsnachweis oder die Anmeldung zur kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt das für den Strassenverkehr zuständige Amt[5] das Kontrollschild bzw. die Vignette ab. Es kann die Abgabe des Kontrollschilds und der Vignette gegen angemessene Entschädigung geeigneten Stellen übertragen und mit diesen entsprechende Vereinbarungen treffen.

Art. ikel 11 Kollektiv-Haftpflichtversicherung

Der Kanton schliesst eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder und Motorfahrzeuge mit Tagesausweisen ab.

Art. ikel 12 Entfernung von Fahrzeugen

Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, können von der Kantonspolizei auf Kosten und Gefahr des Eigentümers entfernt werden, wenn dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.

Lässt sich der Eigentümer nicht ermitteln, werden solche Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt.

5 Motorschlitten und Raupenfahrzeuge

Art. ikel 13 Grundsatz

Die Benützung von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen ohne Bewilligung ist verboten.

Art. ikel 14 Ausnahmen

Vom Verbot ausgenommen ist die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen für folgende Dienste und Berufe:

  1. Armee, Zivilschutz, Katastrophenhilfe
  2. Polizei, Feuerwehr, Chemiewehr
  3. Sanität, Rettungsdienst

Vom Verbot ausgenommen ist ferner der Einsatz von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen zur Pistenbearbeitung, wenn sie mit den erforderlichen Kontrollschildern versehen sind und eine Bewilligung gemäss Artikel 78 Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) vorliegt.

Das für den Strassenverkehr zuständige Amt[6] kann überdies den Einsatz von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen bewilligen, wenn der Gesuchsteller ein berechtigtes Bedürfnis nachweist. Dies ist der Fall, bei:

  1. Hotels und Restaurants in Skigebieten ohne Zufahrt über geräumte Strassen, jedoch mit Zugang über Skipisten, Langlaufloipen oder Fusswege
  2. Landwirtschaftsbetrieben im Berggebiet, sofern deren Bewirtschaftung eine regelmässige Anwesenheit erfordert (z.B. wegen Vieh)
  3. Verkehrsbetrieben sowie Betreibern von Bergbahnen und Skiliften, für die Kontrolle und den Unterhalt der Anlagen sowie für den Rettungsdienst, sofern das Fahrzeug nicht ausschliesslich für den Rettungsdienst zugelassen ist
  4. weiteren Fällen, bei denen ein berechtigtes berufliches oder gewerbliches Bedürfnis oder eine private Notwendigkeit vorliegt

6 Verkehrsbeschränkungen

Art. ikel 15 Begriff

Verkehrsbeschränkungen sind dauernde oder vorübergehende örtliche Massnahmen auf öffentlichen Strassen, die durch Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden.

Dauernd ist eine Verkehrsbeschränkung, die länger als 60 Tage dauert oder sich periodisch wiederholen soll. Andere Verkehrsbeschränkungen gelten als vorübergehend.

Art. ikel 16 Dauernde Verkehrsbeschränkungen: Zuständigkeit

Sofern die Zuständigkeit nicht unter der Hoheit des Bundes steht, sind zuständig, dauernde Verkehrsbeschränkungen zu erlassen, zu ändern und aufzuheben:

  1. die für den Strassenbau zuständige Direktion[7] für die Kantonsstrassen
  2. der Gemeinderat oder die vom Gemeinderecht hierfür zuständig bezeichnete Behörde für die Gemeindestrassen und auf Antrag des jeweiligen Strasseneigentümers für die übrigen Strassen im Gemeingebrauch
  3. der Engere Rat oder die vom Recht der Korporation hierfür zuständig bezeichnete Behörde für die Korporationsstrassen

Verfügungen nach Absatz 1 haben in Absprache mit der Kantonspolizei zu erfolgen.

Für nicht öffentliche Strassen privater Eigentümer bleibt das gerichtliche Verbot nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) vorbehalten.

Art. ikel 17 Dauernde Verkehrsbeschränkungen: Verfahren

Beabsichtigte Verkehrsbeschränkungen sind der für den Strassenbau zuständigen Direktion[8] zur Vorprüfung einzureichen. Die jeweilige Hoheits-trägerin oder der jeweilige Hoheitsträger der übrigen Strassen im Gemeingebrauch kann beim Gemeinderat eine Verkehrsbeschränkung beantragen, sofern die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet. Die Vorprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei.

Anschliessend sind sie im Amtsblatt mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass dagegen innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann.

Art. ikel 18 Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen

Sofern die Zuständigkeit nicht unter der Hoheit des Bundes steht, verfügt die für den Strassenbau zuständige Direktion[9] in Absprache mit dem Strassenhoheitsträger Versuche mit Verkehrsmassnahmen bis zu einem Jahr.

Sie kann Signale für dauernde Verkehrsbeschränkungen nach Artikel 16 vor der Veröffentlichung im Amtsblatt während höchstens 60 Tagen anbringen.

In besonderen Fällen kann die Kantonspolizei bis zu längstens acht Tage die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. Massnahmen, die länger als acht Tage dauern sollen, müssen im Verfahren nach Artikel 17 verfügt und veröffentlicht werden.

7 Strassensignalisationen und ‑markierungen

Art. ikel 19 Zuständigkeit und Kostenpflicht

Betriebswegweiser und rechtskräftig verfügte Verkehrsbeschränkungen sind durch die zutreffenden Signale oder Markierungen anzuzeigen.

Der jeweilige Strassenhoheitsträger bringt in Absprache mit der Kantonspolizei und auf eigene Kosten die entsprechenden Signale und Markierungen an.

Bei den übrigen Strassen im Gemeingebrauch ist es der Gemeinderat, sofern die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet, der in Absprache mit der Kantonspolizei und auf Kosten des Strassenhoheitsträgers die entsprechenden Signale und Markierungen anbringt.

Art. ikel 20 Private Grundstücke

Wer zum Schutz seines Grundstücks ein richterliches Verbot erwirkt hat, kann das zutreffende Signal in Absprache mit der Kantonspolizei aufstellen.

Art. ikel 21 Aufsicht

Die für den Strassenbau zuständige Direktion[10] führt die Aufsicht über die Signalisationen und Markierungen.

Sie behandelt Einsprachen gegen unrichtige oder fehlende Signale oder Markierungen.

8 Strassenreklamen und Betriebswegweiser

Art. ikel 22 Bewilligungspflicht

Wer dauernde oder temporäre Strassenreklamen oder Betriebswegweiser anbringen will, bedarf hierfür einer Bewilligung.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über das Reklamewesen (RB 70.1411).

Art. ikel 23 Zuständigkeit und Aufsicht

Die Bewilligung wird erteilt:

  1. im Bereich von Nationalstrassen durch die für den Strassenbau zuständige Direktion[11]. Für Bewilligungen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ist die Genehmigung des zuständigen Bundesamts einzuholen
  2. im Bereich von Kantonsstrassen durch die für den Strassenbau zuständige Direktion[12]
  3. im Bereich von Gemeindestrassen und den übrigen öffentlichen Strassen im Gemeingebrauch vom Gemeinderat, sofern die Gemeindesatzung nicht eine andere Behörde hierfür bezeichnet
  4. im Bereich von Korporationsstrassen der Engere Rat, sofern das Recht der Korporation nichts anderes bestimmt

Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe b bis d haben in Absprache mit der Kantonspolizei zu erfolgen.

Die für den Strassenbau zuständige Direktion[13] führt die Aufsicht über die Strassenreklamen und Betriebswegweiser.

9 Ordnungsbussen

Art. ikel 24 Zuständige Polizeiorgane

Die Kantonspolizei erhebt Bussen nach dem Bundesrecht über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.

Darüber hinaus kann der Gemeinderat gemeindeeigene Polizeiorgane einsetzen, um auf dem Gemeindegebiet Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr zu erheben. Er hat die hierfür bestimmten Personen umgehend der Kantonspolizei zu melden.

Der Regierungsrat kann nach Artikel 58a des Gerichtsorganisationsgesetzes (RB 2.3221) für bestimmte Sachbereiche weitere Personen ermächtigen, Ordnungsbussen zu erheben.

Die Kantonspolizei hat die Polizeiorgane nach Absatz 2 und 3 über ihre Aufgaben zu instruieren.

Art. ikel 25 Inkasso

Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizeiorgane sie erhoben haben.

Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, so fallen die Bussen im Strassenverkehr dem Kanton zu.

10 Weitere Bestimmungen

Art. ikel 26 Rechtsmittel

Soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen, richten sich die Rechtsmittelmöglichkeiten nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 27 Strafbestimmungen

Mit Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer ohne notwendige Bewilligung gemäss Artikel 14 einen Motorschlitten oder ein Raupenfahrzeug führt.

Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).

11 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. ikel 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. Februar 1990 über den Strassenverkehr wird aufgehoben.

Art. ikel 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[14].

Egress

AB 27.03.2015

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.03.2015 01.09.2015 Erlass Erstfassung AB 27.03.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.03.2015 01.09.2015 Erstfassung AB 27.03.2015