Sofern die Zuständigkeit nicht unter der Hoheit des Bundes steht, verfügt die für den Strassenbau zuständige Direktion in Absprache mit dem Strassenhoheitsträger Versuche mit Verkehrsmassnahmen bis zu einem Jahr.
Sie kann Signale für dauernde Verkehrsbeschränkungen nach Artikel 16 vor der Veröffentlichung im Amtsblatt während höchstens 60 Tagen anbringen.
In besonderen Fällen kann die Kantonspolizei bis zu längstens acht Tage die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. Massnahmen, die länger als acht Tage dauern sollen, müssen im Verfahren nach Artikel 17 verfügt und veröffentlicht werden.