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50.1315

Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes

Vom 29.06.1999 (Stand 01.07.1999)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 36 Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. ikel 1

Dieses Reglement ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren für kantonale Bewilligungen nach Artikel 32 ff. der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11).

2 Zuständigkeiten

Art. ikel 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der kantonalen Bewilligungen nach der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11) aus.

Art. ikel 3 Volkswirtschaftsdirektion

Die Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die Vorschriften der Personenbeförderungskonzessionsverordnung (SR 744.11), soweit der Kanton hiefür zuständig ist.

Art. ikel 4 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr

Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr übt die Befugnisse und Pflichten aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr hinsichtlich Anforderungen an Fahrzeuge und Fahrzeugführer in bewilligten Betrieben stellt.

3 Bewilligung

Art. ikel 5 Materielles Recht

Für die Bewilligungspflicht sowie die Erteilung, die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kantonalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts (SR 744.10, SR 744.11).

Art. ikel 6 Bewilligungsverfahren

Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung und Änderung der Bewilligung sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich, vierfach der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.

Das Gesuch muss insbesondere:

  1. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nennen
  2. nachweisen, dass kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefährdet wird
  3. nachweisen, dass kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird
  4. nachweisen, dass keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen
  5. die zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge und deren Eigentumsverhältnisse sowie das Fahrpersonal nennen
  6. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte Bewilligungsdauer bezeichnen
  7. nachweisen, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist

Art. ikel 7 Entscheid

Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Art. ikel 8 Bewilligungsgebühr

Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Art. ikel 9 Verfahren und Rechtspflege

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

4 Schlussbestimmungen

Art. ikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die kantonale Bewilligung nach der Personenbeförderungskonzession des Bundes vom 19. August 1997 wird aufgehoben.

Art. ikel 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Egress

AB 09.07.1999

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
29.06.1999 01.07.1999 Erlass Erstfassung AB 09.07.1999

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 29.06.1999 01.07.1999 Erstfassung AB 09.07.1999