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50.1411

Gesetz über die Strassenverkehrssteuern

Vom 24.04.1994 (Stand 01.01.1998)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SR 741.01) und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Zweck und Geltungsbereich

Art. ikel 1

Dieses Gesetz regelt die Steuern im Strassenverkehr.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.

Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.

2 Steuergegenstand und Steuerpflicht

Art. ikel 2 Steuergegenstand und Steuerpflicht

Steuergegenstand sind die Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder mit Standort im Kanton Uri, die auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden.

Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.

Art. ikel 3 Steuerbefreiung und Steuererlass

Von der Steuer befreit sind:

  1. Fahrzeuge des Bundes, soweit sie ausschliesslich dienstlich verwendet werden
  2. Fahrzeuge der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Sanität
  3. Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts weder Ausweise noch Kontrollschilder benötigen

Die zuständige Direktion[1] kann die Steuer auf Antrag hin ganz oder teilweise erlassen:

  1. für Fahrzeuge Behinderter, die wegen ihrer Behinderung auf das Fahrzeug angewiesen sind
  2. für Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, die überwiegend im sozialen Bereich eingesetzt werden
  3. für Fahrzeuge, die aufgrund eines Eintrages im Fahrzeugausweis nur auf beschränkten Fahrstrecken innerhalb des Kantons zum Verkehr zugelassen sind

Art. ikel 4 Dauer der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an welchem dem Fahrzeughalter die Kontrollschilder abgegeben werden.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden.

Art. ikel 5 Meldepflicht

Der Fahrzeughalter hat dem zuständigen Amt[2], bevor er das Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt, alle Tatsachen zu melden, die die Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Steuerveranlagung führen können.

3 Steuerbemessung

Art. ikel 6 Bemessungsgrundlage

Die Strassenverkehrssteuer bemisst sich nach dem im Fahrzeugausweis eingetragenen und in der Schweiz gesetzlich zugelassenen Gesamtgewicht des Fahrzeuges.

Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben:

  1. für Fahrzeuge, bei denen sich die Besteuerung nach dem Gesamtgewicht als unzweckmässig erweist
  2. für Händlerschilder
  3. für Motorfahrräder

Art. ikel 7 Steueransätze

Der Landrat bestimmt durch Verordnung die Steueransätze für die einzelnen Fahrzeugkategorien.

4 Steuerbezug

Art. ikel 8 Steuerperiode

Die Steuerperiode entspricht dem Kalenderjahr.

Art. ikel 9 Fälligkeit

Die Strassenverkehrssteuer ist für die Steuerperiode im voraus zu entrichten. Die Steuerforderung wird mit der Zustellung der Steuerrechnung fällig. Es wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt.

Art. ikel 10 Steuerberechnung

Wird ein Fahrzeug vor Ablauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt, so wird die bezahlte Steuer von dem der Hinterlegung der Kontrollschilder folgenden Tag an gutgeschrieben oder auf Verlangen zurückerstattet. Die Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der Schreibgebühr ein Restbetrag von weniger als 10 Franken verbleibt.

Für Fahrzeuge, die mit einer Pauschalsteuer belastet sind, wird die Hälfte der Jahressteuer berechnet, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Juli aus dem Verkehr genommen oder nach dem 30. Juni in Verkehr gesetzt wird. Andernfalls ist die ganze Pauschalsteuer geschuldet.

Art. ikel 11 Nach- und Strafsteuern

Zu Unrecht nicht in Rechnung gestellte Steuern können für die letzten fünf Jahre nachgefordert werden.

Der Steuerpflichtige, der verschuldeterweise seine Meldepflicht nach Artikel 5 versäumt, hat die Steuern für die letzten fünf Jahre nachzuzahlen. Zusätzlich zur Nachsteuer kann das zuständige Amt[3], eine Strafsteuer bis zu 2'000 Franken verfügen. Die Höhe der Strafsteuer richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.

5 Organisation und Rechtsmittel

Art. ikel 12 Vollzug

Das zuständige Amt[4] vollzieht dieses Gesetz, soweit keine andere Amtsstelle oder Behörde als zuständig erklärt wird. Insbesondere veranlagt und bezieht es die Strassenverkehrssteuern sowie die Nachsteuern und die Strafsteuern.

Art. ikel 13 Rechtsmittel

Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, können nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321), angefochten werden.

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[5].

Egress

AB 18.03.1994

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.04.1994 01.01.1998 Erlass Erstfassung AB 18.03.1994

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.04.1994 01.01.1998 Erstfassung AB 18.03.1994