Dieses Gesetz regelt die Steuern im Strassenverkehr.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.
50.1411
gestützt auf Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SR 741.01) und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
Dieses Gesetz regelt die Steuern im Strassenverkehr.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.
Steuergegenstand sind die Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder mit Standort im Kanton Uri, die auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden.
Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.
Von der Steuer befreit sind:
Die zuständige Direktion[1] kann die Steuer auf Antrag hin ganz oder teilweise erlassen:
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an welchem dem Fahrzeughalter die Kontrollschilder abgegeben werden.
Die Steuerpflicht endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden.
Der Fahrzeughalter hat dem zuständigen Amt[2], bevor er das Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt, alle Tatsachen zu melden, die die Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Steuerveranlagung führen können.
Die Strassenverkehrssteuer bemisst sich nach dem im Fahrzeugausweis eingetragenen und in der Schweiz gesetzlich zugelassenen Gesamtgewicht des Fahrzeuges.
Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben:
Der Landrat bestimmt durch Verordnung die Steueransätze für die einzelnen Fahrzeugkategorien.
Die Steuerperiode entspricht dem Kalenderjahr.
Die Strassenverkehrssteuer ist für die Steuerperiode im voraus zu entrichten. Die Steuerforderung wird mit der Zustellung der Steuerrechnung fällig. Es wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt.
Wird ein Fahrzeug vor Ablauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt, so wird die bezahlte Steuer von dem der Hinterlegung der Kontrollschilder folgenden Tag an gutgeschrieben oder auf Verlangen zurückerstattet. Die Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der Schreibgebühr ein Restbetrag von weniger als 10 Franken verbleibt.
Für Fahrzeuge, die mit einer Pauschalsteuer belastet sind, wird die Hälfte der Jahressteuer berechnet, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Juli aus dem Verkehr genommen oder nach dem 30. Juni in Verkehr gesetzt wird. Andernfalls ist die ganze Pauschalsteuer geschuldet.
Zu Unrecht nicht in Rechnung gestellte Steuern können für die letzten fünf Jahre nachgefordert werden.
Der Steuerpflichtige, der verschuldeterweise seine Meldepflicht nach Artikel 5 versäumt, hat die Steuern für die letzten fünf Jahre nachzuzahlen. Zusätzlich zur Nachsteuer kann das zuständige Amt[3], eine Strafsteuer bis zu 2'000 Franken verfügen. Die Höhe der Strafsteuer richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
Das zuständige Amt[4] vollzieht dieses Gesetz, soweit keine andere Amtsstelle oder Behörde als zuständig erklärt wird. Insbesondere veranlagt und bezieht es die Strassenverkehrssteuern sowie die Nachsteuern und die Strafsteuern.
Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, können nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321), angefochten werden.
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[5].
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.04.1994 | 01.01.1998 | Erlass | Erstfassung | AB 18.03.1994 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.04.1994 | 01.01.1998 | Erstfassung | AB 18.03.1994 |