Die Normalsteuer ist geschuldet, sofern nicht die Steuern für Wechselschilder oder die Bestimmungen über die Pauschalsteuer anzuwenden sind.
Die Normalsteuer beträgt:
- für Personenwagen:
- für Lieferwagen und Kleinbusse:
- für Lastwagen:
- für Gesellschaftswagen:
- für Kleinmotorräder, Motorräder und Motorschlitten:
- für alle übrigen Fahrzeuge je 10 kg Gesamtgewicht:
1 Franken
- bei Sattel-Motorfahrzeugen wird das Gesamtgewicht der Kombination nach Buchstabe c besteuert. Bei mehr als einem Sattelanhänger wird die Kombination mit dem höchsten Gesamtgewicht voll, weitere Sattelanhänger mit je einem Zuschlag von 150 Franken berechnet. Sattelschlepper allein werden wie Fahrzeuge nach Buchstabe f besteuert. Sattelanhänger allein werden wie Anhänger nach Absatz 3 Buchstabe b besteuert
Die Normalsteuer wird wie folgt ermässigt:
- auf zwei Drittel für batterieangetriebene Fahrzeuge und solche, die diesen gleichzustellen sind
- auf die Hälfte für Anhänger sowie gewerbliche Motorkarren. Für Ausnahmeanhänger beträgt die Steuer jedoch höchstens 750 Franken
- auf einen Viertel für landwirtschaftliche Traktoren sowie für gewerbliche Arbeitsmaschinen und gewerbliche Arbeitskarren. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 250 Franken
- auf einen Fünftel für landwirtschaftliche Motor- und Arbeitskarren. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 100 Franken
Die Jahressteuer beträgt für Kleinmotorräder mindestens 40 Franken, für alle anderen Fahrzeuge mindestens 50 Franken.
Das Gesamtgewicht wird auf die nächsthöhere Gewichtseinheit aufgerundet.
Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken aufgerundet.