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50.1413

Verordnung über die Strassenverkehrssteuern

Vom 04.06.1997 (Stand 01.01.1998)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 der Kantonsverfassung (RB 1.1101) und auf Artikel 7 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern (RB 50.1411),

beschliesst:

1 Steueransätze

1.1 Steuerbemessung und Gesamtgewicht

Art. ikel 1 Normalsteuer

Die Normalsteuer ist geschuldet, sofern nicht die Steuern für Wechselschilder oder die Bestimmungen über die Pauschalsteuer anzuwenden sind.

Die Normalsteuer beträgt:

  1. für Personenwagen:  
  1. bis 1'500 kg Gesamtgewicht je 10 kg: 1.80 Franken
  2. bis 2'000 kg Gesamtgewicht je 10 kg: 2 Franken
  3. über 2'000 kg Gesamtgewicht je 10 kg: 2.20 Franken
  1. für Lieferwagen und Kleinbusse:  
  1. je 10 kg Gesamtgewicht: 1.70 Franken
  1. für Lastwagen:  
  1. je 100 kg Gesamtgewicht: 10.60 Franken
  1. für Gesellschaftswagen:  
  1. je 100 kg Gesamtgewicht: 13 Franken
  1. für Kleinmotorräder, Motorräder und Motorschlitten:  
  1. bis 250 kg Gesamtgewicht: 40 Franken
  2. je weitere 10 kg: 7 Franken
  1. für alle übrigen Fahrzeuge je 10 kg Gesamtgewicht: 1 Franken
  2. bei Sattel-Motorfahrzeugen wird das Gesamtgewicht der Kombination nach Buchstabe c besteuert. Bei mehr als einem Sattelanhänger wird die Kombination mit dem höchsten Gesamtgewicht voll, weitere Sattelanhänger mit je einem Zuschlag von 150 Franken berechnet. Sattelschlepper allein werden wie Fahrzeuge nach Buchstabe f besteuert. Sattelanhänger allein werden wie Anhänger nach Absatz 3 Buchstabe b besteuert  

Die Normalsteuer wird wie folgt ermässigt:

  1. auf zwei Drittel für batterieangetriebene Fahrzeuge und solche, die diesen gleichzustellen sind
  2. auf die Hälfte für Anhänger sowie gewerbliche Motorkarren. Für Ausnahmeanhänger beträgt die Steuer jedoch höchstens 750 Franken
  3. auf einen Viertel für landwirtschaftliche Traktoren sowie für gewerbliche Arbeitsmaschinen und gewerbliche Arbeitskarren. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 250 Franken
  4. auf einen Fünftel für landwirtschaftliche Motor- und Arbeitskarren. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 100 Franken

Die Jahressteuer beträgt für Kleinmotorräder mindestens 40 Franken, für alle anderen Fahrzeuge mindestens 50 Franken.

Das Gesamtgewicht wird auf die nächsthöhere Gewichtseinheit aufgerundet.

Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken aufgerundet.

Art. ikel 2 Steuer für Wechselschilder

Bei Wechselschildern wird der normale Steuerbetrag erhoben, der für das Fahrzeug mit der höheren Steuer gilt. Für das zweite oder das weitere Fahrzeug, das unter dem gleichen Wechselschild zugelassen ist, beträgt die Steuer ein Viertel der Normalsteuer, im Minimum 30 Franken, höchstens aber 150 Franken. Für Anhänger beträgt sie pauschal 50 Franken; für Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhänger pauschal 30 Franken.

Wer Wechselschilder missbräuchlich verwendet, hat für das zweite und für weitere Fahrzeuge die volle Normalsteuer nachzuzahlen.

Art. ikel 3 Steuer für Ersatzfahrzeuge

Die Steuer des ersetzten Fahrzeuges gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.

1.2 PauschaIsteuern

Art. ikel 4 Steuer für Händlerschilder

Die Jahressteuer für Händlerschilder beträgt:

  1. für Motorwagen: 500 Franken
  2. für Motorräder: 200 Franken
  3. für Kleinmotorräder: 100 Franken
  4. für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge: 200 Franken
  5. für Arbeitsmotorfahrzeuge: 200 Franken
  6. für Anhänger: 200 Franken

Art. ikel 5 Steuer für Motoreinachser und Arbeitsanhänger

Die Jahressteuer beträgt:

  1. für landwirtschaftliche Motoreinachser: 50 Franken
  2. für gewerbliche Motoreinachser: 100 Franken
  3. für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht:  
  1. bis 3'500 kg: 50 Franken
  2. über 3'500 kg: 80 Franken

Art. ikel 6 Steuer für Motorfahrräder

Die Jahressteuer für Motorfahrräder beträgt 15 Franken.

2 Schlussbestimmungen

Art. ikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. Mai 1972 über Steuern und Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr wird aufgehoben.

Art. ikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[2].

Egress

AB 13.06.1997

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.06.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung AB 13.06.1997

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.06.1997 01.01.1998 Erstfassung AB 13.06.1997