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50.1421

Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen

(Perimeterordnung)

Vom 21.02.1979 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

in Ausführung von Artikel 49 des Strassengesetzes vom 22. September 2013 (RB 50.1111),

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. ikel 1 Gegenstand der Verordnung

Die Gemeinden (Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinden), deren Zweckverbände und die Korporationen können beim Bau beziehungsweise Ausbau von Strassen und Wegen im Rahmen dieser Verordnung Grundeigentümerbeiträge erheben.

Art. ikel 2 Vorbehaltenes Recht

Diese Verordnung schränkt in keiner Weise die Befugnis ein, welche dem Kanton, den Korporationen und den Gemeinden beziehungsweise ihren Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zur Erhebung von Perimeterabgaben bei Verbauungen, Kanalisationen oder andern öffentlichen Werken, die nicht Strassen sind, zusteht.

Vorbehalten bleibt ferner die Erhebung von Perimeterabgaben bei Strassen- und Wegbauten aller Art durch Bodenverbesserungsgenossenschaften.

2 Perimeterpflicht und Perimeterbemessung

2.1 Die Perimeterpflicht

Art. ikel 3 Pflichtige Grundstücke

Die Perimeterpflicht besteht für die Grundstücke, denen aus dem Strassenbau oder ‑ausbau über die allfälligen Nachteile hinaus wirtschaftlich ausnützbare Sondervorteile erwachsen.

Bei Grundstücken, die nur teilweise im Perimeter liegen, gilt nur diese Fläche als pflichtig.

Art. ikel 4 Pflichtige Person

Perimeterpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Veranlagung Eigentümer des Grundstückes ist.

Art. ikel 5 Abgabenbefreiung

Öffentlicher Grund und Boden, der einer öffentlichen Aufgabe gewidmet ist, ist von der Perimeterpflicht ausgenommen. Der Perimeteranteil darf nicht zu Lasten der übrigen Pflichtigen gehen.

2.2 Perimeterbemessung

Art. ikel 6 Baukosten

Als Baukosten, die nach dieser Verordnung auf die begünstigten Grundeigentümer umgelegt werden können, gelten die totalen Aufwendungen gemäss Schlussabrechnung für:

  1. Unterbau, Belag, Böschungen, Brücken, Unterführungen, Galerien und andere Kunstbauten
  2. Beleuchtungsanlagen
  3. Strassenentwässerung, soweit sie der Strasse dient
  4. Personenunterführungen, Trottoirs, Gehwege (Strassengesetz Artikel 4)
  5. Landerwerbskosten einschliesslich Beschaffung von Realersatz, Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen
  6. Erwerb weiterer für Bau, Unterhalt und Betrieb erforderlicher Rechte
  7. Bauzinse, Projektierung, Bauleitung u.a.

Nicht zu den Baukosten im Sinne dieser Verordnung gehören Aufwendungen, die nach Artikel 4 des Strassengesetzes nicht zur Strasseneinrichtung gehören.

Art. ikel 7 Zu überwälzender Baukostenanteil

Der auf die Grundeigentümer zu überwälzende Kostenanteil ist prozentual tiefer anzusetzen, je grösser das Interesse des bauenden Gemeinwesens am Bauwerk ist.

… *

Art. ikel 8 Beitragsklassen

Auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander sind die Beiträge abzustufen nach dem Mass des erzielten Sondervorteils nach Artikel 3 Absatz 1.

Zu diesem Zwecke sind alle im Perimeterbereich liegenden Grundstücke beziehungsweise Grundstückteile je nach der Grösse der Vorteile, die ihnen erwachsen, in höchstens fünf Beitragsklassen einzuteilen, wobei die 5. Klasse die am meisten bevorzugten Grundstücke beziehungsweise Grundstückteile erfasst.

Bei dieser Einteilung in Beitragsklassen sind vor allem zu berücksichtigen:

  1. die Lage zur Strasse (anstossendes oder hinterliegendes Grundstück, Mass der Entfernung)
  2. Mass der gegenwärtigen und künftigen Nutzung im Rahmen der bestehenden oder zu erwartenden Baubeschränkungen (Zonenart, Ausnutzungsziffer, Abstands-, Höhen- und andere Begrenzungen usw.)
  3. Wegfallen von Inkonvenienzen
  4. Verbesserung der verkehrsmässigen Erschliessung und der Verbindung zu wichtigen Punkten (Dorfzentrum, Bahn-, Strassen- und sonstiges übergeordnetes Verkehrsnetz)
  5. Vorhandensein anderer Zugangsmöglichkeiten
  6. Art der Benützung der Strasse (z.B. als Güterstrasse bloss als Zu- und Wegfahrt oder bloss zur Bewirtschaftung des Landes oder zu beidem benützbar)
  7. der früher geleistete Perimeter für das gleiche Strassenstück

Art. ikel 9 Bemessungsformel

Die Quadratmeterfläche des beitragspflichtigen Grundstückes beziehungsweise Grundstückteils multipliziert mit der Ordnungszahl der Beitragsklasse ergibt die Anzahl der Teiler-Einheiten.

Der Betrag des zu überwälzenden Baukostenanteils nach Artikel 7 dividiert durch die Gesamtzahl der im Perimeter liegenden Teiler-Einheiten ergibt den pro Teiler-Einheit zu leistenden Betrag.

Der pro Teiler-Einheit zu leistende Betrag, multipliziert mit der Anzahl Teiler-Einheiten des Grundstückes beziehungsweise Grundstückteils, ergibt den für das betreffende Grundstück beziehungsweise Grundstückteil zu leistenden Grundeigentümerbeitrag.

3 Organisations- und Verfahrensbestimmungen

3.1 Zuständige Instanzen

Art. ikel 10 Grundsatzbeschlüsse

Über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen und die Festsetzung des prozentualen Anteils an den Baukosten (Artikel 7) wird im Beschluss über die Projektgenehmigung oder den Baukredit entschieden.

Art. ikel 11 Perimeterplan und Perimeterverzeichnis

Der Perimeterplan wird von der zuständigen Exekutivbehörde des perimetererhebenden Gemeinwesens aufgestellt, bei Zweckverbänden von dem durch das Statut hiefür eingesetzte Organ.

Er ist als Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 ausgestaltet und enthält die Grenzen und Bezeichnungen der pflichtigen Grundstücke beziehungsweise Grundstückteile, die Grundbuch- oder Parzellennummern sowie die Grenzen der einzelnen Klassenbereiche.

Dem Perimeterplan wird ein Perimeterverzeichnis beigegeben, das die Grundstücke bezeichnet und die Namen der Beitragspflichtigen mit Adresse nennt.

3.2 Veranlagungsverfahren

3.2.1 Auflageverfahren

Art. ikel 12 Öffentliche Auflage

Der Perimeterplan und das Perimeterverzeichnis sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Art. ikel 13 Auskündung

Auf die Auflage ist in der unmittelbar vor Beginn der Auflagefrist erscheinenden Nummer des Amtblattes hinzuweisen.

Die Publikation hat folgende Hinweise zu enthalten:

  1. Ort der Auflage
  2. örtliche Bezeichnung der Strasse und des betreffenden Gebietes
  3. Beginn und Ende der Auflagefrist
  4. Hinweis darauf, dass Einsprachen gegen den Perimeterplan beziehungsweise das Perimeterverzeichnis innert der Auflagefrist bei der genau zu bezeichnenden Planerstellungsbehörde nach Artikel 11 Absatz 1 schriftlich einzureichen sind
  5. Hinweis darauf, dass bei unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist die Feststellung der publizierten Plandaten rechtskräftig wird

Art. ikel 14 Persönliche Anzeige

Die nach dem Plan Perimeterpflichtigen sind zudem mit eingeschriebenem Brief an das den Behörden letztbekannte Zustelldomizil, auf die Auflage hinzuweisen.

3.2.2 Überprüfungsverfahren.

Art. ikel 15 Planbereinigung

Nach Ablauf der Einsprachefrist prüft die Behörde den Auflageplan aufgrund der eingereichten Einsprachen. Gelangt sie dabei nicht zu einer Änderung des Planes, weist sie allfällige Einsprachen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ab. Anderfalls legt sie den Plan neu auf.

Über Einsprachen entscheidet, allein oder auf Weiterzug hin, der Gemeinderat.

Einspracheentscheide des Gemeinderates unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. *

Art. ikel 16 Beitragsverfügung

Nach Erledigung allfälliger Beschwerden erlässt die zuständige Exekutivbehörde des perimetererhebenden Gemeinwesens gestützt auf den rechtskräftigen Perimeterplan die Beitragsverfügung nach der Bemessungsformel des Artikels 9.

In dieser Verfügung ist der zu leistende Beitrag auf Grund der Schlussabrechnung über das Bauwerk zu beziffern und zu spezifizieren.

Art. ikel 17 Zustellung und Weiterzug

Die Beitragsverfügung ist dem Pflichtigen mit eingeschriebenem Brief und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen.

… *

Art. ikel 18 Vereinfachtes Verfahren

In einfachen Fällen kann, wenn die Umstände es erlauben und mit Sicherheit keine Interessen Dritter berührt werden, die öffentliche Auflage zugunsten der persönlichen Anzeige wegfallen.

3.3 Perimeterbezug

Art. ikel 19 Zahlungspflicht

Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsverfügung Perimeterpflichtiger ist.

Art. ikel 20 Verfall

Die Beiträge sind innerhalb von 90 Tagen nach Genehmigung der Schlussabrechnung und Rechnungsstellung zu entrichten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind die Beiträge zum jeweiligen Zinssatz der Urner Kantonalbank für erste Hypotheken zu verzinsen.

Art. ikel 21 Ratenzahlung, Stundung

Die zuständige Instanz kann auf begründetes Gesuch hin in Härtefällen Ratenzahlungen gestatten oder die Beiträge stunden.

Eine Stundung ohne Leistung eines Verzugszinses ist auf Gesuch hin in jedem Fall zu gewähren, wenn der Perimeter ein Grundstück betrifft, das landwirtschaftlich genutzt wird. Der Verfall tritt erst ein, wenn das perimeter-belastete Grundstück oder ein Teil davon verkauft oder überbaut wird, es sei denn, dass es weiterhin, wie bisher, landwirtschaftlich genutzt wird. Wird nur ein Teil des perimeterbelasteten Grundstückes verkauft oder überbaut, verfällt nur der entsprechende anteilmässige Betrag.

Art. ikel 22 Gesetzliches Pfandrecht

Das perimetererhebende Gemeinwesen hat ein gesetzliches Pfandrecht am perimeterbelasteten Grundstück. Es erlischt, wenn nicht innert zwei Jahren nach Verfall die Betreibung auf Pfandverwertung angehoben oder eine gütliche Vereinbarung getroffen ist.

Art. ikel 23 Vollstreckbarkeit

Die rechtskräftige Beitragsverfügung ist einem rechtskräftigen Urteil nach Artikel 80 SchKG gleichgestellt.

4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. ikel 24 Altrechtliche Perimeteransprüche

Perimeteransprüche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begründet sind, richten sich weiterhin nach altem Recht.

Art. ikel 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Juli 1979 in Kraft.

Egress

AB 29.03.1979

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.02.1979 01.07.1979 Erlass Erstfassung AB 29.03.1979
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 15 Abs. 3 geändert AB 19.11.1982
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 17 Abs. 2 aufgehoben AB 19.11.1982
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 17 Abs. 3 aufgehoben AB 19.11.1982
13.06.2010 01.01.2012 Artikel 7 Abs. 2 aufgehoben AB 16.04.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.02.1979 01.07.1979 Erstfassung AB 29.03.1979
Artikel 7 Abs. 2 13.06.2010 01.01.2012 aufgehoben AB 16.04.2010
Artikel 15 Abs. 3 09.11.1982 01.03.1983 geändert AB 19.11.1982
Artikel 17 Abs. 2 09.11.1982 01.03.1983 aufgehoben AB 19.11.1982
Artikel 17 Abs. 3 09.11.1982 01.03.1983 aufgehoben AB 19.11.1982