Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Luftseilbahnen und Skilifte.
Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Betriebsbewilligungen (kantonale Konzession).
50.3215
gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom 22. März 1972 (SR 743.21), auf das Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 (RB 50.3211) und des von der Konkordatskonferenz am 18. Oktober 1954 erlassenen Reglementes (RB 50.3213),
Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Luftseilbahnen und Skilifte.
Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Betriebsbewilligungen (kantonale Konzession).
Der zuständigen Direktion obliegt der Vollzug der Vorschriften über die Luftseilbahnen und Skilifte. Sie vertritt den Kanton bei der Konkordatskonferenz.
Sie kann, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern, entsprechende Massnahmen anordnen oder eine Betriebseinstellung verfügen. Allenfalls ist dem Regierungsrat der Entzug der Betriebsbewilligung zu beantragen. Dasselbe gilt bei fehlendem Versicherungsschutz.
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Zuständige kantonale Amtsstelle für Luftseilbahnen und Skilifte ist der Forstdienst Uri, Amt für Lawinenverbau und Meliorationen.
Dem Forstdienst obliegen insbesondere die technischen Prüfungen und Kontrollen, die Meldepflicht gemäss Artikel 14 der eidgenössischen Verordnung, die Flughindernismeldung und die Meldung von Bauluftseilbahnen an die SUVA.
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Warentransportseile können von der Betriebsbewilligungspflicht ausgenommen werden, namentlich wenn sie keine öffentlichen Strassen und Wege berühren. Eine Meldepflicht an den Forstdienst besteht aber in allen Fällen.
Das Betriebsbewilligungsgesuch (Gesuch um Erteilung der kantonalen Konzession) ist vom Bauherrn schriftlich, vierfach der zuständigen Direktion einzureichen.
Das Gesuch muss enthalten:
Insbesondere sind Raumplanungsinstanzen, das Amt für Forst- und Jagdwesen, die Natur- und Heimatschutzkommission, die Korporationen und Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage erstellt werden soll, in jedem Falle zur Vernehmlassung einzuladen.
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Der Regierungsrat entscheidet über das Betriebsbewilligungsgesuch. Er prüft dabei insbesondere das Bedürfnis zur Erstellung der Anlage. Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Die Betriebsbewilligung wird für 3 bis 20 Jahre erteilt. Die zuständige Direktion kann eine abgelaufene Betriebsbewilligung um höchstens drei Jahre verlängern.
Mit dem Bau der Anlagen ist innert drei Jahren seit der Erteilung der Betriebsbewilligung zu beginnen und ohne grössere Unterbrechung zu beenden, ansonst die Betriebsbewilligung als aufgehoben gilt.
Der Regierungsrat entzieht wegen schwerer oder wiederholter Verletzung der Verordnung, des Konkordates, des Reglementes und der Vorschriften die Betriebsbewilligung.
Für alle Arten von Anlagen erfolgt die technische Überprüfung durch den Forstdienst. Der Bauherr hat ihm die entsprechenden ausführungsreifen Pläne einzureichen.
Nach Abschluss der technischen Prüfung ist für den Bau von ortsfesten Anlagen in der entsprechenden Gemeinde das ordentliche Baubewilligungsverfahren im Sinne des kantonalen Baugesetzes durchzuführen.
In jedem Fall müssen vor Baubeginn die Durchleitungsrechte der überfahrenen Grundstücke vorliegen.
Der Bauherr hat den Baubeginn dem Forstdienst zu melden.
Der Bauherr hat dem Forstdienst vor Baubeginn den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Bau der Anlagen entstehenden Schäden vorzuweisen.
Der Bauherr hat die Erstellung der Anlagen spätestens vor Betriebsaufnahme dem Forstdienst zu melden.
Der Betrieb wird vom Forstdienst freigegeben, nachdem folgende Auflagen erfüllt sind:
Die zuständige Direktion setzt die Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung und der übrigen Versicherungen fest. In die Versicherungsverträge ist der Satz aufzunehmen: «Das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung muss von der Versicherungsgesellschaft dem Forstdienst gemeldet werden. Das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung wird frühestens vierzehn Tage nach Eingang der Meldung rechtskräftig».
Bei Skiliften ist eine Pistenhaftpflichtversicherung abzuschliessen. Bei Trainerskiliften kann die zuständige Direktion gegebenenfalls auf eine solche verzichten.
Die Haftpflichtversicherung bei Bauluftseilbahnen muss die Schäden aller nicht bei der SUVA versicherten Personen decken, die die Bahn gemäss Artikel 4 der Verordnung benutzen.
Bei fehlendem Versicherungsschutz ist die Anlage vom Forstdienst sofort stillzulegen.
Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen und Skiliften gelten die Vorschriften des jeweils gültigen Reglementes des interkantonalen Seilbahnkonkordates.
Die periodischen technischen Kontrollen werden vom Forstdienst angeordnet.
Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgt die technische Kontrolle nur durch die SUVA, bei permanenten Anlagen durch den Kontrollingenieur des Seilbahnkonkordates.
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Je nach Ergebnis der Kontrolle schreibt der Forstdienst dem Inhaber der Betriebsbewilligung die vorzunehmenden Arbeiten vor unter Ansetzung einer Frist je nach sicherungsmässiger Dringlichkeit derselben.
Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgen diese Anordnungen direkt durch die SUVA.
Bei technischen Mängeln, die zu Unfallgefahr Anlass geben können, ist die Anlage vom Forstdienst oder Kontrollingenieur sofort stillzulegen, wenn nötig unter Polizeigewalt.
Die zuständige Direktion kann Erleichterungen für besondere Verhältnisse im Rahmen der technischen Sicherheit gewähren.
Der Verband Urner Seilbahnen hat gemäss Regierungsratsbeschluss vom 12. September 1959 eine zentrale Rettungsgerätestelle einzurichten. Sofern eine Bahn diesem Verband beitritt, muss sie, ausser den üblichen Rettungsmitteln, wie Rettungsschlitten, Rettungsschnur usw., keine eigenen Rettungsgeräte halten. Die mit der Rettung beauftragten Personen müssen an kantonalen Rettungskursen teilnehmen. Die Rettungsgeräte werden vom Forstdienst jährlich überprüft.
Der Inhaber der Konzession hat Anlagen, welche nicht mehr in Betrieb stehen, zu beseitigen. Die entsprechende Konzession fällt dahin.
Der Regierungsrat kann für die Beseitigung Sicherheiten verlangen.
Erstellt der Inhaber der Betriebsbewilligung die für einen sicheren Betrieb notwendigen Einrichtungen nicht, unterlässt er insbesondere dringende Unterhaltsarbeiten oder führt er angeordnete Arbeiten nicht aus, und liegt der Betrieb der Anlage im öffentlichen Interesse oder sind Drittpersonen auf den Betrieb der Anlage angewiesen, dann kann die zuständige Direktion die Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers der Betriebsbewilligung anordnen.
Die zuständige Direktion, die Polizeidirektion und der Forstdienst können ihre Anordnungen treffen mit der Androhung von Strafe gemäss Artikel 292 StGB (SR 311.0) wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
Verrichtungen nach diesem Reglement sind gebührenpflichtig.
Für nicht ortsfeste Kleinskilifte wird die Gebühr abgegolten durch eine jährliche Pauschale, die mit der Konzessionserteilung festgelegt wird.
Verfügungen des Amtes für Meliorationen und Seilbahnkontrolle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, unterliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Dieses Reglement tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[1].
Die Ausführungsvorschriften vom 6. Juni 1973 sind aufgehoben.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.05.1982 | 14.08.1982 | Erlass | Erstfassung | AB 13.08.1982 |
| 23.03.1994 | 01.06.1995 | Artikel 29 | totalrevidiert | AB 08.04.1994 |
| 20.08.2013 | 01.01.2014 | Artikel 2 Abs. 3 | aufgehoben | AB 30.08.2013 |
| 20.08.2013 | 01.01.2014 | Artikel 3 Abs. 3 | aufgehoben | AB 30.08.2013 |
| 20.08.2013 | 01.01.2014 | Artikel 6 Abs. 2 | aufgehoben | AB 30.08.2013 |
| 20.08.2013 | 01.01.2014 | Artikel 14 Abs. 2, d) | aufgehoben | AB 30.08.2013 |
| 20.08.2013 | 01.01.2014 | Artikel 20 Abs. 3 | aufgehoben | AB 30.08.2013 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.05.1982 | 14.08.1982 | Erstfassung | AB 13.08.1982 |
| Artikel 2 Abs. 3 | 20.08.2013 | 01.01.2014 | aufgehoben | AB 30.08.2013 |
| Artikel 3 Abs. 3 | 20.08.2013 | 01.01.2014 | aufgehoben | AB 30.08.2013 |
| Artikel 6 Abs. 2 | 20.08.2013 | 01.01.2014 | aufgehoben | AB 30.08.2013 |
| Artikel 14 Abs. 2, d) | 20.08.2013 | 01.01.2014 | aufgehoben | AB 30.08.2013 |
| Artikel 20 Abs. 3 | 20.08.2013 | 01.01.2014 | aufgehoben | AB 30.08.2013 |
| Artikel 29 | 23.03.1994 | 01.06.1995 | totalrevidiert | AB 08.04.1994 |