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50.4111

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

Vom 07.08.1951 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0),

beschliesst:

Art. ikel 1

Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 des Luftfahrtgesetzes ist der Regierungsrat. Dieser übt die ihm durch die Artikel 20, 28, 32 und 37 LFG eingeräumten Rechte aus.

Art. ikel 1a *

Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesrechts, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Art. ikel 2

Für die Mitwirkung bei der administrativen Untersuchung von Flugunfällen (Artikel 24 LFG[1]) und als Vertreter des Kantons in der Eidgenössischen Kommission für Flugunfälle (Artikel 25 LFG[2]) wird der kantonale Polizeichef bestimmt.

Art. ikel 3

Als Vertreter des Kantons in der Rekurskommission (Artikel 82 Absatz 3 VV[3] amten die Präsidenten der Landgerichte Uri und Ursern.

Art. ikel 5

Für die Entgegennahme der Anmeldung von Bauvorhaben, welche Flughindernisse darstellen, verlegen oder wesentlich verändern, ist die kantonale Landwirtschaftsdirektion zuständig. Die entsprechende Verwaltungsarbeit wird dem Amt für Lawinenverbau und Meliorationen zugewiesen[4][5].

Art. ikel 6

Die Polizeidirektion entscheidet über Gesuche um die Bewilligung:

  1. öffentlicher Flugveranstaltungen (Artikel 87 Absatz 3 VV[6]
  2. für das Steigenlassen von Fesselballonen (Artikel 103 VV)
  3. zur Verwendung von Luftfahrzeugen zu Reklame- und Propagandazwecken (Artikel 115 VV[7]

Art. ikel 7

Die Polizei- und Gerichtsstellen haben die strafbaren Handlungen, die zu administrativen Massnahmen im Sinne von Artikel 92 LFG Anlass geben können und zu deren Meldung sie gemäss Artikel 100 des Gesetzes verpflichtet sind, der Polizeidirektion zur Weiterleitung an das Eidgenössische Luftamt mitzuteilen.

Art. ikel 8

Diese Vorschriften treten nach Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft[8]. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

AB 10.04.1952

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
07.08.1951 14.03.1952 Erlass Erstfassung AB 10.04.1952
26.09.2000 01.10.2000 Artikel 1a eingefügt AB 13.10.2000
10.05.2011 01.01.2011 Artikel 4 aufgehoben AB 20.05.2011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 07.08.1951 14.03.1952 Erstfassung AB 10.04.1952
Artikel 1a 26.09.2000 01.10.2000 eingefügt AB 13.10.2000
Artikel 4 10.05.2011 01.01.2011 aufgehoben AB 20.05.2011