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50.5115

Verordnung zum Verkehrsgesetz

Vom 04.06.1997 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 8 und 10 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (RB 50.5111),

beschliesst:

Art. ikel 1 Bestellung des Leistungsangebots

Im Rahmen einer ganzheitlichen Verkehrspolitik und im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden bestellt der Regierungsrat bei Transportunternehmungen Verkehrsleistungen.

Art. ikel 2 * Gemeindeanteil

Die an den Leistungen der SBB, der Matterhorn Gotthard Bahn, der Auto AG Uri, der Postautobetriebe, der Treib-Seelisberg-Bahn und der Luftseilbahn Schattdorf-Haldi direkt interessierten Gemeinden übernehmen 30 Prozent der Abgeltungen, die der Kanton für bestellte Verkehrsleistungen zu bezahlen hat. *

Bevor der Regierungsrat mit Transportunternehmungen, die in Absatz 1 nicht erwähnt sind, Angebotsvereinbarungen abschliesst, legt er im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden deren Beitragssatz fest.

Art. ikel 3 * Aufteilung unter den Gemeinden

Sind mehrere Gemeinden an der betreffenden Transportunternehmung direkt interessiert, wird der Gemeindeanteil auf sie nach folgenden Kriterien und folgender Gewichtung aufgeteilt:

  1. Einwohner: 55 Prozent
  2. Haltestellen: 25 Prozent
  3. Arbeitsplätze: 20 Prozent

Art. ikel 4 Kantonale Verkehrskommission: Zusammensetzung

Als Mittel der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden wählt der Regierungsrat die kantonale Verkehrskommission.

Diese besteht aus:

  1. dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion[1], die den Vorsitz hat
  2. dem Vizepräsidium gemäss Absatz 3
  3. je einer Person als Vertretung der Regionen Ursern, oberes Reusstal, Seegemeinden und Schächental
  4. zwei Personen als Vertretung des unteren Reusstals
  5. einem Verkehrsexperten oder einer Verkehrsexpertin

Das Vizepräsidium ist aus der Vertretung der Regionen zu wählen. Im übrigen konstituiert sich die Verkehrskommission selbständig.

Die zuständige Direktion[2] führt das Sekretariat.

Die Mitglieder der Verkehrskommission werden nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) entschädigt. *

Art. ikel 5 Kantonale Verkehrskommission: Aufgaben

Die Verkehrskommission berät den Regierungsrat:

  1. bei der Bestellung des Leistungsangebotes
  2. bei Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
  3. bei der Erarbeitung der Verkehrsplanung

Der Regierungsrat kann der Verkehrskommission weitere Aufgaben übertragen.

Art. ikel 6 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt[3].

Egress

AB 13.06.1997

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.06.1997 01.10.1997 Erlass Erstfassung AB 13.06.1997
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 4 Abs. 5 geändert AB 24.12.1999
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 2 totalrevidiert AB 05.10.2007
24.09.2007 01.01.2008 Artikel 3 totalrevidiert AB 05.10.2007
27.08.2025 01.01.2026 Artikel 2 Abs. 1 geändert AB 05.09.2025
27.08.2025 01.01.2026 Artikel 2 Abs. 1, a) aufgehoben AB 05.09.2025
27.08.2025 01.01.2026 Artikel 2 Abs. 1, b) aufgehoben AB 05.09.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.06.1997 01.10.1997 Erstfassung AB 13.06.1997
Artikel 2 24.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 05.10.2007
Artikel 2 Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert AB 05.09.2025
Artikel 2 Abs. 1, a) 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben AB 05.09.2025
Artikel 2 Abs. 1, b) 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben AB 05.09.2025
Artikel 3 24.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 05.10.2007
Artikel 4 Abs. 5 15.12.1999 01.01.2001 geändert AB 24.12.1999