Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Landwirtschaft.
Sie schafft die Grundlagen für ergänzende kantonale Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.
60.1111
gestützt auf Artikel 178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Landwirtschaft.
Sie schafft die Grundlagen für ergänzende kantonale Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.
Diese Verordnung bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft als Teil der urnerischen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.
Der Kanton trägt beim Vollzug dieser Verordnung den Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung. Die Massnahmen sind mit den Instrumenten der Regionalpolitik abzustimmen.
Die Landwirtschaft hat neben der Produktion von gesunden Nahrungsmitteln einen Beitrag zur dezentralen Besiedlung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft zu leisten.
Die Förderung der Landwirtschaft geschieht dadurch, dass der Kanton Finanzhilfen und Abgeltungen gewährt, aber auch, indem er Projekte anregt und begleitet, Beratungen gewährt, auf eine Zusammenarbeit mit verwandten Wirtschaftsbereichen hinwirkt oder in anderer Weise im Interesse der Landwirtschaft wirkt.
Die Massnahmen des Kantons setzen eine zumutbare Selbsthilfe sowie Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraus.
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung.
Er erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung und diese Verordnung ausdrücklich übertragen.
Der Regierungsrat kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Sicherstellung der veterinärmedizinischen Versorgung und zur Förderung der Landwirtschaft abschliessen. *
Die zuständige Direktion[3] übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung.
Sie vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen und erfüllt die Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
Das zuständige Amt[4] vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung.
Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
Der Regierungsrat setzt eine Landwirtschaftskommission ein. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der zuständigen Direktion[5] übernimmt von Amtes wegen das Präsidium.
… *
Sie berät den Regierungsrat in Landwirtschaftsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Strukturleitbild.
Der Regierungsrat kann die Korporationen, Dritte oder andere Kantone zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen.
Zu diesem Zweck kann er mit diesen Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
Der Regierungsrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite an innovative Projekte befristete Beiträge leisten. Namentlich können nachhaltige Vorhaben für Anbau, Herstellung und Vermarktung innovativer Produkte sowie besonders umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftungsmethoden gefördert werden. Er kann Erwerbskombinationen sowie Projekte mit der Zielsetzung, neue Wege einer multifunktionalen Landwirtschaft zu finden, fördern.
… *
Der Kanton kann Organisationen, die eine kantonale Viehausstellung für Nutztiere durchführen, Beiträge leisten.
Im Interesse der Tierzucht kann der Kanton weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen.
Im Rahmen des Bundesrechts trifft der Kanton Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Nötigenfalls kann er weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen. Er beachtet dabei, dass das biologische und ökologische Gleichgewicht erhalten bleibt.
Der Kanton kann Hilfsaktionen unterstützen oder durchführen, sofern die stark betroffenen Landwirtschaftsbetriebe als Folge von Trockenheit, Schädlingsbefall oder anderer natürlicher Einflüsse oder Ereignisse unter ausserordentlichem Futtermangel leiden; ausgenommen sind versicherbare Schäden.
Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Pflanzenschutz.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland.
Vor dem Entscheid sind der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin und die Gemeinde anzuhören.
Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben unterstützt der Kanton Qualitätsförderung und Qualitätssicherung.
Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen.
Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt.
Der Kanton kann weitere Massnahmen zur Absatzförderung unterstützen.
Der Kanton unterstützt Massnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität. Dazu beteiligt er sich insbesondere mit Beiträgen im Rahmen der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13).
Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten in einem Reglement.
Der Regierungsrat erstellt ein Strukturleitbild, das in regelmässigen Abständen der Entwicklung angepasst wird.
Das Strukturleitbild zeigt auf, welche Betriebstypen mit Investitionshilfen gefördert werden sollen. Es berücksichtigt dabei die landwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Zudem bestimmt es, unter welchen Voraussetzungen auch Nebenerwerbsbetriebe im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft unterstützt werden.
Gegenstand der Investitionshilfe sind Massnahmen, die zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen beitragen, namentlich bei:
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Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt. *
Die Bedingungen und Auflagen, die der Bund für seine Leistung verfügt, gelten auch für die Leistung des Kantons. Die entscheidende Instanz kann weitere Bedingungen und Auflagen verfügen.
Der Kanton kann Investitionshilfen auch ohne Bundesbeteiligung leisten, sofern:
Die entscheidende Instanz kann geeignete Bedingungen und Auflagen verfügen. *
Für die öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften und für die Güterzusammenlegungen bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft (RB 9.3616) vorbehalten.
Der Kanton fördert die Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen nach dem Bundesrecht.
Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab.
Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungs- und Betriebshilfemassnahmen, indem er betroffenen Gemeinden oder Personen Beiträge oder Darlehen gewährt.
Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich bei Investitionshilfen nach der Wirksamkeit der Massnahmen im Interesse der Strukturverbesserung und nach der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft. Bei Betriebshilfen sind die Verhältnisse im Einzelfall und das öffentliche Interesse an der Massnahme entscheidend.
Die Landwirtschaftskommission entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über Finanzhilfen nach dieser Verordnung.
Sie stellt dem Regierungsrat Antrag, wenn es gilt, Programmvereinbarungen mit dem Bund abzuschliessen.
Die Berufsbildung richtet sich nach der Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung (RB 60.1121).
Die zuständige Direktion[6] sorgt für die Beratung nach Artikel 136 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft. Dabei fördert sie insbesondere:
Der Kanton unterstützt die Weiterbildung, insbesondere indem er Kurse, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen selbst organisiert und durchführt oder Dritte dabei unterstützt.
Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeiten und das Verfahren für den Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0.8 Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen.
Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gelten die Faktoren gemäss Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110).
Das landwirtschaftliche Pachtrecht richtet sich nach der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV, RB 60.4111).
Der Regierungsrat regelt das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis durch einen Normalarbeitsvertrag (RB 20.1321).
Alle finanziellen Aufwändungen nach dieser Verordnung unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.
Im Rahmen der bewilligten Kredite beschliesst der Regierungsrat über die Zusicherung und die Auszahlung der Beiträge, soweit diese Verordnung hiefür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt. Er kann diese Befugnis in einem Reglement der zuständigen Direktion[7] oder dem zuständigen Amt[8] delegieren.
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von öffentlichen Mitteln erwirkt hat oder wer verfügte Auflagen missachtet, muss den entsprechenden Betrag zurückerstatten.
Wer öffentliche Mittel nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden alle erforderlichen Unterlagen offenzulegen und Kontrollen auf dem Betrieb und im Feld zuzulassen.
Niemand hat einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung.
Verfügungen nach dieser Verordnung können entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten werden.
Die Strafrechtspflege richtet sich nach Artikel 92 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) und den Bestimmungen der ordentlichen Strafrechtspflege (RB 2.3221, RB 3.9222).
Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher ausführt.
Es werden aufgehoben:
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.05.2000 | 01.10.2000 | Erlass | Erstfassung | AB 02.06.2000 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Artikel 9 Abs. 2 | aufgehoben | AB 05.10.2007 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Artikel 12 Abs. 1 | aufgehoben | AB 05.10.2007 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Artikel 18 Abs. 2 | aufgehoben | AB 05.10.2007 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Artikel 19 Abs. 1 | geändert | AB 05.10.2007 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Artikel 20 Abs. 2 | geändert | AB 05.10.2007 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Titel 5a | eingefügt | AB 05.10.2007 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Artikel 22a | eingefügt | AB 05.10.2007 |
| 24.09.2007 | 01.01.2008 | Artikel 22b | eingefügt | AB 05.10.2007 |
| 19.11.2014 | 01.01.2014 | Artikel 6 Abs. 3 | eingefügt | AB 28.11.2014 |
| 19.11.2014 | 01.01.2014 | Titel 3a | geändert | AB 28.11.2014 |
| 19.11.2014 | 01.01.2014 | Artikel 16a | totalrevidiert | AB 28.11.2014 |
| 14.11.2018 | 01.01.2019 | Artikel 25a | eingefügt | AB 23.11.2018 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.05.2000 | 01.10.2000 | Erstfassung | AB 02.06.2000 |
| Artikel 6 Abs. 3 | 19.11.2014 | 01.01.2014 | eingefügt | AB 28.11.2014 |
| Artikel 9 Abs. 2 | 24.09.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | AB 05.10.2007 |
| Artikel 12 Abs. 1 | 24.09.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | AB 05.10.2007 |
| Titel 3a | 19.11.2014 | 01.01.2014 | geändert | AB 28.11.2014 |
| Artikel 16a | 19.11.2014 | 01.01.2014 | totalrevidiert | AB 28.11.2014 |
| Artikel 18 Abs. 2 | 24.09.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | AB 05.10.2007 |
| Artikel 19 Abs. 1 | 24.09.2007 | 01.01.2008 | geändert | AB 05.10.2007 |
| Artikel 20 Abs. 2 | 24.09.2007 | 01.01.2008 | geändert | AB 05.10.2007 |
| Titel 5a | 24.09.2007 | 01.01.2008 | eingefügt | AB 05.10.2007 |
| Artikel 22a | 24.09.2007 | 01.01.2008 | eingefügt | AB 05.10.2007 |
| Artikel 22b | 24.09.2007 | 01.01.2008 | eingefügt | AB 05.10.2007 |
| Artikel 25a | 14.11.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | AB 23.11.2018 |