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60.1113

Kantonales Landwirtschaftsreglement

(KLWR)

Vom 22.10.2002 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 34 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung (RB 60.1111),

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. ikel 1

Dieses Reglement vollzieht die Kantonale Landwirtschaftsverordnung und das Bundesrecht im Bereich der Landwirtschaft.

2 Produktion, Qualität und Absatz

2.1 Beiträge an innovative Projekte

Art. ikel 2 Voraussetzungen

Der Kanton kann Beiträge an innovative Projekte leisten, wenn eine angemessene Selbsthilfe gewährleistet ist und das Vorhaben:

  1. die Wettbewerbsfähigkeit fördert
  2. zur Steigerung der Wertschöpfung beiträgt oder einen beispielhaften Beitrag zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes oder des Natur- und Landschaftsschutzes leistet
  3. auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet ist, die Impulse mit Vorbildcharakter für andere Betriebe geben können
  4. den regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft

Die fachliche Begleitung (Coaching) bei der Erarbeitung von gemeinschaftlichen, wertschöpfungsorientierten Projekten mit einem klaren Bezug zur Landwirtschaft können mit einer kantonalen Starthilfe (Coachingbeitrag) unterstützt werden. Die Begleitung kann die Planung bis zur Umsetzung umfassen. *

(Überbetriebliche) Projektierungskosten zur Entwicklung von Angeboten im landwirtschaftlichen Bereich zur Diversifikation, von der Planung bis zur Umsetzung, mit einem klaren Bezug zur Landwirtschaft, können finanziell unterstützt werden. *

Beiträge an innovative Projekte werden erst geleistet, wenn die Möglichkeiten zur Unterstützung des Vorhabens durch Investitionskredite nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1) und durch Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über Regionalpolitik (SR 901.0) ausgeschöpft sind. *

Art. ikel 3 Beitragshöhe

Die Beitragshöhe richtet sich nach den ungedeckten Kosten, der Breitenwirkung und der regionalen Bedeutung des Vorhabens sowie nach der Übereinstimmung mit den Zielen der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung.

Für gemeinschaftliche Projekte werden höhere Beiträge ausgerichtet als für einzelbetriebliche Vorhaben.

Die Bedingungen und die Höhe des Coachingbeitrags und des Beitrags an die Projektierungskosten zur Diversifikation werden durch die Volkswirtschaftsdirektion festgelegt. *

Art. ikel 4 Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch hat Auskunft zu geben über:

  1. die Trägerschaft
  2. die Art und Zielsetzung des Vorhabens
  3. den geplanten Kostenaufwand (Investitions- und Betriebskosten)
  4. die Finanzierung
  5. den Zeitplan

Art. ikel 5 Entscheid und Verwirklichung des Vorhabens

Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Vor dem Entscheid darf das Vorhaben weder ausgeführt noch dürfen darauf ausgerichtete Investitionen getätigt werden.

2.2 Beiträge an besonders umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftungsmethoden

Art. ikel 6 * Flächenbezogene Umstellungsbeiträge

Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die bereit sind, ihren Betrieb ganz oder teilweise auf Biolandbau umzustellen, flächenbezogene Umstellungsbeiträge gewähren.

Für Umstellungsbeiträge wird vorausgesetzt, dass die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Beiträge für die biologische Landwirtschaft nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) erhalten.

Die Umstellungsbeiträge betragen 300 Franken pro Jahr und pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie werden für zwei aufeinanderfolgende Umstellungsjahre gewährt.

Art. ikel 7 * Beiträge für emissionsmindernde Ausbringung

Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die auf ihrem Betrieb emissionsmindernde und klimaschonende Produktionsverfahren einsetzen, Beiträge gewähren.

Die Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) eingehalten werden.

Beitragsberechtigt sind Güllegaben in einem geeigneten Verfahren gemäss Ziffer 552 des Anhangs 2 zur Luftreinhalteverordnung (SR 814.318.142.1).

Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird der Zeitraum vom 1. September des Vorjahrs bis zum 31. August des Beitragsjahrs.

Für Güllegaben zwischen dem 15. November und dem 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.

Der Beitrag beträgt 25 Franken pro Hektare und Güllegabe.

2.3 Tierzucht

Art. ikel 8 Kantonale Viehausstellungen

Der Kanton kann Zuchtverbänden, die kantonale Viehausstellungen organisieren, einen Beitrag gewähren. Hiefür schliesst die Volkswirtschaftsdirektion mit den Zuchtverbänden eine Leistungsvereinbarung ab.

Das Amt für Landwirtschaft kann Teilaufgaben im Zusammenhang mit den kantonalen Viehausstellungen übernehmen.

Art. ikel 9 Andere Viehschauen

Der Kanton kann weitere Viehschauen, Leistungsschauen, Tierausstellungen, Ausstellungsmärkte und ähnliche Veranstaltungen mit einem Beitrag unterstützen.

Art. ikel 11 Andere Förderungsmassnahmen

Der Kanton kann Projekte, die im Dienste der Zuchtförderung stehen, sowie Veranstaltungen und weitere Massnahmen, die der Belehrung und Orientierung über die Tierzucht dienen, mit einem Beitrag unterstützen, soweit diese nicht selbsttragend durchgeführt werden können.

2.4 Qualitätsförderung

Art. ikel 12 * Milchwirtschaftliche Beratung

Der Kanton kann zur Förderung und Sicherung der Qualität der Verkehrsmilch und Milchprodukte die Beratungstätigkeit von Berufsverbänden finanziell unterstützen.

Der Kanton kann weitere Qualitätssicherungsdienste finanziell unterstützen, wenn das sachlich begründet ist.

Art. ikel 13 Weitere Massnahmen

Der Kanton kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnungen von Urner Qualitätsprodukten, insbesondere Ursprungsbezeichnungen und regionale Herkunftsbezeichnungen, unterstützen.

2.4a Biodiversität- und Landschaftsqualität *

Art. ikel 13a * Biodiversitätsbeiträge: Grundsatz

Die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen richten sich nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.

Das Amt für Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unter der Voraussetzung von Artikel 59 Absatz 3 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen festlegen.

Das Amt für Landwirtschaft erlässt nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz entsprechende Richtlinien.

Anforderungen an die Qualität, die über die Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) hinausgehen, werden im Rahmen der Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (RB 10.5105) abgegolten.

Art. ikel 13b * Biodiversitätsbeiträge: Vernetzungsbeiträge

Vernetzungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von Artikel 61und 62 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) erfüllt sind.

Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den Ansätzen gemäss Anhang 7 Ziffer 3.2.1 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).

Art. ikel 13c * Landschaftsqualitätsbeiträge

Die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Landschaftsqualitätsbeiträgen richten sich nach Artikel 63 und 64 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) sowie der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des Bundesamts für Landwirtschaft.

Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unterstützt das Amt für Landwirtschaft bei der Entwicklung und Umsetzung von kantonalen Landschaftsqualitätsprojekten.

Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den Ansätzen gemäss Anhang 7 Ziffer 4.1 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).

Übergangsbestimmung: Während der Dauer der Übergangsbestimmung von Artikel 115 Absatz 10 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) gelten deren Ansätze.

Art. ikel 13d * Verfahren

Die Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.

Das Amt für Landwirtschaft bezeichnet die Unterlagen, die mit dem Gesuch um Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge einzureichen sind.

Das Amt für Landwirtschaft prüft und beurteilt nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die eingereichten Projekte.

Das Amt für Landwirtschaft regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.

Art. ikel 13e * Kontrollen und Verwaltungssanktionen

Die Kontrolle der Anforderungen der Biodiversitäts- und der Landschaftsqualitätsbeiträge sowie allfällige Sanktionen richten sich nach Artikel 101 bis 107 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und nach den Vorgaben in den vom Bundesamt für Landwirtschaft bzw. vom Kanton genehmigten Vernetzungsprojekten und Landschaftsqualitätsprojekten.

2.5 Absatzförderung

Art. ikel 14 Absatzveranstaltungen

Die Volkswirtschaftsdirektion kann im Rahmen der Schlachtviehverordnung (SR 916.341) für Schlachtvieh periodisch Schlachtviehmärkte durchführen.

Der Kanton kann weitere Absatzveranstaltungen, die der Förderung der Viehwirtschaft dienen, personell oder finanziell unterstützen.

Art. ikel 15 Weitere Massnahmen

Der Kanton kann:

  1. Beiträge nach der Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (SR 916.010) gewähren
  2. weitere Projekte und Massnahmen für den Absatz regionaler Produkte unterstützen

2.6 Tiergesundheitsdienste

Art. ikel 16

Der Kanton kann Beiträge gewähren an die vom Bund anerkannten Tiergesundheitsdienste (SR 916.314.1, SR 916.405.4).

Er kann Projekte von Organisationen unterstützen mit dem Ziel, die Tierbestände gesundheitlich zu sanieren bzw. zu verbessern.

2.7 Pflanzenbau und ‑schutz

Art. ikel 17 Fachstelle

Der landwirtschaftliche Beratungsdienst ist die Fachstelle für Pflanzenschutz (SR 910.1, Art. 150).

Die Fachstelle erfüllt alle Aufgaben, die das Bundesrecht dem Pflanzenschutzdienst überträgt. Sie hat insbesondere:

  1. das Auftreten und die Verbreitung von gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlinge zu überwachen und den zuständigen Bundesstellen zu melden
  2. die notwendigen Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen
  3. die Anwendung von Erkenntnissen des umweltfreundlichen und biologischen Pflanzenschutzes zu fördern

2.8 Bewirtschaftung und Pflege von Brachland

Art. ikel 18 Duldungspflicht

Wer Brachland im Sinne von Artikel 71 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (SR 910.1) bewirtschaften oder pflegen will, hat das dem Amt für Landwirtschaft zu beantragen.

Das Amt für Landwirtschaft hört den Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und die Eigentümerin oder den Eigentümer der betroffenen Fläche an und entscheidet alsdann über das Gesuch.

2.9 Beratung und Weiterbildung

Art. ikel 19 Landwirtschaftlicher Beratungsdienst

Der Kanton unterhält einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst (LBD). Er ist dem Amt für Landwirtschaft angegliedert.

Art. ikel 20 Aufgaben

Der landwirtschaftliche Beratungsdienst unterstützt die in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft Beschäftigten, damit sie ihre berufsbezogenen Probleme lösen und sich den ändernden Verhältnissen anpassen können.

Er ist in folgenden Bereichen tätig: *

  1. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
  2. Entwicklung des ländlichen Raums
  3. Begleitung des Strukturwandels
  4. Nachhaltige Produktion
  5. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft und Ausrichtung auf den Markt
  6. Berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung

Er arbeitet in folgenden Leistungskategorien: *

  1. Beschaffung von Grundlagen und Daten
  2. Information und Dokumentation
  3. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen
  4. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation
  5. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen

Art. ikel 21 Beratung durch Dritte

Im Rahmen des Voranschlags kann das Amt für Landwirtschaft Dritten für besondere Fälle oder Bereiche im Einzelfall Beratungsaufträge erteilen.

Aufträge für eine Beratung durch Dritte, die über den Einzelfall hinausgehen, wie für Bio-Betriebe oder für Bauberatungen, erteilt die Volkswirtschaftsdirektion im Rahmen der bewilligten Kredite.

Art. ikel 22 Kantonsbeiträge an Buchstellen

Der Kanton kann landwirtschaftliche Buchstellen unterstützen.

Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass die Buchstellen für Landwirtschaftsbetriebe Buchhaltungsabschlüsse vornimmt und ihnen weitere buchhalterische Dienstleistungen anbietet.

Landwirtschaftliche Buchstellen, die Kantonsbeiträge erhalten, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Einkommenssituation in der Urner Landwirtschaft zu erstellen und diese Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen.

Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung.

Art. ikel 23 Kantonsbeiträge an weitere Beratungsinstitutionen

Der Kanton kann weitere Beratungsinstitutionen unterstützen.

3 Strukturverbesserungsmassnahmen

3.1 Investitionshilfen

3.1.1 Strukturleitbild

Art. ikel 24

Das Strukturleitbild ist die Grundlage, um Investitionshilfen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen zu gewähren.

Der Einsatz der kantonalen Fördermittel erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite nach folgenden Prioritäten: *

  1. In erster Priorität werden Projekte im Hoch- und Tiefbau gemäss Strukturverbesserungsverordnung des Bundes unterstützt
  2. In zweiter Priorität werden kantonale Baubeiträge für Hochbauprojekte ohne Bundesbeteiligung ausgerichtet
  3. In dritter Priorität werden, soweit Mittel verfügbar sind, übrige Massnahmen ohne Bundesbeteiligung gemäss Artikel 18 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung unterstützt

3.1.2 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 25 Kantonale Investitionshilfen mit Bundesbeteiligung

Die Höhe der Investitionshilfe des Kantons bemisst sich nach den Grundsätzen des Bundesrechts.

Einzelbetriebliche Projekte und gemeinschaftliche Massnahmen mit Vorbildcharakter und zukunftsweisenden Neuerungen können mit einem Zuschlag von höchstens zehn Prozent zu den ordentlichen Ansätzen unterstützt werden.

Art. ikel 26 * Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung: Form

Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung werden im Hochbau als Baubeiträge oder als Darlehen gewährt.

Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung werden im Tiefbau als Baubeiträge gewährt.

Für die Zusicherung von kantonalen Darlehen an Hochbauprojekte sind die Bestimmungen, die für Darlehen des Bundes gelten, sinngemäss anwendbar.

Art. ikel 27 * Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung: Baubeiträge im Hochbau

Die Höhe der Baubeiträge des Kantons bemisst sich nach den Pauschalen gemäss Bundesrecht, höchstens aber 60'000 Franken im Einzelfall.

Art. ikel 28 * Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung: Baubeiträge im Tiefbau

Der Kanton leistet Baubeiträge bis 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, höchstens aber 50'000 Franken im Einzelfall.

Wegbauten wie Viehtrieb- und Bewirtschaftungswege können nur im Sömmerungsgebiet unterstützt werden.

Als beitragsberechtigte Kosten werden anerkannt:

  1. die notwendigen Baumaterialien
  2. die Transportkosten bei erschwerten Zufahrtsverhältnissen
  3. die Löhne für notwendige Fremdarbeiten
  4. weitere Kosten, die in der Regel beim Bauen in Selbsthilfe unvermeidbar sind

Massgeblich für den Finanzierungsanteil sind die finanziellen Verhältnisse der Bauherrschaft.

An Projekte mit beitragsberechtigten Kosten über 200'000 Franken werden keine Baubeiträge gewährt.

Art. ikel 29 * Eigenmittel und Mindesthöhe einer Investition

Investitionshilfen werden gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mindestens 15 Prozent der Investitionskosten aus eigenen Mitteln finanziert.

Es werden keine Investitionshilfen für Investitionen mit Kosten unter 30'000 Franken gewährt.

Art. ikel 30 * Konzepte und Planungsgrundlagen

Der Kanton kann zur Verbesserung der Land- und Alpwirtschaft ein Land- oder Alpwirtschaftskonzept einfordern und er kann sich an dessen Kosten beteiligen.

Er kann zur Schliessung von Lücken in der Haupterschliessung der Heimbetriebe projektbezogene oder regionale Landwirtschaftsplanungen einfordern und sich an deren Kosten beteiligen.

Er kann zur Schliessung von Lücken in der innerbetrieblichen Erschliessung von Alpbetrieben projektbezogene oder regionale Alpkonzepte einfordern und sich an deren Kosten beteiligen. *

Eine mehrmalige Unterstützung von Viehtrieb- und Bewirtschaftungswegen desselben Betriebs setzt ein Gesamtkonzept der innerbetrieblichen Erschliessung voraus. *

3.1.3 Verfahren

Art. ikel 31 Gesuch

Wer Investitionshilfe nach diesem Kapitel beansprucht, hat dem Amt für Landwirtschaft ein Gesuch einzureichen. *

Das Gesuch hat folgende Unterlagen zu enthalten: *

  1. vollständige Angaben auf dem offiziellen Gesuchsformular
  2. Planstudien, Skizzen oder Vorprojekt
  3. Projektbeschrieb
  4. Kostenschätzung
  5. Betriebsvoranschlag bei einer Investition ab 200'000 Franken sowie bei angespannten finanziellen Verhältnissen
  6. weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuchs von besonderer Bedeutung sind

Der Betriebsvoranschlag gemäss Absatz 2 Buchstabe e muss mit einer betriebswirtschaftlich aussagekräftigen Buchhaltung der letzten drei Jahre berechnet sein. *

Das Amt für Landwirtschaft leitet das Gesuch dem Bund, den Korporationen, den Gemeinden und Dritten weiter, sofern diese das Vorhaben ebenfalls finanziell unterstützen können. Es erstrebt dabei eine Koordination der Gesuchsbehandlung.

Art. ikel 32 Grundsatz- und Zusicherungsentscheid

Die Landwirtschaftskommission erlässt in der Regel vor der Projektierung einen Grundsatzentscheid über die Anerkennung des Gesuches, bevor sie die Investitionshilfe frankenmässig und mit den einzelnen Bedingungen und Auflagen in einem Zusicherungsentscheid festlegt.

Mit dem Grundsatzentscheid kann die Landwirtschaftskommission projektspezifische Rahmenbedingungen festlegen, die bei der weiteren Projektierung zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen des Grundsatzentscheides kann die Landwirtschaftskommission die Volkswirtschaftsdirektion ermächtigen, den Zusicherungsentscheid im Einzelfall oder generell für bestimmte Massnahmenarten zu treffen.

Grundsatz- und Zusicherungsentscheide sind anfechtbare Verfügungen.

Art. ikel 33 Baubeginn

Die Bauherrschaft darf mit den Bauarbeiten erst beginnen, wenn:

  1. das Projekt genehmigt ist
  2. die Investitionshilfen rechtskräftig zugesichert sind
  3. die Finanzierung und Tragbarkeit der Massnahme sichergestellt und
  4. die Baubewilligung rechtskräftig ist

Das Amt für Landwirtschaft kann ausnahmsweise den vorzeitigen Baubeginn bewilligen, wenn besondere Gründe vorliegen.

Art. ikel 34 Projektänderungen

Projektänderungen müssen vor der Ausführung vom Amt für Landwirtschaft bewilligt sein. Nicht bewilligte Projektänderungen führen zu einer Kürzung der Investitionshilfe, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die das Vorgehen der Bauherrschaft rechtfertigen.

Art. ikel 35 Kontrolle und Abnahme des Werks

Das Amt für Landwirtschaft kontrolliert die projektgemässe Ausführung des Werks.

Es nimmt das Werk mit einem Schlussprotokoll ab.

Art. ikel 36 Auszahlung

Nachdem das Amt für Landwirtschaft das Werk abgenommen, als in Ordnung befunden und die Schlussabrechnung geprüft hat, veranlasst es die Auszahlung der Investitionshilfe.

Im Rahmen der bewilligten Kredite kann die Volkswirtschaftsdirektion, je nach Baufortschritt, Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent der zugesicherten Investitionshilfe auszahlen.

Art. ikel 37 Anmerkung im Grundbuch und Aufsicht

Das Amt für Landwirtschaft lässt die mit der Investitionshilfe verbundene Unterhalts-, Bewirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot im Grundbuch anmerken. Bei umfassenden Bodenverbesserungen kann eine Erklärung des Werkeigentümers die Anmerkung im Grundbuch ersetzen.

Es übt die Aufsicht aus über die zweckgebundene Verwendung des Werks sowie über die Unterhalts- und die Bewirtschaftungspflicht.

3.2 Betriebshilfe

Art. ikel 38

Für Betriebshilfedarlehen sind die Bestimmungen des Bundes massgebend. Die Betriebshilfe kann für längerfristig existenzfähige Betriebe zur Schuldablösung eingesetzt werden. Die Umschuldung muss tragbar sein.

Die Gewährung der Betriebshilfe setzt eine betriebswirtschaftliche Buchhaltung voraus.

3.3 Landwirtschaftliche Kreditkasse

Art. ikel 39

Unter dem Namen «Landwirtschaftliche Kreditkasse Uri (LKU)» führt der Kanton eine eigene Rechnung. Deren Zweck ist es, die gewährten Darlehen und ihre Rückzahlung buchhalterisch auszuweisen. Der Geldfluss von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen des Bundes und von solchen des Kantons ist getrennt auszuweisen.

4 Bodenrecht

Art. ikel 40 Rechtsgrundlage

Die Bestimmungen dieses Kapitels vollziehen das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11).

Art. ikel 41 Zuständigkeiten

Das Amt für Landwirtschaft ist die kantonale Fachstelle für das bäuerliche Bodenrecht. Gesuche nach dem BGBB (SR 211.412.11) sind dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

Die Volkswirtschaftsdirektion ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des BGBB (SR 211.412.11). Sie hat insbesondere:

  1. Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot zu erteilen (Art. 60 BGBB)
  2. Erwerbsbewilligungen zu erteilen (Art. 61 bis 65 BGBB)
  3. Überschreitung der Belastungsgrenze zu bewilligen (Art. 76 BGBB)
  4. Anmerkungen im Grundbuch anzuordnen und anzumelden (Art. 86 BGBB)

Die Justizdirektion ist die Aufsichtsbehörde, die Entscheide der Bewilligungsbehörde anfechten kann (Art. 83 Abs. 3 BGBB).

Die Zivilschätzungskommission im Sinne von Artikel 104 EG/ZGB (RB 9.2111) führt die Schätzungen des Ertragswertes durch und genehmigt sie (Art. 87 BGBB).

Die Abteilung Liegenschaftsschätzungen nimmt im Auftrag des Amtes für Landwirtschaft vorläufige Schätzungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 BGBB (SR 211.412.11) vor.

Das Obergericht ist die kantonale Beschwerdebehörde (Art. 88 Abs. 1 BGBB, SR 211.412.11).

5 Finanzielle Bestimmungen, Gebühren und Verfahren

Art. ikel 42 Verfassungsmässige Finanzkompetenz

Sämtliche Beiträge und Darlehen nach diesem Reglement unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen. Sie werden nur im Rahmen der bewilligten Kredite zugesichert und ausbezahlt.

Art. ikel 43 Beitragshöhe

Soweit das übergeordnete Recht oder dieses Reglement die Beitragshöhe nicht näher bestimmt, richtet sie sich nach der Bedeutung, die die einzelne Massnahme für die urnerische Landwirtschaft hat.

Art. ikel 44 Zuständigkeit

Im Rahmen der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung und soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, sind zuständig, Beiträge zuzusichern und auszuzahlen:

  1. das Amt für Landwirtschaft: für Beiträge, die nach dem Bundesrecht zwingend vorgesehen sind oder die 5'000 Franken nicht übersteigen
  2. die Volkswirtschaftsdirektion: für wiederkehrende Beiträge bis 10'000 Franken im Jahr oder für Beiträge im Einzelfall bis 20'000 Franken
  3. der Regierungsrat: für alle übrigen Beiträge

Art. ikel 45 Rechtsanspruch

Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, hat niemand einen Rechtsanspruch auf Beiträge oder Darlehen nach diesem Reglement.

Art. ikel 46 Gebühren

Die Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Reglement richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Art. ikel 47 Verfahren

Gesuche um Beiträge oder Darlehen nach diesem Reglement sind dem Amt für Landwirtschaft einzureichen, bevor wesentliche Entscheide zur Verwirklichung der Massnahme getroffen werden.

Im Übrigen und soweit das übergeordnete Recht oder dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 23. Dezember 1991 über das landwirtschaftliche Beitragswesen
  2. das Reglement vom 18. August 1969 über die landwirtschaftliche Betriebsberatung
  3. das Reglement vom 24. Oktober 1983 über die Förderung der Viehwirtschaft
  4. das Reglement vom 31. Januar 1983 über die Beitragsleistungen des Kantons an Alp- und Bodenverbesserungen
  5. das Reglement vom 30. August 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Art. ikel 50 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. November 2002 in Kraft.

Egress

AB 01.11.2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.10.2002 01.11.2002 Erlass Erstfassung AB 01.11.2002
29.04.2003 01.05.2003 Titel 2.4a eingefügt AB 16.05.2003
29.04.2003 01.05.2003 Artikel 13a eingefügt AB 16.05.2003
29.04.2003 01.05.2003 Artikel 13b eingefügt AB 16.05.2003
29.04.2003 01.05.2003 Artikel 13c eingefügt AB 16.05.2003
29.04.2003 01.05.2003 Artikel 13d eingefügt AB 16.05.2003
29.04.2003 01.05.2003 Artikel 13e eingefügt AB 16.05.2003
28.02.2012 01.06.2012 Artikel 2 Abs. 2 geändert AB 09.03.2012
28.02.2012 01.06.2012 Artikel 2 Abs. 3 eingefügt AB 09.03.2012
28.02.2012 01.06.2012 Artikel 2 Abs. 4 eingefügt AB 09.03.2012
28.02.2012 01.06.2012 Artikel 3 Abs. 3 eingefügt AB 09.03.2012
28.02.2012 01.06.2012 Artikel 10 aufgehoben AB 09.03.2012
28.02.2012 01.06.2012 Artikel 12 totalrevidiert AB 09.03.2012
28.02.2012 01.06.2012 Artikel 20 Abs. 2 geändert AB 09.03.2012
28.02.2012 01.06.2012 Artikel 20 Abs. 3 eingefügt AB 09.03.2012
28.02.2012 01.06.2012 Artikel 30 totalrevidiert AB 09.03.2012
28.02.2012 01.06.2012 Artikel 31 Abs. 3 eingefügt AB 09.03.2012
16.12.2014 01.01.2015 Titel 2.4a geändert AB 09.01.2015
16.12.2014 01.01.2015 Artikel 13a totalrevidiert AB 09.01.2015
16.12.2014 01.01.2015 Artikel 13b totalrevidiert AB 09.01.2015
16.12.2014 01.01.2015 Artikel 13c totalrevidiert AB 09.01.2015
16.12.2014 01.01.2015 Artikel 13d totalrevidiert AB 09.01.2015
16.12.2014 01.01.2015 Artikel 13e totalrevidiert AB 09.01.2015
19.10.2021 01.01.2022 Artikel 6 totalrevidiert AB 24.12.2021
19.10.2021 01.01.2022 Artikel 7 totalrevidiert AB 24.12.2021
06.09.2022 01.01.2023 Artikel 24 Abs. 2 eingefügt AB 16.09.2022
06.09.2022 01.01.2023 Artikel 26 totalrevidiert AB 16.09.2022
06.09.2022 01.01.2023 Artikel 27 totalrevidiert AB 16.09.2022
06.09.2022 01.01.2023 Artikel 28 totalrevidiert AB 16.09.2022
06.09.2022 01.01.2023 Artikel 29 totalrevidiert AB 16.09.2022
06.09.2022 01.01.2023 Artikel 30 Abs. 3 eingefügt AB 16.09.2022
06.09.2022 01.01.2023 Artikel 30 Abs. 4 eingefügt AB 16.09.2022
06.09.2022 01.01.2023 Artikel 31 Abs. 1 geändert AB 16.09.2022
06.09.2022 01.01.2023 Artikel 31 Abs. 2 geändert AB 16.09.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.10.2002 01.11.2002 Erstfassung AB 01.11.2002
Artikel 2 Abs. 2 28.02.2012 01.06.2012 geändert AB 09.03.2012
Artikel 2 Abs. 3 28.02.2012 01.06.2012 eingefügt AB 09.03.2012
Artikel 2 Abs. 4 28.02.2012 01.06.2012 eingefügt AB 09.03.2012
Artikel 3 Abs. 3 28.02.2012 01.06.2012 eingefügt AB 09.03.2012
Artikel 6 19.10.2021 01.01.2022 totalrevidiert AB 24.12.2021
Artikel 7 19.10.2021 01.01.2022 totalrevidiert AB 24.12.2021
Artikel 10 28.02.2012 01.06.2012 aufgehoben AB 09.03.2012
Artikel 12 28.02.2012 01.06.2012 totalrevidiert AB 09.03.2012
Titel 2.4a 29.04.2003 01.05.2003 eingefügt AB 16.05.2003
Titel 2.4a 16.12.2014 01.01.2015 geändert AB 09.01.2015
Artikel 13a 29.04.2003 01.05.2003 eingefügt AB 16.05.2003
Artikel 13a 16.12.2014 01.01.2015 totalrevidiert AB 09.01.2015
Artikel 13b 29.04.2003 01.05.2003 eingefügt AB 16.05.2003
Artikel 13b 16.12.2014 01.01.2015 totalrevidiert AB 09.01.2015
Artikel 13c 29.04.2003 01.05.2003 eingefügt AB 16.05.2003
Artikel 13c 16.12.2014 01.01.2015 totalrevidiert AB 09.01.2015
Artikel 13d 29.04.2003 01.05.2003 eingefügt AB 16.05.2003
Artikel 13d 16.12.2014 01.01.2015 totalrevidiert AB 09.01.2015
Artikel 13e 29.04.2003 01.05.2003 eingefügt AB 16.05.2003
Artikel 13e 16.12.2014 01.01.2015 totalrevidiert AB 09.01.2015
Artikel 20 Abs. 2 28.02.2012 01.06.2012 geändert AB 09.03.2012
Artikel 20 Abs. 3 28.02.2012 01.06.2012 eingefügt AB 09.03.2012
Artikel 24 Abs. 2 06.09.2022 01.01.2023 eingefügt AB 16.09.2022
Artikel 26 06.09.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 16.09.2022
Artikel 27 06.09.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 16.09.2022
Artikel 28 06.09.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 16.09.2022
Artikel 29 06.09.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 16.09.2022
Artikel 30 28.02.2012 01.06.2012 totalrevidiert AB 09.03.2012
Artikel 30 Abs. 3 06.09.2022 01.01.2023 eingefügt AB 16.09.2022
Artikel 30 Abs. 4 06.09.2022 01.01.2023 eingefügt AB 16.09.2022
Artikel 31 Abs. 1 06.09.2022 01.01.2023 geändert AB 16.09.2022
Artikel 31 Abs. 2 06.09.2022 01.01.2023 geändert AB 16.09.2022
Artikel 31 Abs. 3 28.02.2012 01.06.2012 eingefügt AB 09.03.2012