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60.1131

Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

Vom 30.06.1964 (Stand 01.01.2002)

Präambel

Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein,

in der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen zu betreiben,

vereinbaren:

Art. ikel 1 Verpflichtung der Mitglieder

Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.

Die Hochschule ist eine selbstständige und autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen / Bern.

Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Angliederungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

Art. ikel 2 Zweck und allgemeine Grundsätze

Die Hochschule hat folgenden Zweck:

  1. sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern
  2. sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen
  3. sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte
  4. sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompetenznetzwerke
  5. sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen

Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im 1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.

Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden.

Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen zu tragen.

Art. ikel 3 Verwaltungsführung

Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.

Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.

Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.

Art. ikel 4 Finanzielle Führung

Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere über eine Betriebsbuchhaltung.

Die Hochschule arbeitet mit einem Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.

Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkordatsrats einen jährlichen Voranschlag und einen rollenden Entwicklungs- und Finanzplan.

Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.

Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.

Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsangeboten, den Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen.

Art. ikel 5 Sonderleistungen des Sitzkantons

Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus:

  1. einem Grundbeitrag von 2'500'000 Franken, der an die Bau- und Einrichtungskosten geleistet wurde
  2. der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet
  3. der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zollikofen, die der Hochschule als Übungsgelände auf 99 Jahre zur Verfügung steht
  4. der Verpflichtung, der Hochschule während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti
  5. der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch- und Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen
  6. der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeindesteuern

Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit der Direktion der Institution) über die Ernte der unter den Buchstaben b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der Hochschule nicht benutzt wurde.

Art. ikel 6 Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung

Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzten zehn Jahren vor dem Investitionsbeschluss belastet.

Art. ikel 7 Betriebskosten und ihre Deckung

Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspauschale.

In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.

Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.

Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäss Artikel 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 4. Juni 1998. Es können Teilzahlungen eingefordert werden.

Art. ikel 8 Besondere Fälle

Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren die Leistungspauschale.

Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Absatz 1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.

Art. ikel 9 Organe

Die Organe des Konkordats sind:

  1. der Konkordatsrat
  2. der Verwaltungsrat
  3. die Geschäftsprüfungskommission

Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.

Art. ikel 10 Der Konkordatsrat

Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen:

  1. angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein: je 1 Mitglied
  2. Eidgenossenschaft: 2 Mitglieder
  3. ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften: 1 Mitglied
  4. Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure: 2 Mitglieder
  5. Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL: 2 Mitglieder

Die Aufgaben des Konkordatsrats sind:

  1. Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Konkordatsrats
  2. Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats
  3. alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten
  4. Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule
  5. Festlegung der Leistungspauschale
  6. Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über 100'000 Franken
  7. Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule
  8. Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung
  9. Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studiengängen
  10. Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden

Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.

Art. ikel 11 Der Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen::

  1. Eidgenossenschaft: 1 Mitglied
  2. Sitzkanton: 1 Mitglied
  3. Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein wovon ein Mitglied aus einem Westschweizer Kanton oder dem Tessin: 2 Mitglieder
  4. Vertretung der Wirtschaft: 2 Mitglieder
  5. Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL: 1 Mitglied

Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind:

  1. Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen
  2. Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente
  3. Vertretung der Hochschule gegen aussen
  4. Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 6
  5. Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100'000 Franken
  6. Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 13
  7. Controlling
  8. Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung
  9. Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats
  10. Erlass der internen Reglemente
  11. Genehmigung der Studienpläne
  12. Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen Reglementen

Art. ikel 12 Die Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Eidgenossenschaft: 1 Mitglied
  2. Kantone und Fürstentum Liechtenstein: 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter

Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus einem Kantone bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuziehen und die amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzeitige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verwaltungsrat und in der Geschäftsprüfungskommission ist ausgeschlossen.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Prüfung der Rechnung. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einer externen Institution übertragen
  2. Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats
  3. Berichterstattung an den Konkordatsrat

Art. ikel 13 Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht

Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in den Gebäuden der Hochschule die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure betrieben.

Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten werden getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt.

Art. ikel 14 Beitritt und Kündigung

Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liechtenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.

Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten.

Art. ikel 15 Inkraftsetzung

Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben.

Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verbindlich, nämlich:

Kanton Datum des Beitritts
ZH 24.09.1964
BE 24.09.1964
LU 24.09.1964
UR 12.11.1966
SZ 24.09.1964
OW 24.09.1964
NW 11.01.1973
GL 22.11.1967
ZG 24.09.1964
FR 24.09.1964
SO 24.09.1964
BS 24.09.1964
BL 24.09.1964
SH 17.12.1965
AR 02.12.1971
AI 13.02.1981
SG 24.09.1964
GR 24.09.1964
AG 24.09.1964
TG 02.07.1965
TI 02.07.1965
VD 24.09.1964
VS 02.07.1965
NE 24.09.1964
GE 02.07.1965
JU 01.01.1980
FL 28.04.1986

Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten:

Kanton Datum des Beitritts
ZH 26.06.1991
BE 06.03.1991
LU 22.10.1991
UR 13.02.1991
SZ 25.06.1991
OW 09.07.1991
NW 17.04.1991
GL 17.06.1991
ZG 29.08.1991
FR 21.02.1991
SO 07.04.1992
BS 08.01.1992
BL 22.04.1991
SH 12.08.1991
AR 28.10.1991
AI 23.10.1990
SG 08.05.1991
GR 29.05.91
AG 18.06.1991
TG 23.10.1991
TI 29.04.1992
VD 07.06.1991
VS 20.03.1991
NE 04.02.1991
GE 15.10.1991
JU 17.06.1992
FL 15.01.1991

Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten:

Kanton Datum des Beitritts
ZH 23.09.2002
BE 11.04.2002
LU 20.01.2003
UR 12.11.2001
SZ 28.05.2002
OW 12.08.2002
NW 26.11.2003
GL 09.10.2001
ZG 15.01.2002
FR 17.09.2002
SO 11.03.2003
BS 22.10.2002
BL 05.09.2002
SH 18.12.2001
AR 18.02.2002
AI 22.10.2001
SG 07.05.2002
GR 31.05.2002
AG 30.04.2002
TG 06.11.2001
TI 11.10.2004
VD 29.10.2001
VS 07.11.2001
NE 04.10.2001
GE
JU 25.05.2005
FL 10.12.2002

Egress

AB 08.12.1966

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
30.06.1964 12.11.1964 Erlass Erstfassung AB 08.12.1966

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 30.06.1964 12.11.1964 Erstfassung AB 08.12.1966