Diese Verordnung regelt den Vollzug der Veterinärgesetzgebung.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse.
60.2111
gestützt auf Artikel 54 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40), auf Artikel 42 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Veterinärgesetzgebung.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse.
Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung.
Um die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, kann er mit anderen Kantonen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
Der Regierungsrat bezeichnet die Meldestelle für Findeltiere[1]. Er erfüllt weitere Aufgaben, die ihm diese Verordnung oder die darauf gestützten Erlasse übertragen.
Das zuständige Amt erfüllt die Aufgaben, die von Bundesrechts wegen zu erfüllen sind und die weder das übergeordnete Recht noch diese Verordnung oder die darauf gestützten Erlasse einem anderen Organ übertragen.
Es:
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (RB 30.2315).
Sie oder er hat zudem:
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
Sie unterstützen die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt bei deren Tätigkeit.
Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Uri erfüllen die Aufgaben, die die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ihnen im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit überträgt, namentlich:
Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.
Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht oder die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
Die Schätzungs- und Fachexpertinnen sowie Schätzungs- und Fachexperten erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
Die Kantonspolizei unterstützt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt, wenn das notwendig ist, um das Veterinärrecht zu vollziehen.
Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister und die Stellvertretung. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister bezeichnen.
Die Wasenmeisterin oder der Wasenmeister sorgt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verordnung für die unschädliche Beseitigung der Tierköper.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann der Wasenmeisterin oder dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwachung und ‑bekämpfung übertragen.
Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzgebung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben dazu eine geeignete Organisation einzurichten. Sie können diese Aufgabe gemeinsam erfüllen.
Sie haben auf ihrem Gemeindegebiet auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes namentlich:
Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen, wobei die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann.
Der Kanton leistet Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen nach der Bundesgesetzgebung und nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt schätzt die zu entschädigenden Tiere und legt den Schätzungswert sowie die Höhe der Entschädigung fest.
Zur Bestimmung des Schätzungswerts einigt sich die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt mit der Tiereigentümerin oder dem Tiereigentümer. Kommt keine Einigung zustande, zieht sie oder er Schätzungs- oder Fachexpertinnen oder Schätzungs- oder Fachexperten bei.
Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schätzungswerts. Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.
Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bundesgesetzgebung. Dies gilt sinngemäss auch für Entschädigungen, die sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützen. *
Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können auf dem Verfügungsweg zurückgefordert werden.
Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sind der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Diese oder dieser erteilt die Bewilligung dazu, wenn das Bundesrecht die Bewilligungspflicht vorsieht.
Bei akuter Tierseuchengefahr oder bei Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.
Der Regierungsrat bezeichnet die Datenbank, in der Hunde registriert werden müssen.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde.
Die Gemeinden und die Kantonspolizei erhalten Zugriff auf die Datenbank. Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekennzeichnet und registriert sind und melden nicht registrierte Hunde oder ausstehende Mutationen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt.
Die vom Regierungsrat bezeichnete Registrierstelle stellt den Hundeausweis aus.
Hundehalter haben den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrags an das Laboratorium der Urkantone.
Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet.
Die Gemeinden errichten und unterhalten eine regionale Sammelstelle, um dort tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung nicht die Inhaberin oder der Inhaber verantwortlich ist, bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage zu sammeln und zwischenzulagern.
Sie können damit eine Dritte oder einen Dritten beauftragen.
Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbetrieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts in der regionalen Sammelstelle zwischengelagert werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt die Gebühr, die dafür zu bezahlen ist.
Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Regierungsrat für einzelne Gemeinden Ausnahmen von dieser Bestimmung bewilligen.
Der Kanton sorgt dafür, dass die tierischen Nebenprodukte, die nicht bei der gewerbsmässigen Schlachtung oder Fleischverarbeitung anfallen, in einer Anlage entsorgt werden können, die von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligt ist.
Er sorgt für den Transport ab der regionalen Sammelstelle zur Entsorgungsanlage.
Jede Gemeinde sorgt für einen geeigneten Platz, um dort im Notfall Tierkörper zu vergraben (Wasenplatz). Die Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt koordiniert und genehmigt die Wasenplätze.
Sie oder er erteilt die Bewilligung, um tierische Nebenprodukte zu vergraben, soweit das Bundesrecht eine Bewilligung vorsieht.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist verpflichtet, kranke Nutztiere in einem Notschlachtlokal oder in einem Betrieb, der für Notschlachtungen zugelassen ist, schlachten zu lassen.
Der Regierungsrat bestimmt die Notschlachtlokale und Betriebe, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind.
Die Betreiber der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebühren fest.
Polizeiorgane, Vollzugsorgane nach dieser Verordnung und Tierärztinnen und Tierärzte haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden.
Der Regierungsrat kann die Meldepflicht auf weitere Personen und Personengruppen ausdehnen.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:
Sie oder er kann insbesondere:
In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen im Einzelfall gelten auch im Kanton Uri.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Fachstelle nach Artikel 33 TSchG.
Die Fachstelle stellt den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicher.
Für die Tiergesundheitsberufe und die Tierarzneimittel gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG, RB 30.2111).
Das Gemeinwesen, dem das Bundesrecht, diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse Aufgaben überbindet, trägt die damit verbundenen Kosten.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen.
Soweit die Bundesgesetzgebung und die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen, trägt der Kanton die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
Er:
Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen werden.
Der Kanton leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.
Im Rahmen des Voranschlags kann der Regierungsrat weitere Beiträge ausrichten, die der Prävention und der Bekämpfung von Krankheiten von Nutztieren dienen.
Dazu gehören insbesondere:
Die Gemeinden:
Jede Gemeinde beteiligt sich entsprechend ihrer Wohnbevölkerung und dem Nutztierbestand an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der regionalen Sammelstelle, soweit diese Kosten nicht durch Benützungsgebühren gedeckt werden. Ausnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 bleiben vorbehalten.
Der Gemeinderat oder die mit dem Betrieb beauftragte Organisation regelt die Gebühren.
Der Kanton beteiligt sich an den anfallenden Kosten.
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben.
Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.
Der Kanton unterhält einen Tierseuchenfonds zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen und zur Entschädigung von nicht versicherbaren Tierverlusten.
Dem Tierseuchenfonds werden folgende Einnahmen zugeführt:
Über weitere Zuwendungen an den Tierseuchenfonds bestimmt der Landrat im Rahmen des Budgets.
Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen und ergänzend zu den Beiträgen nach Artikel 31 aus dem Fonds Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen finanzieren sowie weitere Entschädigungen für Tierverluste leisten.
Beiträge aus dem Tierseuchenfonds können insbesondere geleistet werden an:
Der Regierungsrat erlässt dazu Ausführungsbestimmungen im Reglement. Er kann die zuständige Direktion[3] ermächtigen, kleinere Fondsentnahmen selbstständig zu verfügen.
Für die Vollzugstätigkeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei sind.
Im Übrigen gilt das kantonale Recht, namentlich die Gebührenordnungen nach dieser Verordnung und, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und das Gebührenreglement (RB 3.2521).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.
Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung betreffen, sind der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.
Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung. Er erlässt dazu ausführende Bestimmungen.
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[4].
Diese Verordnung ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Vorort des Viehhandelskonkordats zur Kenntnis zu bringen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.05.2012 | 01.11.2012 | Erlass | Erstfassung | AB 01.06.2012 |
| 16.03.2016 | 01.01.2017 | Artikel 14 | totalrevidiert | AB 24.03.2016 |
| 16.03.2016 | 01.01.2017 | Artikel 15 | totalrevidiert | AB 24.03.2016 |
| 16.03.2016 | 01.01.2017 | Artikel 16 Abs. 1 | geändert | AB 24.03.2016 |
| 16.03.2016 | 01.01.2017 | Artikel 31 Abs. 2, bbis) | eingefügt | AB 24.03.2016 |
| 16.03.2016 | 01.01.2017 | Artikel 36 | totalrevidiert | AB 24.03.2016 |
| 16.03.2016 | 01.01.2017 | Artikel 37 | totalrevidiert | AB 24.03.2016 |
| 16.03.2016 | 01.01.2017 | Artikel 38 | totalrevidiert | AB 24.03.2016 |
| 15.11.2023 | 01.01.2024 | Artikel 26 | totalrevidiert | AB 24.11.2023 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.05.2012 | 01.11.2012 | Erstfassung | AB 01.06.2012 |
| Artikel 14 | 16.03.2016 | 01.01.2017 | totalrevidiert | AB 24.03.2016 |
| Artikel 15 | 16.03.2016 | 01.01.2017 | totalrevidiert | AB 24.03.2016 |
| Artikel 16 Abs. 1 | 16.03.2016 | 01.01.2017 | geändert | AB 24.03.2016 |
| Artikel 26 | 15.11.2023 | 01.01.2024 | totalrevidiert | AB 24.11.2023 |
| Artikel 31 Abs. 2, bbis) | 16.03.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | AB 24.03.2016 |
| Artikel 36 | 16.03.2016 | 01.01.2017 | totalrevidiert | AB 24.03.2016 |
| Artikel 37 | 16.03.2016 | 01.01.2017 | totalrevidiert | AB 24.03.2016 |
| Artikel 38 | 16.03.2016 | 01.01.2017 | totalrevidiert | AB 24.03.2016 |