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60.2113

Veterinärreglement

Vom 20.12.2016 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 43 der Veterinärverordnung vom 21. Mai 2012 (RB 60.2111),

beschliesst:

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement vollzieht die Veterinärverordnung.

Art. ikel 2 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Die Bewilligungspflicht von Tätigkeiten im Umgang mit Tieren richtet sich nach der Gesetzgebung des Bunds und nach dem Gesundheitsgesetz (RB 30.2111).

Art. ikel 3 Meldestelle für Findeltiere

Die Kantonspolizei ist die Meldestelle für Findeltiere.

Art. ikel 4 Datenbank für die Registrierung von Hunden

Die Datenbank für die Registrierung von im Kanton Uri gehaltenen Hunden ist AMICUS.

Art. ikel 5 Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:

  1. eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt
  2. eine Bissverletzung gemeldet wird
  3. ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht oder
  4. eine Verhaltensauffälligkeit festgestellt wird

Sie oder er kann insbesondere:

  1. Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hunds erlassen
  2. Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen
  3. einen Hund zulasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen
  4. einen Wesenstest des Hunds anordnen
  5. den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen
  6. in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten, den Erwerb eines Hunds untersagen oder die Beseitigung des Hunds anordnen

Art. ikel 6 Notschlachtlokale und Betriebe, in denen Notschlachtungen durchgeführt werden

Das einzige Notschlachtlokal befindet sich in Altdorf.

Art. ikel 7 Kosten der Tierseuchenbekämpfung

Als Kosten der Tierseuchenbekämpfung gelten insbesondere die Aufwendungen für:

  1. amtliche Vollzugsorgane, Tierärztinnen und Tierärzte und Hilfspersonen der im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und ‑überwachung angeordneten Massnahmen
  2. Untersuchungen, die von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angeordnet oder mit deren oder dessen Zustimmung durchgeführt wurden
  3. Arzneimittel bei angeordneten Impfungen oder Behandlungen
  4. Desinfektionsmittel bei angeordneten Desinfektionen
  5. Transport, Schätzung und Verwertung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
  6. Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen

Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden bis zu 80 Prozent der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen, wenn:

  1. die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht
  2. die Massnahme im Rahmen der Eigenkontrolle der Tierhalterin oder des Tierhalters zu treffen ist
  3. die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters getroffen wird
  4. die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters, wie insbesondere Aus- oder Einfuhr von Tieren, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel oder Betrieb einer Besamungsstation, verursacht wird
  5. die Tierhalterin oder der Tierhalter seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, ihre oder seine Meldepflicht nicht befolgt oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erlässt die Verfügung über die Kostentragung der Tierhalterin oder des Tierhalters.

Art. ikel 8 Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste

Der Kanton kann Schäden, die nicht durch private Versicherungen gedeckt werden können, über Mittel aus dem kantonalen Tierseuchenfonds decken.

Als nicht versicherbare Tierverluste gelten insbesondere Tiere, die wegen einer nicht anerkannten Seuche oder durch unbekannte Ursache verendet sind oder abgetan werden müssen.

Entschädigt wird höchstens der Wert gemäss den Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhaltung, die jährlich vom Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz festgelegt wird.

Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über die Auszahlung einer Entschädigung.

Art. ikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement zur kantonalen Tierseuchenverordnung vom 21. April 1998 wird aufgehoben.

Art. ikel 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Egress

AB 13.01.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung AB 13.01.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung AB 13.01.2017