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60.3231

Reglement über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine

(Weinreglement)

Vom 26.05.2009 (Stand 01.06.2009)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 178 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1), Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung, SR 916.140) und auf Artikel 15 Absatz 1 und 34 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 24. Mai 2000 (KLWV, RB 60.1111),

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. ikel 1 Zweck

Dieses Reglement führt die bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Rebbaus aus und legt die Anforderungen an die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine fest.

Art. ikel 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Reglements richtet sich nach der Weinverordnung.

Art. ikel 3 Zuständigkeiten

Das zuständige Amt[1] vollzieht die Weinverordnung und dieses Reglement, soweit die Landwirtschaftsgesetzgebung oder dieses Reglement nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.

2 Rebbau

Art. ikel 4 Neuanpflanzung: für die Weinerzeugung bestimmt

Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Weinverordnung sind bewilligungspflichtig.

Das Bewilligungsgesuch ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung mit Beilage eines Grundbuchplans beim zuständigen Amt[2] einzureichen.

Das zuständige Amt[3] hört vor seinem Entscheid die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz an.

Art. ikel 5 Neuanpflanzung: nicht für die Weinerzeugung bestimmt

Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.

Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung dem zuständigen Amt[4] einzureichen.

Art. ikel 6 Erneuerung von Rebflächen

Die Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Weinverordnung ist meldepflichtig.

Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Erneuerung dem zuständigen Amt[5] einzureichen.

Art. ikel 7 Rebbaukataster

Das zuständige Amt führt den Rebbaukataster gemäss Artikel 4 der Weinverordnung.

Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Weinverordnung gepflanzt wurden, werden im Rebbaukataster nicht erfasst.

3 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Art. ikel 8 Weinbezeichnung

Zulässige Bezeichnungen sind «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «Appellation d'Origine Contrôlée» und deren Abkürzungen «KUB» sowie «AOC».

Weine werden mit dem Namen des Kantons bezeichnet, wenn die Trauben aus Uri stammen.

Weine aus Traubengut, das aus einer Gemeinde oder Lage stammt, dürfen zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Lage gekennzeichnet werden.

Als «Auslese» oder «Réserve» kann ein Wein bezeichnet werden, den die Produzierenden mit besonderen Qualitätsmerkmalen hergestellt haben. Je Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese bezeichnet werden. Es muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden zu dokumentieren. Sie unterliegen der Zustimmung des zuständigen Amts[6].

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss auf der Hauptetikette zusammen mit den anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Daten aufgeführt werden.

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss der Kantons- beziehungsweise der Gemeinde- oder Lagebezeichnung nachgestellt werden.

Art. ikel 9 Produktionsgebiet und Lagen

Produktionsgebiete sind der Kanton sowie die einzelnen Gemeinden.

Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnungen.

Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein.

Art. ikel 10 Rebsorten

Das zuständige Amt[7] führt ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten.

Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet werden.

Art. ikel 11 Anbaumethoden

Das zuständige Amt[8] führt ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden.

Art. ikel 12 Natürlicher Mindestzuckergehalt

Das zuständige Amt[9] setzt jährlich den natürlichen Mindestzuckergehalt fest.

Art. ikel 13 Höchstertrag pro Flächeneinheit

Das zuständige Amt[10] setzt jährlich den Höchstertrag pro Flächeneinheit fest.

Art. ikel 14 Methoden der Weinbereitung

Das zuständige Amt[11] führt ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung.

Art. ikel 15 Analyse und sensorische Prüfung

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung werden stichprobenweise einer Analyse und einer sensorischen Prüfung unterzogen.

Die Weinproduzierenden sind verpflichtet, Stichproben ihrer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kostenlos für die Analyse und sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen verkaufsfertigen Wein beinhalten.

Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure.

Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck.

Art. ikel 16 Kosten

Die Kosten für die Kontrolle der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, insbesondere die analytische und die sensorische Prüfung, gehen zulasten der Produzentinnen und Produzenten.

Art. ikel 17 Mitwirkung anderer Kantone

Der Regierungsrat kann mit einer Vereinbarung einzelne Aufgaben des zuständigen Amts[12] nach diesem Reglement an einen anderen Kanton übertragen.

4 Schlussbestimmungen

Art. ikel 18 Strafbestimmung

Wer gegen Bewilligungs- oder Meldepflichten nach diesem Reglement verstösst, wird nach Artikel 173 Absatz 3 LwG (SR 910.1) mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

Art. ikel 19 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2009 in Kraft.

Egress

AB 12.08.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.05.2009 01.06.2009 Erlass Erstfassung AB 12.08.2011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.05.2009 01.06.2009 Erstfassung AB 12.08.2011