Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
Sie enthält ergänzendes kantonales Recht.
60.4111
gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) und auf Artikel 90 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
Sie enthält ergänzendes kantonales Recht.
Wo das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht auf den ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verweist, gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde:
Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 LPG erstreckt sich auf eine Distanz von fünf Kilometer zum Betrieb des Zupächters.
Die landwirtschaftliche Nutzung von Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilrechten an solchen unterstehen dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, wenn:
Werden Alpweiden, die im Gebiet der Korporation Uri liegen, im Sinne von Artikel 3 verpachtet, steht den Landwirten, die innerhalb dieses Gebietes wohnen, das Vorpachtrecht zu. Das gleiche gilt sinngemäss für die Alpweiden im Gebiete der Korporation Ursern.
Wer Alpweiden nach Artikel 4 einem Landwirt verpachten will, der nicht vorpachtsberechtigt ist, hat das der zuständigen Direktion[1] zu melden.
Diese veröffentlicht die Meldung im Amtsblatt des Kantons Uri mit dem Hinweis, dass derjenige, der sein Vorpachtsrecht geltend machen will, das innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der zuständigen Direktion[2] mitzuteilen hat.
Der Verpächter hat aus den Vorpachtsberechtigten den Pächter zu bestimmen. Einen nicht vorpachtsberechtigten Pächter kann er nur dann als Vertragspartner wählen, wenn ihm keiner der Vorpachtsberechtigten zumutbar ist.
Jeder abgewiesene Vorpachtsberechtigte kann den Pachtvertrag, den der Verpächter mit einem Nicht-Vorpachtsberechtigten abgeschlossen hat, mit Klage beim Landgerichtspräsidenten anfechten. Das gleiche gilt für Pachtverträge, die unter Missachtung der Bestimmungen über das Vorpachtsrecht abgeschlossen werden.
Die Klage ist beim Landgerichtspräsidenten einzureichen, sobald der Berechtigte vom Pachtvertrag Kenntnis erhalten, spätestens zwei Monate, nachdem der Dritte die Pacht angetreten hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren sind anzuwenden.
Die zuständige Direktion[3] ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.
Sie erledigt alle Aufgaben, die das Bundesgesetz ihr überträgt. Insbesondere hat sie:
Der Einwohnergemeinderat am Ort der gelegenen Sache und die Pachtkommission sind berechtigt, bei der Bewilligungsbehörde Einsprache zu erheben gegen:
Der Regierungsrat entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden.
Soweit das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht nichts anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *
Der Regierungsrat wählt die Pachtkommission.
Diese besteht aus dem Präsidenten, zwei ordentlichen und zwei Ersatzmitgliedern.
Die Pachtkommission:
Die Entschädigung der Mitglieder der Pachtkommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
Der Landgerichtspräsident beurteilt:
Alle übrigen Klagen und Begehren, die das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht dem Richter zum Entscheid überträgt, beurteilt das Landgericht.
Widerhandlungen nach Artikel 54 LPG werden nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege (RB 2.3221) verfolgt und beurteilt.
Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
Die Vorschriften vom 23. August 1961 betreffend die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse werden aufgehoben.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.02.1987 | 01.07.1987 | Erlass | Erstfassung | AB 20.02.1987 |
| 23.03.1994 | 01.06.1995 | Artikel 8 Abs. 2 | geändert | AB 08.04.1994 |
| 23.03.1994 | 01.06.1995 | Artikel 12 | totalrevidiert | AB 08.04.1994 |
| 15.12.1999 | 01.01.2001 | Artikel 11 | totalrevidiert | AB 24.12.1999 |
| 30.06.2010 | 01.01.2011 | Artikel 10 Abs. 1, b) | geändert | AB 16.07.2010 |
| 30.06.2010 | 01.01.2011 | Artikel 14 | aufgehoben | AB 16.07.2010 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.02.1987 | 01.07.1987 | Erstfassung | AB 20.02.1987 |
| Artikel 8 Abs. 2 | 23.03.1994 | 01.06.1995 | geändert | AB 08.04.1994 |
| Artikel 10 Abs. 1, b) | 30.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | AB 16.07.2010 |
| Artikel 11 | 15.12.1999 | 01.01.2001 | totalrevidiert | AB 24.12.1999 |
| Artikel 12 | 23.03.1994 | 01.06.1995 | totalrevidiert | AB 08.04.1994 |
| Artikel 14 | 30.06.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | AB 16.07.2010 |