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60.4111

Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht

(LPV)

Vom 11.02.1987 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) und auf Artikel 90 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. ikel 1

Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht soweit die Kantone hiefür zuständig sind.

Sie enthält ergänzendes kantonales Recht.

2 Begriffe

Art. ikel 2 Ortsgebrauch

Wo das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht auf den ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verweist, gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde:

  1. als Frühjahrstermin für die voralpine Hügelzone und die Bergzone 1 (SR 912.1) der 1. April, für die Bergzone 2 bis 4 der 1. Mai
  2. als Herbsttermin der 1. November, soweit es sich um Grundstücke ohne Gebäude handelt

Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 LPG erstreckt sich auf eine Distanz von fünf Kilometer zum Betrieb des Zupächters.

3 Ergänzendes kantonales Recht

Art. ikel 3 Alpen und Weiden

Die landwirtschaftliche Nutzung von Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilrechten an solchen unterstehen dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, wenn:

  1. ein Pachtverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes begründet wird und
  2. der Pächter das Recht erhält, auf dem Pachtgrundstück beziehungsweise kraft eines gepachteten Alprechtes mehr als zehn Normalstösse aufzutreiben

Art. ikel 4 Vorpachtrecht an Alpweiden: Grundsatz

Werden Alpweiden, die im Gebiet der Korporation Uri liegen, im Sinne von Artikel 3 verpachtet, steht den Landwirten, die innerhalb dieses Gebietes wohnen, das Vorpachtrecht zu. Das gleiche gilt sinngemäss für die Alpweiden im Gebiete der Korporation Ursern.

Art. ikel 5 Vorpachtrecht an Alpweiden: Verfahren

Wer Alpweiden nach Artikel 4 einem Landwirt verpachten will, der nicht vorpachtsberechtigt ist, hat das der zuständigen Direktion[1] zu melden.

Diese veröffentlicht die Meldung im Amtsblatt des Kantons Uri mit dem Hinweis, dass derjenige, der sein Vorpachtsrecht geltend machen will, das innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der zuständigen Direktion[2] mitzuteilen hat.

Der Verpächter hat aus den Vorpachtsberechtigten den Pächter zu bestimmen. Einen nicht vorpachtsberechtigten Pächter kann er nur dann als Vertragspartner wählen, wenn ihm keiner der Vorpachtsberechtigten zumutbar ist.

Jeder abgewiesene Vorpachtsberechtigte kann den Pachtvertrag, den der Verpächter mit einem Nicht-Vorpachtsberechtigten abgeschlossen hat, mit Klage beim Landgerichtspräsidenten anfechten. Das gleiche gilt für Pachtverträge, die unter Missachtung der Bestimmungen über das Vorpachtsrecht abgeschlossen werden.

Die Klage ist beim Landgerichtspräsidenten einzureichen, sobald der Berechtigte vom Pachtvertrag Kenntnis erhalten, spätestens zwei Monate, nachdem der Dritte die Pacht angetreten hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren sind anzuwenden.

4 Kantonale Behörden

4.1 Bewilligungsbehörde

Art. ikel 6

Die zuständige Direktion[3] ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.

Sie erledigt alle Aufgaben, die das Bundesgesetz ihr überträgt. Insbesondere hat sie:

  1. eine kürzere Pachtdauer (Artikel 7 LPG), die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Artikel 8 LPG), die parzellenweise Verpachtung (Artikel 30 LPG) sowie den Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe (Artikel 42 LPG) zu bewilligen
  2. Einsprachen gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Artikel 33 LPG) und solche gegen den Pachtzins für Grundstücke (Artikel 43 LPG) zu entscheiden
  3. Feststellungsverfügungen zu erlassen über den zulässigen Umfang der Pachtzinsanpassung (Artikel 42 LPG)
  4. Verfügungen zu treffen, die feststellen, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann (Artikel 49 LPG)
  5. Pachtverhältnisse aufzulösen und die Räumung des Grundstückes anzuordnen (Artikel 32 und 35 LPG)

4.2 Einspracheberechtigte Behörde

Art. ikel 7

Der Einwohnergemeinderat am Ort der gelegenen Sache und die Pachtkommission sind berechtigt, bei der Bewilligungsbehörde Einsprache zu erheben gegen:

  1. die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Artikel 33 LPG)
  2. den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Artikel 43 LPG)

4.3 Beschwerdeinstanz

Art. ikel 8

Der Regierungsrat entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden.

Soweit das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht nichts anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *

4.4 Pachtkommission

Art. ikel 9 Wahl und Zusammensetzung

Der Regierungsrat wählt die Pachtkommission.

Diese besteht aus dem Präsidenten, zwei ordentlichen und zwei Ersatzmitgliedern.

Art. ikel 10 Aufgaben

Die Pachtkommission:

  1. ist berechtigt, Einsprache zu erheben im Sinne von Artikel 7 hievor
  2. ist Schlichtungsstelle vor dem gerichtlichen Pachtrechtsverfahren
  3. hat als Schiedsgericht oder als aussergerichtliche Schlichtungsbehörde zu amten, wenn beide Parteien das wünschen

Art. ikel 11 * Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der Pachtkommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

2.5 Richterliche Behörden

Art. ikel 12 * Landgerichtspräsident

Der Landgerichtspräsident beurteilt:

  1. Klagen auf Erstreckung des Pachtverhältnisses, wenn der Erwerber des Pachtgegenstandes den Pachtvertrag auflösen will (Artikel 15 LPG)
  2. Klagen auf Erstreckung der Pacht (Artikel 26 LPG)
  3. Begehren, bei der Erstreckung der Pacht die Vertragsbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen (Artikel 28 LPG)

Art. ikel 13 Landgericht

Alle übrigen Klagen und Begehren, die das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht dem Richter zum Entscheid überträgt, beurteilt das Landgericht.

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 15 Strafverfolgung

Widerhandlungen nach Artikel 54 LPG werden nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege (RB 2.3221) verfolgt und beurteilt.

Art. ikel 16 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.

Art. ikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vorschriften vom 23. August 1961 betreffend die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse werden aufgehoben.

Art. ikel 19 Inkrafttreten

Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie ist vom Bundesrat zu genehmigen[5].

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt[6].

Egress

AB 20.02.1987

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
11.02.1987 01.07.1987 Erlass Erstfassung AB 20.02.1987
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 8 Abs. 2 geändert AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 12 totalrevidiert AB 08.04.1994
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 11 totalrevidiert AB 24.12.1999
30.06.2010 01.01.2011 Artikel 10 Abs. 1, b) geändert AB 16.07.2010
30.06.2010 01.01.2011 Artikel 14 aufgehoben AB 16.07.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 11.02.1987 01.07.1987 Erstfassung AB 20.02.1987
Artikel 8 Abs. 2 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994
Artikel 10 Abs. 1, b) 30.06.2010 01.01.2011 geändert AB 16.07.2010
Artikel 11 15.12.1999 01.01.2001 totalrevidiert AB 24.12.1999
Artikel 12 23.03.1994 01.06.1995 totalrevidiert AB 08.04.1994
Artikel 14 30.06.2010 01.01.2011 aufgehoben AB 16.07.2010