Lexipedia

70.1103

Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung

(BWV)

Vom 20.12.2006 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2006 über die Berufs- und Weiterbildung (BWG, RB 70.1101) und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Berufliche Grundbildung

1.1 Voraussetzungen

Art. ikel 1 * Zweck und Zulassung

Möglichst viele Lernende, die den Weg über die Berufsbildung einschlagen wollen, sollen direkt nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehrstelle finden, die ihren Fähigkeiten und ihren persönlichen Interessen soweit als möglich entspricht.

Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und mindestens 15 Jahre alt ist. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Amt[1].

1.2 Aufsicht

Art. ikel 2 Instrumente

Der Kanton sorgt für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung im Sinne von Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10). Diese wird namentlich wahrgenommen durch:

  1. Betriebsbesuche
  2. Anordnung und Auswertung von Zwischenqualifizierungen
  3. Auswertung der Qualifikationsverfahren
  4. Aufsicht über die Qualitätssicherung der Berufsfachschule, der Betriebe und der überbetrieblichen Kurse

Art. ikel 3 Zwischenqualifikationen

In folgenden Fällen kann eine Zwischenqualifizierung angeordnet werden:

  1. beim ersten Lehrverhältnis in einem Betrieb
  2. wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, welche den Erfolg einer beruflichen Grundbildung gefährden
  3. in begründeten Fällen auf Verlangen einer Vertragspartei

Für das Verfahren können Gebühren erhoben werden.

Art. ikel 4 Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen

Das zuständige Amt[2] kann Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis oder von überbetrieblichen Kursen zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder Massnahmen zur Qualitätssicherung anordnen, wenn das Bildungsangebot mangelhaft ist.

Art. ikel 5 Auskunftspflicht

Die Anbieter der beruflichen Grundbildung haben der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzulassen.

Art. ikel 5a * Ungleichgewicht auf dem Markt

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht eingetreten, trifft der Kanton im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung. Dazu gehören insbesondere Massnahmen zur Lehrstellenförderung und zur Information.

1.3 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Art. ikel 6 Berufsvorbereitungsschule

Der Kanton führt bei entsprechendem Bedarf eine Berufsvorbereitungsschule (BVS).

Die BVS richtet sich an Jugendliche, die den Anforderungen der Berufsbildung in schulischer, sozialer oder persönlicher Hinsicht noch nicht entsprechen. Sie fördert insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit und gleicht Ausbildungsrückstände aus, um den Lernenden den Einstieg in die Berufsbildung zu erleichtern. *

Die Aufnahme in die BVS erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in die BVS.

Der Regierungsrat regelt das Angebot, die Organisation und das Aufnahmeverfahren der BVS in einem Reglement.

Art. ikel 6a * Weitere Massnahmen

Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen, um den Einstieg in die berufliche Grundbildung zu unterstützen.

1.4 Unterstützung der Lernenden

Art. ikel 7 Unterstützung der Lernenden: allgemein

Das zuständige Amt[3] berät Lernende bei entsprechendem Bedarf, namentlich bei Problemen zwischen den Vertragsparteien.

Der Kanton trägt die Kosten.

Art. ikel 8 Unterstützung der Lernenden: Lernende mit besonderen Bedürfnissen

Als Lernende mit besonderen Bedürfnissen gemäss dieser Verordnung gelten Lernende, die eine Attestbildung absolvieren.

Lernende mit besonderen Bedürfnissen erhalten eine fachkundige individuelle Begleitung, wenn trotz ihrer zumutbaren Anstrengungen der Bildungserfolg ernsthaft gefährdet erscheint.

Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen, um Lernende mit besonderen Bedürfnissen zu unterstützen. *

1.5 Unterstützung der Lehrbetriebe

Art. ikel 9 Beratung der Lehrbetriebe

Das zuständige Amt[4] berät die Lehrbetriebe und Lehrbetriebsverbünde bei entsprechendem Bedarf, namentlich bei der Schaffung neuer Lehrstellen und bei Problemen zwischen den Vertragsparteien.

Der Kanton trägt die Kosten.

Art. ikel 10 * Bildungsmöglichkeiten für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Der Kanton unterstützt Lehrbetriebe und Lehrbetriebsverbünde, indem er für ein ausgewogenes Angebot an Bildungsmöglichkeiten für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sorgt.

Zur Sicherung genügender Bildungsmöglichkeiten für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner organisiert das zuständige Amt[5] Kurse oder schliesst entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.

Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben die Kurse gemäss Vorgaben der Bundesgesetzgebung zu besuchen. Das zuständige Amt[6] kann in begründeten Fällen eine Befreiung vom Kursbesuch bewilligen.

1.6 Berufsfachschule

Art. ikel 11 Grundsatz

Der Kanton führt eine Berufsfachschule, in der die allgemeine und berufskundliche schulische Bildung angeboten wird.

Art. ikel 12 Aufgaben des Regierungsrats

Der Regierungsrat nimmt im Bereich der Berufsfachschule folgende Aufgaben wahr. Er:

  1. legt fest, für welche Berufe der Berufsfachschulunterricht im Kanton Uri angeboten wird
  2. entscheidet über die Anzahl der Klassen
  3. wählt eine Schulkommission
  4. stellt auf Antrag der Schulkommission die Rektorin oder den Rektor an
  5. bestimmt die Anzahl der Lektionen, die für die Schulleitungs- und Spezialaufgaben zur Verfügung stehen
  6. verdeutlicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Auftrag der Berufsfachschule und erteilt dieser die Vorgaben

Art. ikel 13 Organe

Organe der Berufsfachschule sind:

  1. die Schulkommission
  2. die Schulleitung
  3. die Konferenz der Lehrpersonen

Art. ikel 14 Schulkommission

Die Schulkommission setzt sich aus Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt jener Berufsgruppen zusammen, die an der kantonalen Berufsfachschule ausgebildet werden. Sie kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden.

Die Schulkommission sorgt dafür, dass die Berufsfachschule ihren Auftrag gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Regierungsrats erfüllt. Sie hat insbesondere:

  1. die Rektorin oder den Rektor zu beaufsichtigen
  2. für die Koordination der Schulzielsetzungen mit den Bedürfnissen der Arbeitswelt zu sorgen
  3. ein Reglement über den Schulbetrieb zu erlassen
  4. im Rahmen dieser Verordnung die Organisation der Schulleitung zu bestimmen
  5. mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors die Schulleitungsmitglieder anzustellen
  6. auf Antrag der Schulleitung die Lehrpersonen und mit Ausnahme der Abwarte das Verwaltungspersonal anzustellen
  7. die Leistung der Rektorin oder des Rektors zu beurteilen
  8. das Qualitätssicherungssystem zu beaufsichtigen und die Qualitätsentwicklung zu fördern
  9. der zuständigen Direktion[7] den jährlichen Voranschlag für die Berufsfachschule zu beantragen

Die Schulkommission kann einzelne Aufgaben an die Schulleitung übertragen.

Art. ikel 15 Schulleitung

Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und weiteren Mitgliedern.

Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.

Das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors richtet sich nach jenem der kantonalen Angestellten. *

Art. ikel 16 Schulleitung: Aufgaben und Umfang

Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.

Die Schulleitung hat insbesondere:

  1. die Lehrpersonen zu beaufsichtigen und deren Leistungen zu beurteilen
  2. Lehrpersonen allfällige Spezialaufgaben zuzuweisen
  3. für die Qualitätssicherung und ‑entwicklung der Schule zu sorgen
  4. Aufgaben wahrzunehmen, die ihr von der Schulkommission zugewiesen werden

Art. ikel 17 Konferenz der Lehrpersonen

Der Konferenz der Lehrpersonen gehören alle an der Berufsfachschule unterrichtenden Lehrpersonen an. Sie wird durch die Schulleitung organisiert und geleitet.

Die Konferenz ist bei Fragen des Schulbetriebes und der Weiterentwicklung der Schule anzuhören.

Die Konferenz wählt eine Lehrperson, die mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teilnimmt.

Art. ikel 18 * Lehrpersonen

Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach der Personalverordnung (RB 2.4211).

Art. ikel 19 Lernende

Die Schulkommission und die Schulleitung sorgen dafür, dass Lernende vor wichtigen Entscheiden, die sie betreffen, angehört werden.

Die Lernenden können sich zu einer Organisation zusammenschliessen.

Art. ikel 20 Rechte und Pflichten der Lernenden

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das insbesondere die Rechte und Pflichten der Lernenden, den Urlaub, die Absenzen und Disziplinarmassnahmen sowie die entsprechenden Zuständigkeiten regelt.

Im Rahmen von Disziplinarmassnahmen können Lernende von der Schule gewiesen, die Genehmigung des Lehrvertrages widerrufen und Ordnungsbussen verhängt werden.

1.7 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

Art. ikel 21 * Unterstützung der Bildung von Trägerschaften

Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten.

Der Kanton kann zur Bildung von neuen Trägerschaften für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte Beiträge gewähren.

Art. ikel 22 Beiträge an überbetriebliche Kurse

Der Regierungsrat schliesst mit Organisationen der Arbeitswelt für die Durchführung von überbetrieblichen Kursen innerhalb des Kantons Leistungsvereinbarungen ab.

Der Kanton gewährt Beiträge von maximal 50 Prozent an die Vollkosten der überbetrieblichen Kurse.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen. Er kann Pauschalen einführen.

1.8 Eidgenössische Berufsmaturität

Art. ikel 23 Berufsmaturitätsschule

Der Kanton führt bei entsprechendem Bedarf eine Berufsmaturitätsschule.

Der Regierungsrat regelt das Angebot, die Organisation und das Aufnahmeverfahren der Berufsmaturitätsschule in einem Reglement.

1.9 Lehrwerkstätte

Art. ikel 24 Lehratelier für Bekleidungsgestaltung Uri

Der Kanton unterstützt das Lehratelier für Bekleidungsgestaltung Uri durch jährliche Beiträge.

Der Regierungsrat schliesst mit dem Träger des Lehrateliers eine Leistungsvereinbarung ab.

2 Höhere Berufsbildung

Art. ikel 25 Eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen

Die Kantonale Berufsfachschule, Berufsverbände und weitere Bildungsinstitutionen können Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen anbieten.

Kommt im Rahmen von Schulgeldvereinbarungen keine einheitliche Lösung für die Abgeltung des Besuches von ausserkantonalen Angeboten zustande, kann der Regierungsrat Beiträge an die Kursbesuche beschliessen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.

Art. ikel 25a * Bergheimatschule Gurtnellen

Der Kanton führt bei entsprechendem Bedarf an der Bergheimatschule Gurtnellen Vorbereitungskurse für die eidgenössische Berufsprüfung zur Bäuerin/dipl. bäuerlichem Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis durch.

Der Regierungsrat entscheidet, ab welcher Anzahl Interessentinnen und Interessenten entsprechende Kurse durchgeführt werden.

3 Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung

Art. ikel 26 Allgemeine Weiterbildung: Förderung durch den Kanton

Der Kanton fördert diejenigen Angebote, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.

Er kann insbesondere Beiträge ausrichten und stellt Räume sowie Infrastrukturen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung.

Von besonderem öffentlichem Interesse sind Angebote:

  1. für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen
  2. zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Wandel betreffen
  3. zur Qualitätsentwicklung und zur Förderung von Innovationen
  4. zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsbereich

Der Kanton fördert die Information und Koordination in der Weiterbildung.

Art. ikel 27 Allgemeine Weiterbildung: Förderung durch die Gemeinden

Die Gemeinden stellen für Weiterbildungsangebote gemäss Artikel 16 des Gesetzes über Schule und Bildung nach Möglichkeit öffentliche Räumlichkeiten zu günstigen Bedingungen zur Verfügung. *

Sie können Beiträge gewähren.

Art. ikel 28 Berufsorientierte Weiterbildung

Der Kanton fördert die berufsorientierte Weiterbildung durch Information und Beiträge. Er kann Räume für die Weiterbildung zur Verfügung stellen.

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung, indem er der kantonalen Berufsfachschule einen entsprechenden Auftrag erteilt oder mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliesst.

Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Qualitätssicherung und Zertifizierung der Weiterbildung durch Mitwirkung, Information und Beiträge.

4 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. ikel 29 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsdienst

Der Kanton führt einen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsdienst. Dieser informiert und berät Jugendliche und Erwachsene sowie am Prozess beteiligte Dritte im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums, der Laufbahnplanung und der Weiterbildung.

Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsdienst unterstützt die Klassen der Oberstufe und der Kantonalen Mittelschule bei der Vorbereitung auf die Berufs- und Studienwahl. Er unterhält ein Informationszentrum.

Er arbeitet mit den Bildungspartnern und den kantonalen Stellen zusammen. Ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen dürfen keine Beratungs- und Abklärungsergebnisse an Dritte weitergeben werden.

Der Kanton trägt die Kosten des Grundangebotes an Beratungs- und Informationsleistungen. Der Regierungsrat kann Dienstleistungen aus dem Bereich des erweiterten Angebots kostenpflichtig erklären.

5 Gebühren, Schul- und Kursgelder, Reisekosten

Art. ikel 30 Gebühren

Soweit das Bundesrecht und interkantonale Vereinbarungen nicht Gebührenfreiheit vorschreiben, kann der Kanton Gebühren für Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifikationsverfahren sowie für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung, das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen sowie für Rechtsmittelverfahren erheben.

Materialkosten und Raummieten, die bei Qualifikationsverfahren anfallen, werden den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis in Rechnung gestellt.

Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 in einem Reglement.

Art. ikel 31 Schul- und Kursgelder

Soweit das Bundesrecht und interkantonale Vereinbarungen nicht unentgeltlichen Unterricht vorsehen, erhebt der Kanton für berufsorientierte Weiterbildung an der Kantonalen Berufsfachschule und Vorbereitungskursen für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen sowie für Bildungsangebote für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Schul- und Kursgelder.

Der Regierungsrat regelt die Höhe der Schul- und Kursgelder in einem Reglement.

6 Aufsicht, Organisation und Zuständigkeiten

Art. ikel 33 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Berufs- und Weiterbildung aus. Die direkte Aufsicht ist Sache des zuständigen Amts[8].

Art. ikel 34 Organisation

Die Organisation der Berufs- und Weiterbildung richtet sich nach dem Gesetz über Schule und Bildung, nach dieser Verordnung und nach den Organisationsvorschriften, die der Regierungsrat erlässt. *

Art. ikel 35 Zuständigkeit

Soweit weder das Gesetz über Schule und Bildung noch diese Verordnung oder darauf gestützte Reglemente des Regierungsrats etwas anderes bestimmen, ist es Sache des zuständigen Amts, Verfügungen nach dem Gesetz über Schule und Bildung sowie nach dieser Verordnung und der darauf gestützten Reglemente zu treffen. *

Art. ikel 36 Berufsbildungskommission

Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommission.

Die Berufsbildungskommission nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Sie berät den Regierungsrat und die zuständige Direktion[9] in wichtigen Fragen der Berufs- und Weiterbildung
  2. sie schlägt dem Regierungsrat Massnahmen zur Verbesserung oder zum Erhalt der Qualität und des Angebotes in der Berufs- und Weiterbildung vor

Die Berufsbildungskommission ist vom Regierungsrat und der zuständigen Direktion[10] vor wichtigen Entscheiden, welche die Berufs- und Weiterbildung betreffen, anzuhören. Der Regierungsrat kann ihr weitere Aufgaben zuweisen.

7 Rechtsschutz

Art. ikel 37

Gegen Verfügungen der Schulleitung, der Schulkommission und des zuständigen Amts[11] kann innert 20 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden.

Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten werden.

8 Schlussbestimmungen

Art. ikel 38 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.

Er erlässt die notwendigen Reglemente. Darin regelt er insbesondere die Genehmigung des Lehrvertrages, die Erteilung und den Entzug der Bildungsbewilligung, das Verfahren bei der fachkundigen individuellen Begleitung, die Qualifikationsverfahren und das Ausstellen von Ausweisen und Titeln, die Beitragsvoraussetzungen, die Bemessung der Beiträge, das Beitragsverfahren sowie weitere Bereiche, für die diese Verordnung ein Reglement vorsieht.

Art. ikel 38a * Übergangsbestimmung

Bei entsprechendem Bedarf führt der Kanton bis zum Inkrafttreten von Artikel 11 die Kaufmännische Berufsschule Uri.

Die rechtlichen Bestimmungen über die Berufsfachschule finden sinngemäss Anwendung.

Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Kaufmännischen Berufsschule Uri vom Kaufmännischen Verein Uri in einem Vertrag.

Art. ikel 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 30. Juni 1971 über die landwirtschaftliche Ausbildung
  2. Verordnung vom 14. November 1990 über das berufliche Bildungswesen (VBB)
  3. Kreditbeschluss zur Übernahme des Betriebsdefizits des Vereins «Damenschneiderinnen-Atelier Uri»

Art. ikel 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen[12].

Die Bestimmungen des Artikels 11 treten frühestens auf den 1. August 2009 in Kraft.

Egress

AB 05.01.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.12.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung AB 05.01.2007
26.09.2007 01.08.2008 Artikel 38a eingefügt AB 05.10.2007
05.11.2007 01.01.2009 Artikel 15 Abs. 3 eingefügt AB 16.11.2007
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 18 totalrevidiert AB 16.11.2007
17.05.2009 01.08.2008 Artikel 32 aufgehoben AB 19.09.2008
01.02.2017 01.01.2018 Artikel 25a eingefügt AB 10.02.2017
16.11.2022 01.01.2023 Artikel 1 totalrevidiert AB 25.11.2022
16.11.2022 01.01.2023 Artikel 5a eingefügt AB 25.11.2022
16.11.2022 01.01.2023 Artikel 6 Abs. 2 geändert AB 25.11.2022
16.11.2022 01.01.2023 Artikel 6a eingefügt AB 25.11.2022
16.11.2022 01.01.2023 Artikel 8 Abs. 3 eingefügt AB 25.11.2022
16.11.2022 01.01.2023 Artikel 10 totalrevidiert AB 25.11.2022
16.11.2022 01.01.2023 Artikel 21 totalrevidiert AB 25.11.2022
16.11.2022 01.01.2023 Artikel 27 Abs. 1 geändert AB 25.11.2022
16.11.2022 01.01.2023 Artikel 34 Abs. 1 geändert AB 25.11.2022
16.11.2022 01.01.2023 Artikel 35 Abs. 1 geändert AB 25.11.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.12.2006 01.08.2007 Erstfassung AB 05.01.2007
Artikel 1 16.11.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 25.11.2022
Artikel 5a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt AB 25.11.2022
Artikel 6 Abs. 2 16.11.2022 01.01.2023 geändert AB 25.11.2022
Artikel 6a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt AB 25.11.2022
Artikel 8 Abs. 3 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt AB 25.11.2022
Artikel 10 16.11.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 25.11.2022
Artikel 15 Abs. 3 05.11.2007 01.01.2009 eingefügt AB 16.11.2007
Artikel 18 05.11.2007 01.08.2008 totalrevidiert AB 16.11.2007
Artikel 21 16.11.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 25.11.2022
Artikel 25a 01.02.2017 01.01.2018 eingefügt AB 10.02.2017
Artikel 27 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert AB 25.11.2022
Artikel 32 17.05.2009 01.08.2008 aufgehoben AB 19.09.2008
Artikel 34 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert AB 25.11.2022
Artikel 35 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert AB 25.11.2022
Artikel 38a 26.09.2007 01.08.2008 eingefügt AB 05.10.2007