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70.1107

Reglement über die Rechte und Pflichten der Lernenden an der Berufsfachschule

(BFSR)

Vom 01.09.2009 (Stand 01.08.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 über die Berufs- und Weiterbildung (BWV, RB 70.1103),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Rechte und Pflichten der Lernenden, den Urlaub sowie die Absenzen und Disziplinarmassnahmen an der Berufsfachschule.

Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften der Schulgesetzgebung sinngemäss anwendbar.

2 Rechte und Pflichten

Art. ikel 1a * Ergebnisse des Testsystems «Stellwerk»

Lernende haben beim Eintritt in die Berufsfachschule die Detailergebnisse des Testsystems «Stellwerk» vorzuweisen.

Art. ikel 2 Stütz- und Freikurse

Lernende, die im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen sind, werden einem Stützkursangebot zugewiesen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) und Artikel 8 Absatz 2 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung (RB 70.1105).

Lernende, die im Berufsfachschulunterricht die erforderlichen Leistungen der jeweiligen Bildungsverordnungen erbringen, können Freikurse besuchen.

Der Besuch von Stütz- und Freikursen ist unentgeltlich.

Art. ikel 3 Freifachkurse

Lernende können Freifachkurse, die von der Berufsfachschule angeboten werden, gegen eine Gebühr von 50 Franken pro Kurs und Semester besuchen.

Art. ikel 4 Hausordnung

Die Rektorin oder der Rektor erlässt eine Hausordnung.

3 Urlaub

Art. ikel 5 Urlaub: Anspruch

Ein Anspruch auf Urlaub besteht für:

  1. Militär-, Zivilschutz- und Zivildiensteinsätze
  2. den Orientierungstag für die Stellungspflichtigen
  3. den Rekrutierungstag für die Stellungspflichtigen
  4. die Theorieprüfung für das Erlangen des Motorfahrzeugausweises

Der Anspruch besteht nur, soweit der Urlaub erforderlich ist, um die entsprechende Tätigkeit auszuüben.

Art. ikel 6 Urlaub: Verfahren

Die Lernenden melden die Abwesenheit spätestens 14 Tage vor Antritt des Urlaubs dem Sekretariat der Berufsfachschule. Mit der Meldung ist eine Kopie des Aufgebots oder des Marschbefehls einzureichen.

Art. ikel 7 Weitergehender Urlaub: Anspruch

Weitergehender Urlaub kann in begründeten Fällen gewährt werden. Vorausgesetzt sind:

  1. gute schulische Leistungen
  2. tadelloser schulischer Einsatz und
  3. keine disziplinarischen Schwierigkeiten

Für Ferien ausserhalb der Schulferienzeit und die praktische Prüfung zur Erlangung des Motorfahrzeugausweises wird kein weitergehender Urlaub gewährt.

Einmal während der Lehrzeit kann ein weitergehender Urlaub von einem Tag ohne besondere Begründung gewährt werden.

Die Lehrperson kann in begründeten Ausnahmefällen einen Kurzurlaub von höchstens einer Lektion pro Semester ohne Eintrag ins Schulzeugnis bewilligen.

Art. ikel 8 Weitergehender Urlaub: Verfahren

Die Lernenden reichen das Gesuch um weitergehenden Urlaub von mehr als einer Lektion mit dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 14 Tage vor Antritt des Urlaubs auf dem Sekretariat der Berufsfachschule ein.

Dem Gesuch ist die Bewilligung des Lehrbetriebs beizulegen.

Der Rektor oder die Rektorin entscheidet über das Gesuch.

4 Absenzen

Art. ikel 9 Verfahren

Die Lernenden melden jede Absenz von mehr als einer Lektion pro Semester mit dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 14 Tage nach Wiederaufnahme des Unterrichts auf dem Sekretariat der Berufsfachschule. Das Formular ist von der zuständigen Berufsbildnerin oder vom zuständigen Berufsbildner unterschreiben zu lassen.

Die Lehrperson kann in begründeten Ausnahmefällen eine Kurzabsenz von höchstens einer Lektion pro Semester ohne Eintrag ins Schulzeugnis als entschuldigt anerkennen.

Art. ikel 10 Sportunterricht

Lernende, die infolge Unfall oder Krankheit am Sportunterricht nicht aktiv teilnehmen können, melden sich im Falle einer einmaligen Sportunfähigkeit zu Beginn der Sportlektion bei der Sportlehrperson und begründen diese.

Die Lernenden können bis zu drei Mal pro Schuljahr am Sportunterricht nur passiv teilnehmen. Beim 4. Mal muss die Absenz vom Sportunterricht mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Sekretariat der Berufsfachschule entschuldigt werden.

Wer bei einer einmaligen Sportunfähigkeit nicht zum Sportunterricht erscheint, hat sich gemäss Artikel 9 zu entschuldigen. Dauert die Absenz vom Sportunterricht länger als eine Woche, ist zusätzlich zum Formular ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Art. ikel 11 Unentschuldigte Absenz

Für jede unentschuldigte Absenz ist eine Busse von 10 Franken zu bezahlen.

Als unentschuldigte Absenz gilt auch das Fernbleiben vom Unterricht, wenn ein Gesuch um weitergehenden Urlaub nicht bewilligt wurde. Die Busse beträgt in diesem Fall 100 Franken.

5 Disziplinarmassnahmen

Art. ikel 12 Formen

Als Disziplinarmassnahmen können namentlich angeordnet werden:

  1. mündliche oder schriftliche Ermahnung
  2. Verwarnung
  3. zusätzliche Hausarbeit oder zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit
  4. kurzzeitiger Ausschluss aus dem Unterricht ohne Benachrichtigung des Lehrbetriebs
  5. kurzzeitiger Ausschluss aus dem Unterricht mit Benachrichtigung des Lehrbetriebs
  6. schriftlicher Verweis
  7. zeitweiser oder ganzer Ausschluss aus der Berufsfachschule

Die Rektorin oder der Rektor ordnet die Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe f und g in Form einer Verfügung an.

Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet sie gegenüber der betroffenen Person. Ihre Anordnungen sind endgültig.

6 Rechtsschutz und Schlussbestimmungen

Art. ikel 13 Rechtsschutz

Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Schulkommission angefochten werden.

Gegen die Beschwerdeentscheide der Schulkommission kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Egress

AB 18.09.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.09.2009 01.09.2009 Erlass Erstfassung AB 18.09.2009
04.02.2014 01.08.2014 Artikel 1a eingefügt AB 14.02.2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.09.2009 01.09.2009 Erstfassung AB 18.09.2009
Artikel 1a 04.02.2014 01.08.2014 eingefügt AB 14.02.2014