Wer auf öffentlichem oder privatem Eigentum, sei es im Freien oder im Innern eines der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes oder Lokals, durch Schrift, Form, Ton, Bild, Licht oder sonstige Einrichtungen Reklamen anbringen oder erstellen lassen will, die der Empfehlung eines Geschäfts, Anpreisung einer Ware, Ankündigung einer Dienstleistung oder der Werbung für Veranstaltungen dienen, bedarf hiefür einer Bewilligung. *
Reklamen mittels öffentlichen Vorträgen, Vorführungen und Ausstellungen unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht.