Der Kanton kann Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 besonders betroffen sind, in Härtefällen finanziell unterstützen.
70.1612
Erlass über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
(COVID-19-Härtefallerlass)
Präambel
gestützt auf Artikel 90 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
Art. ikel 1 Grundsatz
Art. ikel 2 Härtefall
Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.
Ein Härtefall liegt im Weiteren vor, wenn eine betriebs- oder existenzbedrohende Situation besteht.
Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von COVID-19 profitabel oder überlebensfähig waren und sie nicht bereits andere Finanzhilfen des Bunds in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien erhalten haben.
Art. ikel 3 Härtefallmassnahmen
Die Härtefallmassnahmen können in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge), Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
Art. ikel 4 Anforderungen
Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen gewähren kann, richten sich in erster Linie nach der Verordnung des Bunds über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262).
Ausserhalb der Anwendung der Covid-19-Härtefallverordnung des Bunds kann der Regierungsrat eigene Anforderungen definieren.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. ikel 5 Verfahren
Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen richtet sich nach dem Wirtschaftsförderungsgesetz (RB 70.1611).
Der Regierungsrat kann Abweichungen von den Bestimmungen des Wirtschaftsförderungsgesetzes (RB 70.1611) vorsehen. Er kann für die Bearbeitung und Prüfung der Gesuche Dritte beiziehen. Er regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. ikel 6 Finanzierung
Härtefallmassnahmen, die der Kanton erbringt, gehen zulasten des Wirtschaftsförderungsfonds.
Werden die Gesuche durch einen beauftragten Dritten bearbeitet, so werden die damit verbundenen Kosten ebenfalls über den Wirtschaftsförderungsfonds finanziert.
Art. ikel 7 Inkrafttreten und Befristung
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.12.2020 | 22.12.2020 | Erlass | Erstfassung | AB a.O. 22.12.2020, AB 15.01.2021 |
| 03.02.2021 | 03.02.2021 | Artikel 7 Abs. 2 | geändert | - |
| 18.01.2022 | 22.01.2022 | Artikel 7 Abs. 1 | geändert | AB 21.01.2022 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.12.2020 | 22.12.2020 | Erstfassung | AB a.O. 22.12.2020, AB 15.01.2021 |
| Artikel 7 Abs. 1 | 18.01.2022 | 22.01.2022 | geändert | AB 21.01.2022 |
| Artikel 7 Abs. 2 | 03.02.2021 | 03.02.2021 | geändert | - |