Die Leistungsberechtigung richtet sich nach Artikel 12 COVID-19-Gesetz (SR 818.102) und Artikel 2 bis 6 COVID-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) in Verbindung mit Artikel 3 und 4 dieses Reglements.
Leistungsberechtigt sind in erster Linie Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelbetriebe sowie touristische Betriebe, die für ihre COVID-19-bedingten Umsatzausfälle bis 30. Juni 2021 bereits Härtefallhilfen nach der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) erhalten haben.
In begründeten Fällen kann der Kreis der Leistungsberechtigten nach Artikel 2 Absatz 2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass ausgeweitet werden.
Eine Leistungsberechtigung ist an den Nachweis folgender Voraussetzungen gebunden (kumulativ):
- Steuerdomizil im Kanton Uri
- Wirtschaftliche Auswirkungen infolge der Coronakrise
- Betriebs- bzw. existenzbedrohende Situation
- Das kumulierte Ergebnis der Jahresrechnungen 2020 und 2021 ist negativ (Verlust)
- Ausschöpfung bestehender Unterstützungsmöglichkeiten des Bunds und des Kantons
- Ausschöpfung eigener Kostensenkungs- und anderer Massnahmen
Es erfolgt eine Plausibilisierung der Kostenstruktur der Jahresrechnungen 2020 und 2021. Dabei werden die Abschlüsse 2018 und 2019 beigezogen. Bei Unregelmässigkeiten können entsprechende Korrekturen vorgenommen werden.
Die Task Force Wirtschaft kann weitere Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung erlassen.
Die Task Force Wirtschaft kann für die Behandlung eines Gesuchs zusätzliche Unterlagen und Auskünfte einverlangen.