Dieses Gesetz regelt:
- die gastgewerblichen Dienstleistungen und Veranstaltungen
- die Gastgewerbepolizei
- den Verkauf alkoholischer Getränke in Ladenlokalen
70.2111
gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
Dieses Gesetz regelt:
Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
Gastgewerbliche Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringt, wer als Dauerbetrieb:
Als Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder öffentliche Anlass, bei dem Getränke und Speisen gegen Entgelt abgegeben werden.
Wer eine Tätigkeit ausübt, die diesem Gesetz unterstellt ist, bedarf eines Patentes oder einer Bewilligung.
Ein Patent benötigt, wer gastgewerbliche Dienstleistungen erbringt. Eine Bewilligung wird benötigt für alle anderen Tätigkeiten nach diesem Gesetz.
Patente und Bewilligungen sind als Polizeierlaubnisse an eine natürliche Person und an bestimmte Räume bzw. Standorte gebunden. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Das Patent und die Bewilligung bezeichnen die im Einzelfall erlaubte gastgewerbliche Dienstleistung bzw. Veranstaltung.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
Für das Patent hat die gesuchstellende Person zusätzlich nachzuweisen, dass:
Gesuche um ein Patent sind zwei Monate vor der Betriebseröffnung oder ‑übernahme, Gesuche um eine Bewilligung zehn Tage vor der Veranstaltung schriftlich der zuständigen Direktion[1] einzureichen.
Patente und Bewilligungen erlöschen:
Erlischt ein Patent und ergibt sich daraus für die Weiterführung des Betriebs eine besondere Härte, darf der Betrieb als Übergangslösung längstens während sechs Monaten weiterbetrieben werden. Der zuständigen Direktion[2] ist unverzüglich eine verantwortliche Person zu bezeichnen.
Das Patent oder die Bewilligung wird entzogen, wenn:
In leichten Fällen kann die zuständige Direktion[3] eine Verwarnung aussprechen. Diese kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
Die verantwortliche Person hat persönlich dafür zu sorgen, dass in ihrem Betriebsbereich bzw. während des Anlasses, den sie veranstaltet, Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Anstand und Sitte bewahrt werden.
Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, hat zuhanden der Kantonspolizei eine Gästekontrolle zu führen, in die sich der Gast bei Ankunft einzutragen hat. Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass der Eintrag mit einem Ausweispapier des Gastes überprüft wird.
Gäste, die den Anordnungen der verantwortlichen Person nicht Folge leisten, dürfen weggewiesen werden.
Widersetzt sich ein Gast, kann die verantwortliche Person die Hilfe der Polizei beanspruchen.
In allen Gastgewerbebetrieben und bei allen Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist auch eine Auswahl der gebräuchlichsten alkoholfreien Getränke anzubieten.
Dabei ist eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden an:
Bei Mischgetränken richtet sich die Abgabe nach den Bestimmungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.
Öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen nach Artikel 3 Buchstabe d sind verboten:
Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Dauerdarbietungen nach Artikel 3 Buchstabe d verboten. Für ausschliessliche Tanzbetriebe gilt Absatz 2.
Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von den Eltern oder deren Vertreterinnen oder Vertreter begleitet sind, dürfen sich nach 24:00 Uhr nicht mehr in den Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.
Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nach 20:00 Uhr nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung der Eltern in Gastwirtschaften aufhalten oder an Veranstaltungen nach diesem Gesetz teilnehmen.
Die zuständige Direktion[4] kann weitere betriebs- und anlassbezogene Auflagen im Dienste des Jugendschutzes erlassen.
Die verantwortliche Person hat den Kontrollorganen jederzeit den Zutritt zu den Räumen des Gastgewerbetriebes und der Veranstaltung zu ermöglichen.
Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern richtet sich nach dem Bundesrecht (SR 680).
Der Handel mit vergorenen Getränken ist bewilligungsfrei.
Alkoholische Getränke, welche in Ladenlokalen verkauft werden, dürfen nicht ohne Bewilligung zur Konsumation im Lokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung abgegeben werden.
Artikel 12 ist anzuwenden.
Alkoholische Getränke dürfen nicht in Automaten verkauft werden.
Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
Die zuständige Direktion[5] vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
Namentlich hat sie alle Patente und Bewilligungen zu erteilen und gegebenenfalls zu entziehen. Vor der Erteilung und dem Entzug des Patents ist der Gemeinderat am Ort des Betriebes anzuhören.
Wer ein Patent oder eine Bewilligung nach diesem Gesetz erhält, hat hiefür eine Abgabe zu bezahlen. Für Dauerbetriebe ist die Abgabe jährlich geschuldet.
Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Art des Betriebes bzw. der Veranstaltung. Sie beträgt jährlich bzw. im Einzelfall 50 Franken bis 2'000 Franken. Der Regierungsrat kann die Höchstansätze der Teuerung anpassen.
Wiederkehrende Abgaben können jährlich den veränderten Umständen, namentlich der Teuerung, angepasst werden.
Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.
Neben den Patent- und Bewilligungsabgaben sind die Gebühren nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512) geschuldet.
Die Patent- und Bewilligungsabgaben sind grundsätzlich zum Voraus zu entrichten. Das Nähere ordnet der Regierungsrat in einem Reglement.
Die Abgaben werden durch die zuständige Direktion[6] veranlagt und eingezogen.
Ein Drittel der Patent- und Bewilligungsabgaben ist der Standortgemeinde zu überweisen. Die restlichen Patent- und Bewilligungsabgaben verbleiben dem Kanton, der sie für die Tourismusförderung verwendet.
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Es werden aufgehoben:
Der Gastgewerbefonds dient dem Ziel, die Qualität des urnerischen Gastgewerbes zu heben.
Zu diesem Zweck, namentlich um die Ausbildung zu fördern und weitere Bedürfnisse im Dienste des Urner Gastgewerbes zu befriedigen, wird er mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Urner Wirteverband überlassen.
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt[7].
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.11.1998 | 01.01.1999 | Erlass | Erstfassung | AB 23.10.1998 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.11.1998 | 01.01.1999 | Erstfassung | AB 23.10.1998 |