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70.2115

Reglement der Abgaben zum Gastwirtschaftsgesetz

(GWR)

Vom 22.11.2005 (Stand 01.01.2006)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Gastwirtschaftsgesetzes vom 29. November 1998 (GWG, RB 70.2111),

beschliesst:

Art. ikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Ansätze der Abgaben gemäss Artikel 20 und 21 GWG.

Art. ikel 2 Grundsatz

Wer ein Patent oder eine Bewilligung nach dem GWG erhält, hat hierfür eine Abgabe zu bezahlen. Für Dauerbetriebe ist die Abgabe jährlich geschuldet (Art. 20 Abs. 1 GWG).

Die Ausnahmen von Artikel 2 GWG bleiben vorbehalten.

Art. ikel 3 Abgabenrahmen

Die einmalige und die jährliche Abgabe betragen mindestens 50 Franken.

Die maximale Höhe der Abgabe beträgt 2'000 Franken. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Januar 1999. Steigt der Index um 10 Punkte, werden die Ansätze der Teuerung angepasst.

Festgelegte jährliche Abgaben sind ebenfalls gemäss Absatz 2 der Teuerung anzupassen.

Art. ikel 4 Abgabenbemessung

Innerhalb der Grenzen von Artikel 3 bemisst sich die Abgabe für gastgewerbliche Dienstleistungen gemäss folgenden Tarifen:

  1. Anlassbewilligungen:  
  1. Tarif 1 für Anlässe mit einem Fassungsvermögen bis 100 Personen, pro Stunde: 5 Franken
  2. Tarif 2 für Anlässe mit einem Fassungsvermögen von 101 bis 500 Personen, pro Stunde: 10 Franken
  3. Tarif 3 für Anlässe mit einem Fassungsvermögen von 501 bis 1'000 Personen, pro Stunde: 15 Franken
  4. Tarif 4 für Anlässe mit einem Fassungsvermögen ab 1'001 Personen, pro Stunde: 20 Franken
  1. Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern, pro Bett bzw. Schlafplatz: 15 Franken
  2. Verkauf von gebrannten Wassern:  
  1. Kategorie 1: kleiner gemischter Betrieb (z.B. Dorfladen), Verkaufsfläche <150 m²: 200 Franken
  2. Kategorie 2: mittlerer gemischter Betrieb sowie ausschliessliche Getränkehandlungen, Abgabe nur an Endverbraucher, Verkaufsfläche 150 m²–500 m²: 400 Franken
  3. Kategorie 3: grosser gemischter Betrieb, Verkaufsfläche >500 m²: 600 Franken
  4. Kategorie 4: ausschliesslich Getränkehandlungen, Abgabe an Endverbraucher und Wiederverkäufer, m² unerheblich: 1'000 Franken
  1. Betriebspatente: gemäss Anhang 1  

Art. ikel 5 Gebühren

Übrige Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521) (Art. 20 Abs. 5 GWG).

Art. ikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

A1 Anhang 1: Berechnungsmodell Betriebspatente

Art. ikel A1-1

Berechnungsmodell: Wertfaktor × Betriebsartfaktor × Lagefaktor = Abgabehöhe in Franken (Patenttaxe).

Wertfaktor: Die Anzahl Sitzplätze und Hotelbetten / Schlafplätze werden mit den jeweiligen Punktewerten multipliziert und zusammengezählt. Das Resultat wird als Wertfaktor bezeichnet. Für die Bestimmung des Wertfaktors werden die im Betrieb vorhandenen Sitzplätze und Hotelbetten herangezogen:

  1. Saal / Sääli / Sitzungszimmer / Kegelbahn, Punkte pro Sitzplatz: 0.25
  2. gemeinnützige Betriebe (Heime, Spital), Punkte pro Sitzplatz: 0.50
  3. Gartenwirtschaft / Terrasse, Punkte pro Sitzplatz: 0.50
  4. Vereinslokale / Partyräume, Punkte pro Sitzplatz: 0.50
  5. Restaurant / Café, Punkte pro Sitzplatz: 1.50
  6. Barbetriebe / Dancings / Cabarets, Punkte pro Sitzplatz: 2.00
  7. Massenlager / Schlafen im Stroh, Punkte pro Schlafplatz: 0.25
  8. Hotelbett, Punkte pro Sitzplatz: 1.50

Betriebsartfaktor:

  1. Betriebe ohne Alkoholausschank: Faktor 1
  2. Betriebe mit Alkoholausschank: Faktor 2

Lagefaktor:

  1. Bergbetriebe, nur zu Fuss erreichbar: Faktor 1
  2. Bergbetriebe, mit öffentlicher oder privater Seilbahn erreichbar (Bergstation in unmittelbarer Nähe): Faktor 1.5
  3. alle anderen Betriebe: Faktor 2
  4. Verkehrsgastronomie (z.B. Autobahnraststätte): Faktor 3

Die Abgabe für Betriebspatente reduziert sich anteilsmässig, wenn der Betrieb 3 oder mehr Monate im Jahr geschlossen bleibt.

Egress

AB 06.01.2006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung AB 06.01.2006

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.11.2005 01.01.2006 Erstfassung AB 06.01.2006