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70.2322

Einführungsreglement zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

(Risikoaktivitätenreglement, RiskR)

Vom 20.08.2013 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (SR 935.91) sowie Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101)

beschliesst:

Art. ikel 1 Bewilligung

Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion.

Die Sicherheitsdirektion vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht anderen Instanzen vorbehalten sind.

Art. ikel 2 Interkantonale Zusammenarbeit

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder privatrechtlich organisierten Verbänden den Vollzug regeln.

Art. ikel 3 Rechtspflege

Verfügungen der Sicherheitsdirektion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Reglemente werden aufgehoben:

  1. Reglement vom 19. Juli 1982 für die Bergführer und Führeranwärter im Kanton Uri
  2. Reglement vom 14. Juni 1973 für Rettungs- und Bergungskolonnen im Kanton Uri
  3. Tarife vom 21. November 1994 für Bergführer und Bergführeranwärter im Kanton Uri

Art. ikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Egress

AB 30.08.2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.08.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung AB 30.08.2013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.08.2013 01.01.2014 Erstfassung AB 30.08.2013