Dieses Gesetz bezweckt, den Tourismus im Kanton Uri durch anerkannteregionale Tourismusorganisationen wirksam zu fördern.
70.2411
Gesetz über die Förderung des Tourismus
(Tourismusgesetz, TourG)
Präambel
gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
1 Allgemeines
Art. ikel 1 Zweck
Art. ikel 2 Ziele der Tourismusförderung
Die Tourismusförderung soll:
- einen wertschöpfungsstarken und nachhaltigen Tourismus von hoher Qualität im Bereich des Aufenthalts- und Tagestourismus fördern
- das vorhandene Potenzial des Urner Tourismus besser auslasten und damit Nachfrageimpulse für die Urner Wirtschaft insgesamt auslösen sowie die Wohnort- und Standortattraktivität im Kanton und in den Gemeinden über ein attraktives Freizeit- und Erholungsangebot verbessern
- die Bekanntheit und das Image des Kantons im In- und Ausland fördern
- die Zusammenarbeit der Tourismuswirtschaft im überbetrieblichen und branchenübergreifenden Bereich verstärken
2 Tourismusregionen
Art. ikel 3 Einteilung in Tourismusregionen
Der Kanton ist in zwei Tourismusregionen unterteilt, nämlich die Region Urserntal/Urner Oberland und die Region Urner Unterland.
Art. ikel 4 Kernzonen
Die Kernzone der Region Urserntal/Urner Oberland besteht aus den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp.
Die Kernzone der Region Urner Unterland besteht aus den Gemeinden Altdorf, Attinghausen, Bauen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Isenthal, Schattdorf, Seedorf, Seelisberg, Sisikon, Spiringen und Unterschächen.
Art. ikel 5 Übrige Gemeinden
Die zuständige Direktion[1] ordnet die Gemeinden ausserhalb der Kernzonen (Silenen, Gurtnellen, Wassen und Göschenen) nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusorganisationen einer Tourismusregion zu. Die Tourismusregionen müssen über zusammenhängende Gebiete verfügen.
Art. ikel 6 Wechselmöglichkeit
Eine Gemeinde ausserhalb der Kernzonen kann eine Änderung der Zuordnung beantragen. Dazu hat sie bei der zuständigen Direktion[2] ein Jahr im Voraus ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
Die früheste Möglichkeit eines Wechsels besteht vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3 Regionale Tourismusorganisationen
Art. ikel 7 Anerkennung
Die zuständige Direktion[3] entscheidet auf Gesuch hin über die Anerkennung einer Tourismusorganisation. Sie erkennt höchstens eine Tourismusorganisation pro Tourismusregion an. Vor ihrem Entscheid kann sie die betroffenen Gemeinden und touristischen Leistungsträger anhören.
Die Anerkennung kann ohne vorgängige Ausschreibung erfolgen. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. *
Erfüllt eine Tourismusorganisation die Voraussetzungen der Anerkennung in beiden Regionen, kann sie die Anerkennung für das ganze Kantonsgebiet beantragen.
Die Anerkennung ist sechs Jahre gültig. Danach muss ein neues Gesuch gestellt werden. Artikel 9 bleibt vorbehalten.
Art. ikel 8 Voraussetzungen der Anerkennung
Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
- die Tourismusorganisation in ihren Statuten die Tourismusförderung als Hauptzweck festgeschrieben hat
- die Tourismusorganisation über genügend personelle und finanzielle Ressourcen verfügt
- den Gemeinden der Region eine Beteiligung an der Tourismusorganisation offensteht
- die Entscheidungsmacht bei der Tourismusorganisation breit gestreut ist, sodass keiner einzelnen Gemeinde oder keiner einzelnen natürlichen oder juristischen Person eine beherrschende Stellung zukommt
- die Tourismusorganisation glaubhaft macht, dass ihre Einnahmen ohne öffentliche Gelder drei Viertel des für die Region berechneten Kantonsbeitrags gemäss Artikel 16 erreichen
Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
Art. ikel 9 Entzug der Anerkennung
Die zuständige Direktion[4] entzieht die Anerkennung nach Anhörung der betroffenen Organisation und Gemeinden, wenn:
- die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind
- die Tourismusorganisation ihre Aufgaben nicht oder ungenügend wahrnimmt
- die Tourismusorganisation den Nachweis der Wirksamkeit ihrer Tätigkeit nicht erbringt
Vor dem Entzug mahnt die zuständige Direktion[5] die Tourismusorganisation und setzt ihr eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels. Ausserdem kann sie durch Verfügung anordnen, dass fällige Kantons- und Gemeindebeiträge erst nach Beseitigung des Mangels ausbezahlt werden.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
Art. ikel 10 Aufgaben: gesetzliche Aufgaben
Anerkannte Tourismusorganisationen sind verpflichtet, die Tourismusförderung für ihre Region (Kernzone und zugeordnete Gemeinden) zu betreiben.
Die Aufgaben umfassen die Bereiche Planung, Interessenvertretung, Angebotsgestaltung, Information, Marketing und Kommunikation.
Der Regierungsrat regelt die Aufgaben näher in einem Reglement.
Art. ikel 11 Aufgaben: übergeordnete Tourismusaufgaben von kantonalem Interesse
Der Kanton überträgt einer Tourismusorganisation übergeordnete Tourismusaufgaben von kantonalem Interesse. Dazu schliesst der Regierungsrat mit der betreffenden Organisation eine Vereinbarung ab.
Art. ikel 12 Aufgaben: weitere Aufgaben
Die Tourismusorganisationen können von Gemeinden oder Dritten gegen entsprechende Entschädigung weitere Aufgaben annehmen.
Art. ikel 13 Zusammenarbeit
Die regionalen Tourismusorganisationen sind gehalten, sowohl untereinander als auch mit anderen Tourismusorganisationen innerhalb und ausserhalb des Kantons zusammenzuarbeiten.
Art. ikel 14 Kontrolle
Anerkannte Tourismusorganisationen haben der zuständigen Direktion[6] auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
Sie haben über ihre Tätigkeit jährlich mit einem Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis Rechenschaft abzulegen.
Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
4 Finanzielle Bestimmungen
Art. ikel 15 Beiträge von Kanton und Gemeinden
Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die anerkannten Tourismusorganisationen für die Tourismusförderung mit Beiträgen.
Die Beiträge des Kantons belaufen sich auf insgesamt 750'000 Franken pro Jahr, davon sind 650'000 Franken für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bestimmt und 100'000 Franken für übergeordnete Aufgaben von kantonalem Interesse.
Die Beiträge aller Gemeinden zusammen für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben betragen insgesamt 500'000 Franken pro Jahr.
Art. ikel 16 Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben: Kantonsbeiträge
Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben leistet der Kanton Beiträge von insgesamt 650'000 Franken im Jahr.
Die Hälfte der Summe wird als Grundbeitrag gleichmässig auf die Tourismusregionen aufgeteilt.
Die andere Hälfte der Summe wird auf die Tourismusregionen im gleichen Verhältnis aufgeteilt, wie die Gemeinden Beiträge nach diesem Gesetz leisten.
Art. ikel 17 Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben: Gemeindebeiträge
Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben leisten die Gemeinden zusammen Beiträge von insgesamt 500'000 Franken im Jahr.
Der Beitrag einer einzelnen Gemeinde an die Tourismusorganisation ihrer Region setzt sich zusammen aus:
- einem Grundbetrag, der für alle Gemeinden gleich hoch ist
- einem Betrag, der die Wohn- und Standortattraktivität der Gemeinde, gemessen an den Steuereinnahmen, berücksichtigt
- einem Betrag, der den Anteil der Gemeinde am gesamten Tourismus im Kanton Uri berücksichtigt
Die einzelnen Beträge machen folgenden Anteil am Total der Gemeindebeiträge aus:
- Grundbetrag: 5 Prozent
- Betrag Wohn- und Standortattraktivität: 40 Prozent
- Betrag Anteil am gesamten Tourismus: 55 Prozent
Der Regierungsrat legt die Berechnungsart für den Beitragsschlüssel in einem Reglement fest.
Der Bezug der Gemeindebeiträge obliegt den regionalen Tourismusorganisationen.
Art. ikel 18 Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben: Gemeinsame Bestimmungen
Die Kantons- und Gemeindebeiträge werden jeweils auf 31. Januar zu zwei Dritteln und auf 31. August zu einem Drittel fällig.
Ist für eine Tourismusregion keine Tourismusorganisation anerkannt, verfallen die Beiträge von Kanton und Gemeinden für diese Region.
Art. ikel 19 Finanzierung der übergeordneten Aufgaben von kantonalem Interesse
Die Entschädigung für die Vereinbarung gemäss Artikel 11 beträgt 100'000 Franken im Jahr.
Art. ikel 20 Teuerung
Der Regierungsrat kann die Beiträge des Kantons und der Gemeinden der Teuerung anpassen.
5 Schlussbestimmungen
Art. ikel 21 Vollzug: Regierungsrat
Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. ikel 22 Vollzug: zuständige Direktion
Die zuständige Direktion[7] vollzieht dieses Gesetz. Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.
Art. ikel 23 Rechtspflege
Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Art. ikel 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Es tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.09.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Erstfassung | AB 01.06.2012 |
| 12.03.2023 | 01.06.2023 | Artikel 7 Abs. 1a | eingefügt | AB 24.06.2022 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.09.2012 | 01.01.2013 | Erstfassung | AB 01.06.2012 |
| Artikel 7 Abs. 1a | 12.03.2023 | 01.06.2023 | eingefügt | AB 24.06.2022 |