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70.2431

Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen

(Campingverordnung)

Vom 12.06.1961 (Stand 01.06.1995)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung (RB 1.1101) und Artikel 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzes,

beschliesst:

1 Anwendungsbereich

Art. ikel 1

Unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen alle bestehenden und zukünftigen öffentlichen Zeltplätze (Campings) auf privatem oder öffentlichem Grund und Boden, welche regelmässig und gewerbsmässig zur Verfügung gestellt werden.

Art. ikel 2

Ein öffentlicher Zeltplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Grundstück, worauf regelmässig und gegen Entgelt Personen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Einrichtungen beherbergt werden.

2 Bewilligungspflicht

Art. ikel 3

Für die Errichtung und den Betrieb eines Zeltplatzes bedarf es einer behördlichen Bewilligung.

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist derjenige Gemeinderat, in dessen Gemeindegebiet der Zeltplatz liegt. Vorgängig der Bewilligung ist jedoch die Genehmigung der zuständigen Direktion einzuholen. Bereits bestehende Zeltplätze haben die Bewilligung noch nachzuholen und fallen ebenfalls unter die Bestimmungen dieser Verordnung. *

Verfügungen des Gemeinderates bzw. der zuständigen Direktion unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. *

Art. ikel 4

Gesuche um Bewilligung zur Errichtung und Führung eines Zeltplatzes sind dem zuständigen Gemeinderat einzureichen, wobei folgende Angaben zu machen sind:

  1. genaue Personalien des Gesuchstellers unter Beilage eines Leumundszeugnisses
  2. eine Planvorlage, aus welcher die Situation des Zeltplatzes, dessen Ausmasse und die Zufahrtsmöglichkeiten ersichtlich sind
  3. die Art und das Ausmass der zur Verfügung stehenden sanitären Einrichtungen
  4. die höchstmögliche Anzahl der Zelte und Personen inkl. Wohnwagen, welche auf dem Zeltplatz Aufnahme finden können

3 Grundlagen der Bewilligung

Art. ikel 5

Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines öffentlichen Zeltplatzes darf nur erteilt werden, wenn dieser folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Der Platz beziehungsweise das Terrain muss unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der verkehrspolizeilichen Sicherheit für einen Zeltplatz geeignet sein
  2. Der Platz darf sich nicht im Dorfkern oder nahe bei Kirchen und Schulhäusern befinden
  3. Es müssen die erforderlichen sanitären und hygienischen Einrichtungen vorhanden sein, insbesondere eine gut unterhaltene, abschliessende Toilettenanlage und eine zweckmässige, saubere Waschgelegenheit, wobei sich das Ausmass je nach der Zahl der Zeltplatzgäste richtet
  4. Auf jedem Terrain muss einwandfreies Trinkwasser gewährleistet sein, die Abwasser sind geklärt und zweckmässig wegzuleiten
  5. Es sind grosse gedeckte Abfallbehälter bereitzustellen, die Kehrichtabfuhr muss gewährleistet und vorschriftsgemäss geordnet sein
  6. Es ist eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen

Art. ikel 6

Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung ist ein Platzwart zu bestellen und der Bewilligungsbehörde zu melden, welcher für einen in allen Teilen einwandfreien Betrieb verantwortlich ist. Der Platzwart hat sich über einen tadellosen Leumund auszuweisen.

Art. ikel 7

Für jeden Zeltplatz muss ein mehrsprachiges Benützer-Reglement aufgestellt und gut sichtbar angeschlagen werden, wobei die Bestimmungen des schweizerischen Camping-Verbandes in angemessener Weise zu berücksichtigen sind.

4 Gästekontrolle, Kurtaxe, Warenverkauf

Art. ikel 8 *

Wer einen öffentlichen Zeltplatz betreibt, hat eine Gästekontrolle zu führen. Eintragungspflicht und Form richten sich nach den Bestimmungen der Gastwirtschaftsgesetzgebung (RB 70.2111).

Die Polizeiorgane sind befugt, allfällig notwendig werdende Überprüfungen von Personalien durchzuführen.

Art. ikel 9

In jenen Gemeinden, in denen eine Kur- oder Verkehrstaxe für Campingplätze eingeführt ist, muss nebst der Gebühr für die Benützung des Platzes auch diese Taxe entrichtet und der bezugsberechtigten Stelle abgeliefert werden.

Art. ikel 10

Bestehen auf dem Zeltplatz irgend welche Einrichtungen zum Verkauf von Waren, Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränken aller Art, so unterliegen diese den bestehenden, hiefür in Betracht fallenden kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Bestimmungen.

5 Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand

Art. ikel 11

Der Inhaber eines Zeltplatzes und insbesondere der Platzwart haben strikte darüber zu wachen, dass der Campingbetrieb nicht gegen Anstand und gute Sitten verstösst. Insbesondere haben sie für vollständige Ruhe auf dem Platz zwischen 22:00 und 07:00 Uhr zu sorgen und Zuwiderhandelnde vom Platze zu weisen.

Art. ikel 12

Die Bekleidung der Benützer hat die Regeln des Anstandes zu wahren und kein öffentliches Ärgernis zu erregen. Die Benützer des Zeltplatzes dürfen im Badekostüm den Platz nicht verlassen.

Art. ikel 13

Der Platzwart hat bei Auftreten von infektiösen oder epidemischen Krankheiten den zuständigen Arzt beizuziehen und den Gemeinderat zu benachrichtigen.

Art. ikel 14

Die Zeltplätze und ihr Betrieb unterstehen der Aufsicht der Polizeiorgane. Die zuständige Direktion ist befugt, bei Missständen einen Zeltplatz sofort zu sperren. *

6 Strafbestimmungen

Art. ikel 15

Übertretungen dieser Verordnung werden durch das Gericht mit einer Busse von 5 Franken bis 200 Franken bestraft.

7 Schlussbestimmungen

Art. ikel 16

Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft[1].

Mit dem Vollzug wird der Regierungsrat beauftragt.

Egress

AB 29.06.1961

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
12.06.1961 27.09.1961 Erlass Erstfassung AB 29.06.1961
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 19.11.1982
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 14 Abs. 1 geändert AB 19.11.1982
18.04.1984 01.11.1984 Artikel 8 totalrevidiert AB 27.04.1984
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 3 Abs. 3 geändert AB 08.04.1994

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 12.06.1961 27.09.1961 Erstfassung AB 29.06.1961
Artikel 3 Abs. 2 09.11.1982 01.03.1983 geändert AB 19.11.1982
Artikel 3 Abs. 3 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994
Artikel 8 18.04.1984 01.11.1984 totalrevidiert AB 27.04.1984
Artikel 14 Abs. 1 09.11.1982 01.03.1983 geändert AB 19.11.1982