Lexipedia

70.3121

Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden

Vom 08.07.2003 (Stand 01.08.2003)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1),

beschliesst:

Art. ikel 1 Zuständige kantonale Behörde

Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesrechts über das Gewerbe der Reisenden.

Es übt die Aufsicht aus über das Gewerbe der Reisenden, der Schausteller und Zirkusbetreiber, soweit nicht die Bundesbehörden zuständig sind.

Art. ikel 2 Märkte

Die Einwohnergemeinden sind die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, welche die zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Märkte ansetzt.

Art. ikel 3 Gebühren

Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Art. ikel 4 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).

Art. ikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 20. Dezember 1983 über die Handelsreisenden wird aufgehoben.

Art. ikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Egress

AB 08.08.2003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
08.07.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung AB 08.08.2003

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 08.07.2003 01.08.2003 Erstfassung AB 08.08.2003