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70.3915

Verordnung über Geldspiele

(Geldspielverordnung, GSV)

Vom 18.05.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 41 und 127 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51) und Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Zweck

Diese Verordnung stellt den Vollzug des Geldspielgesetzes sicher. Sie regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, die zu entrichtenden Abgaben sowie die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.

2 Bewilligungen

Art. ikel 2 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für:

  1. die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen
  2. die Erhebung von Abgaben
  3. die Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel und
  4. die Beratung- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld

Art. ikel 3 Zulässigkeit von Spielen

Im Kanton Uri sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Gross- und Kleinspiele zulässig.

Art. ikel 4 Kleinlotterien

Gesuche um Bewilligung von Kleinlotterien sind bei der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde bis zum 1. Dezember im Jahr vor der Veranstaltung schriftlich einzureichen.

Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

Art. ikel 5 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind bewilligungspflichtig, sofern die Summe aller Einsätze den Betrag von 5'000 Franken übersteigt.

Werden durch die Organisation oder die Durchführung Dritte beigezogen, dürfen diese mit maximal 15 Prozent der Summe aller Einsätze entschädigt werden.

Gesuche um Bewilligung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass müssen 30 Tage vor dem Durchführungsdatum beim Gemeinderat des Durchführungsorts eingereicht werden. Der Gemeinderat leitet die Gesuche mit seiner Stellungnahme an die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde weiter. Dieses entscheidet über die Bewilligung.

Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht bewilligungspflichtigen Kleinlotterien unterstehen einer Meldepflicht. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kleinlotterien, die nicht öffentlich angekündigt und in einer geschlossenen Gesellschaft durchgeführt werden und die Summe aller Einsätze den Betrag von 1'500 Franken nicht übersteigt.

Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er kann bestimmte Spielarten von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Art. ikel 6 Spiellokale

Der Betrieb von Spiellokalen ist bewilligungspflichtig.

Gesuche um Bewilligung von Spiellokalen sind bei der kantonalen Aufsichts- und Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen. Diese entscheidet über die Bewilligung. Der Gemeinderat der Standortgemeinde ist vorgängig anzuhören.

Spiellokale dürfen werktags von 10:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 22:00 Uhr geöffnet sein.

Zu Spiellokalen dürfen Jugendliche erst zugelassen werden, wenn sie das 16. Altersjahr erfüllt haben. Diese Vorschrift ist beim Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich anzuschlagen und muss von der Aufsichtsperson kontrolliert werden.

Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

3 Reingewinne von Grossspielen

Art. ikel 7 Lotteriefonds und Sportfonds

Der Kanton errichtet einen Lotteriefonds und einen Sportfonds.

Beide Fonds werden durch die Reingewinne und deren Zinsen gespiesen, die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen dem Kanton abliefern.

Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Verhältnis die Reingewinne den beiden Fonds zugewiesen werden.

Art. ikel 8 Verwendung der Mittel

Der Regierungsrat verfügt über den Lotteriefonds und den Sportfonds. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise einer oder mehreren Kommissionen übertragen.

Die Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.

Im Rahmen von Absatz 2 sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen und zu gewichten, um eine Organisation oder eine Massnahme zu unterstützen:

  1. Bedeutung für den Kanton Uri und seine Regionen
  2. Einmaligkeit oder Seltenheit
  3. nachhaltende Wirkung
  4. gesellschaftlicher und kultureller Wert
  5. Finanzierbarkeit der zu unterstützenden Massnahme

Aufgaben, die der Kanton kraft einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erfüllen hat, dürfen nicht mit Mitteln der beiden Fonds unterstützt werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds.

Art. ikel 9 Verfahren

Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die weiteren Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.

Für Beiträge für sportliche Belange gilt die Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung, RB 10.4111).

Art. ikel 10 Bericht

Der Regierungsrat veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Verwendung der Fondsmittel.

Dieser Bericht nennt die unterstützten Projekte und die Namen der aus den Fonds begünstigten Personen oder Organisationen. Beiträge, die 1'000 Franken nicht übersteigen, müssen nicht erwähnt werden.

Art. ikel 11 Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung

Werden Vorschriften dieser Verordnung oder der darauf gestützten Rechtserlasse missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder unterstützte Projekte durch Beitragsberechtigte zweckentfremdet oder zerstört, können Beitragsleistungen gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. ikel 12 Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen

Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben über die Verwendung der Mittel.

4 Abgaben

Art. ikel 13 Geschicklichkeitsspielautomaten

Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine Abgabe zu entrichten.

Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb folgender Bandbreite fest, wobei er insbesondere die Art des Automaten sowie den mutmasslichen Umsatz berücksichtigt:

  1. Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen, pro Jahr: 500 Franken bis 2'000 Franken
  2. Betreiben eines Automaten mit geringem Einsatz und Sachgewinn, pro Jahr: 200 Franken bis 1'000 Franken

Die Veranlagung erfolgt gestützt auf die Angaben der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde. Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben die für die Veranlagung notwendigen Auskünfte der kantonalen Behörde zu erteilen.

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung.

Art. ikel 14 Spiellokale

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Spiellokals hat eine Abgabe zu entrichten.

Die Abgabe beträgt pro Spiellokal 500 Franken pro Jahr.

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung.

Art. ikel 15 Kleinspiele

Veranstalterinnen und Veranstalter bewilligungspflichtiger Kleinspiele haben eine Abgabe zu entrichten.

Die Abgabe beträgt:

  1. für Kleinlotterien und Lotterien an einem Unterhaltungsanlass 1 bis 10 Prozent der Summe aller Einsätze
  2. für lokale Sportwetten 50 Franken bis 500 Franken pro Wettkampftag
  3. für kleine Pokerturniere 50 Franken bis 500 Franken pro Turnier und Tag und Veranstaltungsort

Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb der Bandbreite gemäss Absatz 2 fest.

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung.

5 Gebühren und Rechtspflege

Art. ikel 16 Gebühren

Die Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach dieser Verordnung und der darauf gestützten Rechtserlasse richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebürenreglement (RB 3.2521).

Art. ikel 17 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung über Geldspielautomaten und Spiellokale vom 7. April 1982
2. Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele vom 20. April 1983

Art. ikel 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[1].

Egress

AB 29.05.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.05.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung AB 29.05.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.05.2020 01.01.2021 Erstfassung AB 29.05.2020