Die Personen, Körperschaften oder Organisationen, die ein Unterstützungsgesuch stellen, müssen nachweisen, dass:
- die Beiträge wirtschaftlich und zweckentsprechend eingesetzt werden
- bei konkreten Projekten die Restfinanzierung oder bei Startbeiträgen die Folgefinanzierung gesichert ist und
- eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird
Die Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann der Regierungsrat verlangen, dass die unterstützte Person, Körperschaft oder Organisation dem Kanton einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einreicht.
Zugesicherte Beiträge verfallen nach drei Jahren, falls sie innert dieser Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht oder gestartet und planmässig fortgesetzt wird. Das Gleiche gilt, wenn die verfügten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Bei Hilfsaktionen kann der Regierungsrat von den Bedingungen und Auflagen nach dieser Bestimmung ganz oder teilweise absehen.