Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechts das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht (OR, SR 220).
Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergänzung des Bundesprivatrechts dienen, bleiben vorbehalten.
9.2111
gestützt auf Artikel 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), auf Artikel 52 des Schlusstitels des ZGB und auf Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung (RB 1.1101,
Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechts das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht (OR, SR 220).
Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergänzung des Bundesprivatrechts dienen, bleiben vorbehalten.
Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig, jene Verfügungen zu treffen, die das Zivilgesetzbuch, dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ihm oder der Wohnsitzgemeinde ausdrücklich übertragen.
Im weitern ist er zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle:
| 1. | Art. 109, Einspruch gegen die Eheschliessung | ||
| 2. | Art. 261, Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess | ||
| 3. * | … | ||||
| 4. | Art. 490, Anordnung der Inventaraufnahme und der weiteren Sicherungen bei der Nacherbeneinsetzung | ||
| 5. | Art. 517, Mitteilung des Auftrags als Willensvollstrecker | ||
| 6. * | Art. 548, Amtliche Verwaltung und Auslieferung der Erbschaft bei verschollenen Erben | ||
| 7. | Art. 550, Begehren um Verschollenerklärung | ||
| 8. | Art. 570, Entgegennahme und Protokollierung der Erklärung der Erbschaftsausschlagung | ||
| 9. | Art. 574 bis 576, Massnahmen bei der Ausschlagung der Erbschaft | ||
| 10. | Art. 593 bis 597, Massnahmen im Zusammenhang mit der amtlichen Liquidation, soweit nicht der Richter oder das Konkursamt zuständig ist | ||
| 11. | Art. 721, Genehmigung zur öffentlichen Versteigerung gefundener Sachen | ||
Zudem ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig, zu verlangen, dass eine Schenkungsauflage, die im öffentlichen Interesse liegt, vollzogen wird (Art. 246 OR, SR 220).
Darüber hinaus ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig, jene Verfügungen zu treffen, die das Bundesprivatrecht, namentlich das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht (SR 220), der zuständigen Behörde überträgt und für die das kantonale Recht keine besondere Zuständigkeit festlegt.
Der Gemeinderat der Heimatgemeinde ist zuständig, Einspruch gegen die Eheschliessung zu erheben (Art. 109 ZGB) sowie die Aufgaben wahrzunehmen, die das Zivilgesetzbuch oder daraufgestützte Erlasse der Heimatgemeinde übertragen (Art. 259 und 260a ZGB).
Die zuständige Direktion[1] erfüllt alle Aufgaben, die ihr dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.
Im weitern ist sie zuständig für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle:
| 1. | Art. 30, Namensänderung | ||
| 2. | Art. 121, Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung einer geschlossenen Ehe | ||
Der Regierungsrat erfüllt alle Aufgaben, die ihm dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse ausdrücklich übertragen.
Im Weitern ist er für folgende im Zivilgesetzbuch vorgesehene Fälle zuständig:
| 1. | Art. 78, Erhebung der Klage auf Auflösung eines Vereines wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken | ||
| 2. * | … | ||||
| 3. | Art. 699, Verbot des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen | ||
Der Regierungsrat ist in folgenden, im Obligationenrecht (SR 220) vorgesehenen Fällen zuständig:
| 1. | Art. 359, Erlass der Normalarbeitsverträge | ||
| 2. | Art. 482, Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren | ||
| 3. | Art. 522, Staatliche Anerkennung einer Pfrundanstalt und Genehmigung ihrer Vertragsbedingungen | ||
| 4. | Art. 524, Genehmigung der Hausordnung einer Pfrundanstalt | ||
| 5. | Art. 1155, Bussenverfügung wegen unberechtigter Ausstellung von Warenpapieren | ||
Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen unterer Verwaltungsbehörden, soweit nicht der Richter zuständig ist.
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345. *
Die Zivilschätzungskommission besorgt alle amtlichen Schätzungen, die das Zivilgesetzbuch, das Obligationenrecht (SR 220) und dieses Gesetz vorschreiben.
Die öffentliche Beurkundung obliegt dem Notar.
Zur Beglaubigung sind berechtigt: der Notar, der Landschreiber, der Gerichtsschreiber und der Gemeindeschreiber.
Zur Aufnahme von Wechselprotesten sind ermächtigt: der Notar, der Landschreiber und der Gemeindeschreiber (Art. 1035 OR).
Der Landrat regelt die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in einer Verordnung (RB 9.2311).
Die im Zivilgesetzbuch und im Obligationenrecht (SR 220) vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie auch anderswo erfolgen soll.
Um einen Fund von weniger als 100 Franken auszukünden, genügt die Mitteilung im Anschlagkasten der Gemeinde (Art. 721 ZGB).
Wo nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Veröffentlichungen einmal im Amtsblatt des Kantons Uri.
Die Behörde, welche die Veröffentlichung veranlasst, entscheidet, ob sie mehr als einmal erfolgen soll.
Der Regierungsrat kann Körperschaften und Anstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkennen, wenn sie vorwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen.
Solche Körperschaften und Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit, sobald der Regierungsrat sie als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkennt und ihre Statuten genehmigt.
Vorbehalten bleiben die Körperschaften und Anstalten, die aufgrund der Kantonsverfassung oder eines anderen Rechtserlasses des Kantons, der Gemeinde oder der Korporationen bestehen. *
Die Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten müssen Bestimmungen enthalten über:
Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Mit der Anerkennung als juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten die Körperschaften und Anstalten innerhalb des Bereiches ihrer statutarischen Aufgaben das Recht, Verfügungen zu erlassen und zu deren Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben.
Der Regierungsrat beaufsichtigt die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Er entscheidet Verwaltungsbeschwerden gegen ihre Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *
Die zuständige Direktion[2] führt ein Register über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Die abweichenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der übrigen kantonalen Gesetzgebung und des eidgenössischen Rechts über Bodenverbesserungen bleiben vorbehalten.
Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, namentlich Genossenschaften, die bezwecken, Alpen und Weiden, Waldungen, Strassen, Wege und Gewässer gemeinschaftlich für Haus und Hof und für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen, zu verwalten und zu unterhalten, sind Genossenschaften des kantonalen Privatrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches.
Sie erlangen das Recht der Persönlichkeit, sobald der Regierungsrat sie als privatrechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts anerkennt und ihre Statuten genehmigt.
Die Statuten der privatrechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts müssen Bestimmungen enthalten über:
Jede Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Soweit den Statuten keine Bestimmung entnommen werden kann, ist das Genossenschaftsrecht des Obligationenrechtes (SR 220) sinngemäss anzuwenden.
Die zuständige Direktion[3] führt ein Register über die privatrechtlichen Körperschaften.
Die Bestimmungen über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen.
Fideikommisse, die vor 1912 gegründet worden sind, werden anerkannt und den Regeln privatrechtlicher Stiftungen unterstellt.
Der Landrat regelt die Aufsicht über die Stiftungen (Art. 84 ZGB) in einer Verordnung (RB 9.3104).
Die Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere vom Regierungsrat anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein (Art. 171 ZGB).
Für Ehepaare in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ist die Beratung unentgeltlich.
Im Rahmen des Voranschlages leistet der Kanton den anerkannten Beratungsstellen Beiträge.
Diese Regelung gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften. *
Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement (RB 20.3455).
Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle[4] führt das Güterrechtsregister und die Verzeichnisse der Erklärungen nach Artikel 9e und 10b SchlTZGB.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus.
Die zuständige Direktion[5] spricht die Adoption aus und veranlasst die Eintragung der Adoption in den Zivilstandsregistern (Art. 268 ZGB).
Das Adoptionsgesuch ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die Aufsicht aus über die Adoptionsvermittlung. Sie ist Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung über die Adoptionsvermittlung (SR 211.221.36). *
Im Rahmen des Bundesrechts erteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekindes (Art. 316). *
Soll ein ausländisches Pflegekind, das bisher im Ausland gelebt hat, aufgenommen werden, hat der Gemeinderat vorgängig die Zustimmung der zuständigen Direktion[6] einzuholen.
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, fällt die Erbschaft zur Hälfte an den Kanton und zur Hälfte an die Einwohnergemeinde, in der der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat (Art. 466 ZGB).
Verfügungen von Todes wegen können der Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Verfügenden zur Aufbewahrung übergeben werden (Art. 504 und 505 ZGB).
Die Einwohnergemeinde registriert diese Verfügungen und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.
Der Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers trifft die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln (Art. 551 ff. ZGB).
Soweit der Gemeinderat zuständig ist, Verfügungen und Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang zu treffen, kann die Gemeindesatzung diese Befugnisse dem Waisenamt oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen.
Verfügungen und Massnahmen des Waisenamtes oder der in der Gemeindesatzung bezeichneten anderen Stelle können innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim Gemeinderat angefochten werden.
Das Zivilstandsamt hat den Tod einer Person dem Gemeinderat sofort zu melden.
Der Gemeinderat stellt eine Erbenbescheinigung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Erbe das verlangt (Art. 559 ZGB).
Die Erbenbescheinigung nennt die eingesetzten Erben und enthält die Erklärung, dass diese Erben und die gesetzlichen Erben unbestritten geblieben und somit als einzige Erben des Erblassers anerkannt sind.
Als Nachweis der gesetzlichen Erben gilt der Auszug aus dem Familienregister.
Der Gemeinderat ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn er diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt (Art. 552 ZGB).
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 553 Absatz 1 ZGB erfüllt oder erachtet der Gemeinderat das aus anderen Gründen als notwendig, nimmt er ein Erbschaftsinventar auf. Nötigenfalls kann er Sachverständige beiziehen.
Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist verpflichtet, alle für die Inventaraufnahme nötigen Angaben zu machen.
Das Inventar ist in der Regel innert zwei Monaten seit dem Tod des Erblassers aufzunehmen. Es enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände sowie der Forderungen und der Schulden des Erblassers.
Letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers unverzüglich einzuliefern (Art. 556 ZGB).
Der Gemeinderat eröffnet die aufbewahrten und eingelieferten Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB). Erbverträge werden nur soweit eröffnet, als sie Bestimmungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers Wirkung entfalten.
Die Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenhaltes erfolgt durch zweimalige Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 558 ZGB).
Erben, die die Erbschaft ausschlagen, haben das dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 ZGB). Erbverträge werden nur soweit eröffnet, als sie Bestimmungen enthalten, die durch den Tod des Erblassers Wirkung entfalten.
Das Begehren, ein öffentliches Inventar aufzunehmen, ist beim Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen (Art. 580 ZGB).
Der Gemeinderat trifft die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 581 ff. ZGB). Er hat die Erbschaft zu verwalten, bis die Erben sich über die Annahme der Erbschaft entschieden haben.
Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.
Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.
Der Gemeinderat bewilligt die Fortsetzung des Geschäftes und ordnet auf Verlangen eines Miterben Sicherstellung an (Art. 585 ZGB).
Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, besorgt der Gemeinderat alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbteilung, die das Zivilgesetzbuch der zuständigen Behörde zuweist.
Er hat insbesondere:
Nach dem Ortsgebrauch gilt als Bestandteil des Grundstückes, was auf ihm eingegraben, aufgemauert oder sonstwie mit ihm dauernd auf oder unter der Bodenfläche verbunden ist, ferner alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist. Der Nachweis einer abweichenden Übung oder Regelung bleibt vorbehalten (Art. 642 ZGB).
In diesem Sinne gelten als Bestandteil insbesondere:
Soweit keine abweichende Übung oder Regelung nachgewiesen ist, gelten nach dem Ortsgebrauch folgende Sachen als Zugehör (Art. 644 ZGB):
Unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises gehören das der Kultur nicht fähige Land, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletscher und die daraus entspringenden Quellen zur Allmend der Korporationen Uri oder Ursern.
Die Korporationen verfügen über die auf ihrem Allmendgebiet liegenden öffentlichen Oberflächengewässer, soweit das Verfügungsrecht nicht dem Kanton oder kraft besonderen Nachweises Privaten zusteht.
Das öffentliche Recht des Kantons, der Gemeinden und der Korporationen regelt die Hoheit, die Ausbeutung und den Gemeinbrauch hinsichtlich der öffentlichen Sachen.
Für das Bergregal und den Untergrund gilt die besondere Gesetzgebung. *
Bauten oder Anlagen, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, haben zum Nachbargrundstück einen Grenzabstand von einem Meter einzuhalten.
Der Grenzabstand wird nach den Bestimmungen der Gemeindebauordung ermittelt.
Wo geschlossene Bauweise besteht oder in der Gemeindebauordnung vorgeschrieben ist, finden die Bestimmungen über den Grenzabstand keine Anwendung.
Wenn die geplante Baute oder Anlage ein bestehendes Gebäude oder einzelne Zimmer oder Räume davon durch den Entzug von Licht und Sonne derart beeinträchtigen würde, dass deren bestimmungsgemässe Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Erstellung der geplanten Baute oder Anlage untersagt werden.
Wenn die geplante Baute oder Anlage einem bestehenden Gebäude oder einem Garten das Tageslicht oder den Sonnenschein in einem Masse entzöge, dass dadurch der Wert des Gebäudes oder des Gartens erheblich gemindert würde, hat der benachteiligte Eigentümer bei deren Verwirklichung Anspruch auf volle Entschädigung.
Wird eine Baute oder Anlage durch höhere Gewalt ganz oder teilweise zerstört, darf sie innert fünf Jahren in ihrem früheren Umfang wieder aufgebaut werden, sofern der verfügbare Bauplatz nicht erlaubt, die privat-rechtlichen Bauvorschriften einzuhalten.
Unter den gleichen Voraussetzungen steht dem geschädigten Eigentümer oder seinem Rechtsnachfolger während zweier Jahre seit dem schädigenden Ereignis das Recht zu, sich gegen geplante Bauten und Anlagen zu wehren, wie wenn die zerstörte Baute oder Anlage noch stände. *
Der privatrechtliche Rechtsschutz gegen geplante Bauten oder Anlagen richtet sich nach der Zivilprozessordnung (SR 272).
Für Pflanzen gelten folgende, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messende Grenzabstände (Art. 688 ZGB):
Diese Abstände gelten auch für wildwachsende Bäume und Sträucher.
Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzen verjährt für Bäume nach fünf Jahren, für Sträucher und Grünhecken nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald erkennbar ist, dass die Pflanzen den Grenzabstand nach Absatz 1 unterschreiten werden.
Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat der Nachbar zu dulden, soweit sie ihn in der Bewirtschaftung seines Grundstückes nicht hindern (Art. 688 ZGB). Ein allfälliger Schaden ist zu ersetzen.
Er darf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte einsammeln.
Soweit nichts anderes vereinbart oder urkundlich nachgewiesen ist, berechtigt (Art. 740 ZGB):
Soweit nicht urkundlich etwas anderes nachgewiesen ist, darf jedermann auf der Allmend und in den Reistzügen vom Gallustag (16. Oktober) bis Mitte März Holz reisten (Art. 695 ZGB).
Der entstandene Schaden ist zu ersetzen.
Der Eigentümer eines Grundstücks, der seinen Brunnen oder die gewöhnliche Tränke wegen der Winterskälte oder ähnlicher Gründe vorübergehend nicht benutzen kann, darf über fremdes Grundeigentum für sich Wasser holen oder sein Vieh zur Tränke treiben (Art. 695 ZGB).
Den entstandenen Schaden hat er zu ersetzen.
Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar sein Grundstück betritt oder vorübergehend anderweitig beansprucht, wenn dies erforderlich ist, um eine Baute oder Anlage zu erstellen oder zu unterhalten oder eine Grünhecke zu schneiden (Art. 695 ZGB).
Der Nachbar, der von diesem Recht Gebrauch machen will, hat den Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen.
Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Eigentümer hat zu dulden, dass Personen, die zur Ausübung der Jagd oder der Fischerei berechtigt sind, im Rahmen dieser Berechtigung sein Wies- und Weidland und seinen Wald betreten, soweit das ohne erhebliche Schädigung des Grundeigentums möglich ist (Art. 699 ZGB).
Der Berechtigte hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Eigentümer hat eine allfällige Einfriedung seines Grundstückes zu unterhalten. Miteigentümer tragen diese Pflicht im Verhältnis ihres Interesses (Art. 697 und 698 ZGB).
Einfriedungen entlang des Korporationsgebietes, das der Kultur nicht fähig ist, sind vom Privateigentümer zu unterhalten. Das gleiche gilt für solche Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen öffentliche Strassen, Plätze oder gegen den Wald abgrenzen, es sei denn, diese Vorrichtungen dienten hauptsächlich der Verkehrssicherheit.
Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.
Jeder Nachbar kann eine Einfriedung, die an oder auf der Grenze seines Grundstückes steht, bis zur Hälfte benutzen, soweit dadurch nicht der Zweck der Einfriedung beeinträchtigt oder die Einfriedung beschädigt wird.
Wer auf seinem Grundstück Vieh weiden lässt, hat das Grundstück des Nachbarn durch einen Hag zu schützen oder das Vieh zu hüten (Art. 697 ZGB).
Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse, vor allem jene im Gebiete von Ursern.
Um Bodenverbesserungen durchzuführen, haben die beteiligten Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft zu bilden (Art. 703 ZGB).
Diese Regelung gilt für Gebiete innerhalb und ausserhalb des Baugebietes.
Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Die Verpflichtungen, Werke einer Bodenverbesserung zu erstellen oder zu unterhalten, bilden öffentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Eintrag im Grundbuch bestehen (Art. 784 ZGB).
Öffentlicher Grund und Boden ist unverpfändbar (Art. 796 ZGB).
Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten ist gestattet (Art. 828 ff. ZGB).
Der Betrag der Ablösungssumme ist durch die Zivilschätzungskommission zu ermitteln, wenn sämtliche Gläubiger es verlangen (Art. 830 ZGB).
Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Schuldners oder der früheren Wohnsitzgemeinde des Gläubigers ist zuständig, Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Pfandschuldner entgegenzunehmen (Art. 861 ZGB).
Der Grundbuchverwalter überwacht die Auslosung und Tilgung von Gültanleihenstiteln (Art. 882 ZGB).
Der Regierungsrat ist zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung zum Abschluss von Viehverpfändungen zu erteilen (Art. 885 ZGB).
Das Betreibungsamt führt das Verschreibungsprotokoll.
Die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes wird nur an öffentliche Anstalten des Kantons und der Gemeinden und an gemeinnützige Unternehmungen erteilt (Art. 907 ZGB).
Sie erfolgt gebührenfrei.
Der Gemeindeschreiber hat als Steigerungsbeamter gegen Entschädigung alle freiwilligen, öffentlich ausgekündigten Versteigerungen durchzuführen. Er kann Hilfspersonal beiziehen (Art. 236 OR).
Zuständig ist der Gemeindeschreiber jener Einwohnergemeinde, in der sich die zu versteigernden Gegenstände oder ihre wertvollsten Teile befinden.
Der Steigerungsbeamte hat jede öffentliche Versteigerung mindestens acht Tage vor dem Versteigerungstag im Amtsblatt bekanntzumachen.
Der Steigerungsbeamte hat vor Beginn der Versteigerung die Versteigerungsbedingungen zu verlesen.
Bei der Versteigerung von Grundstücken müssen die Versteigerungsbedingungen einen Liegenschaftsbeschrieb sowie die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten enthalten.
Der Steigerungsbeamte erstellt über die Versteigerung ein Protokoll. Das Protokoll hat jenes Angebot zu nennen, auf das der Zuschlag erfolgt ist.
Es ist verboten, den Ausgang einer Versteigerung durch Versprechungen, durch die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen oder durch die Zusicherung anderer Vorteile zu beeinflussen.
Der Steigerungsbeamte und das Hilfspersonal dürfen weder für sich noch für andere mitsteigern.
Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle[7] führt das Handelsregister (Art. 927 OR).
Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er kann weitere Vorschriften erlassen.
Der Regierungsrat bestellt die Zivilschätzungskommission. *
Bei der Schätzung zieht die Kommission jeweils einen Vertreter der Gemeinde bei, in der das Grundstück gelegen ist. Der Gemeindevertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Kommissionsmitglied.
Der Entscheid der Zivilschätzungskommission kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *
Im Übrigen regelt der Regierungsrat das Verfahren in einem Reglement.
Bei altrechtlichen Güterständen ist der Landgerichtspräsident zuständig:
Juristische Personen des kantonalen Rechts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtsgültig gegründet sind, behalten ihre Rechtspersönlichkeit.
Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen des kantonalen Rechts nach dem neuen Recht, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist.
Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist[8].
Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
| 1. | Gesetz vom 7. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches | ||
| 2. | Gesetz vom 20. Oktober 1974 über die Mindestdauer der Ferien für jugendliche Arbeitnehmer und Lehrlinge | ||
| 3. | Verordnung vom 31. Mai 1922 betreffend das Vormundschaftswesen | ||
| 4. | Verordnung vom 31. Oktober 1949 über das Pflegekindwesen | ||
| 5. | Verordnung vom 27. Oktober 1966 über die zivilrechtlichen Grundstückschätzungen | ||
| 6. | Reglement vom 2. November 1987 über den Vollzug des neuen eidgenössischen Eherechts | ||
| 7. | Provisorische Vorschriften vom 23. Dezember 1977 zur Einführung des neuen eidgenössischen Kindschaftsrechts | ||
| 8. | Provisorische Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1980 zu den Artikeln 397a ff. ZGB betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung | ||
| 9. | Reglement vom 29. September 1956 über die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen auf dem Staatsarchiv Uri | ||
| 10. | Dekret vom 2. Januar 1883 über Einführung der Handelsregister | ||
Die nach bisherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren zu Ende, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig sind.
Verfügungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, sind an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.06.1989 | 01.01.1990 | Erlass | Erstfassung | AB 03.03.1989 |
| 23.03.1994 | 01.06.1995 | Artikel 2 | totalrevidiert | AB 08.04.1994 |
| 23.03.1994 | 01.06.1995 | Artikel 8 Abs. 2 | geändert | AB 08.04.1994 |
| 23.03.1994 | 01.06.1995 | Artikel 18 Abs. 2 | geändert | AB 08.04.1994 |
| 23.03.1994 | 01.06.1995 | Artikel 105 Abs. 2 | geändert | AB 08.04.1994 |
| 23.03.1994 | 01.06.1995 | Artikel 3 Abs. 2, 6. | geändert | AB 15.04.1994 |
| 23.03.1994 | 01.06.1995 | Artikel 68 Abs. 2, b) | aufgehoben | AB 15.04.1994 |
| 26.11.1995 | 05.12.1995 | Artikel 72 Abs. 4 | geändert | AB 20.10.1995 |
| 26.09.2004 | 01.01.2005 | Artikel 91 | aufgehoben | AB 20.08.2004 |
| 26.09.2004 | 01.01.2005 | Artikel 93 | aufgehoben | AB 20.08.2004 |
| 26.09.2004 | 01.01.2005 | Artikel 94 | aufgehoben | AB 20.08.2004 |
| 26.11.2006 | 01.01.2007 | Artikel 25 Abs. 3a | eingefügt | AB 20.10.2006 |
| 28.11.2010 | 01.01.2011 | Artikel 37 | aufgehoben | AB 10.09.2010 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 3 Abs. 2, 3. | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 6 Abs. 2, 2. | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 28 Abs. 1 | geändert | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Titel 3.2.4 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 29 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 30 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 31 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 32 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 33 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 34 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 35 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 36 Abs. 1 | geändert | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Titel 3.2.6 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 38 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 39 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 40 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 41 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 42 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 43 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 44 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 45 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 46 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 47 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 48 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 49 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 50 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 51 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 52 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 53 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 23.10.2011 | 01.01.2013 | Artikel 54 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| 21.05.2017 | 01.06.2017 | Artikel 15 Abs. 3 | geändert | AB 07.10.2016 |
| 21.05.2017 | 01.06.2017 | Artikel 75 Abs. 2 | geändert | AB 07.10.2016 |
| 21.05.2017 | 01.06.2017 | Artikel 76 | totalrevidiert | AB 07.10.2016 |
| 25.11.2018 | 01.06.2019 | Artikel 69 | aufgehoben | AB 14.09.2018 |
| 25.11.2018 | 01.06.2019 | Artikel 104 Abs. 1 | geändert | AB 14.09.2018 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.06.1989 | 01.01.1990 | Erstfassung | AB 03.03.1989 |
| Artikel 2 | 23.03.1994 | 01.06.1995 | totalrevidiert | AB 08.04.1994 |
| Artikel 3 Abs. 2, 3. | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 3 Abs. 2, 6. | 23.03.1994 | 01.06.1995 | geändert | AB 15.04.1994 |
| Artikel 6 Abs. 2, 2. | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 8 Abs. 2 | 23.03.1994 | 01.06.1995 | geändert | AB 08.04.1994 |
| Artikel 15 Abs. 3 | 21.05.2017 | 01.06.2017 | geändert | AB 07.10.2016 |
| Artikel 18 Abs. 2 | 23.03.1994 | 01.06.1995 | geändert | AB 08.04.1994 |
| Artikel 25 Abs. 3a | 26.11.2006 | 01.01.2007 | eingefügt | AB 20.10.2006 |
| Artikel 28 Abs. 1 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | geändert | AB 09.09.2011 |
| Titel 3.2.4 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 29 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 30 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 31 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 32 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 33 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 34 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 35 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 36 Abs. 1 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | geändert | AB 09.09.2011 |
| Artikel 37 | 28.11.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | AB 10.09.2010 |
| Titel 3.2.6 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 38 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 39 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 40 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 41 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 42 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 43 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 44 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 45 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 46 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 47 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 48 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 49 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 50 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 51 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 52 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 53 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 54 | 23.10.2011 | 01.01.2013 | aufgehoben | AB 09.09.2011 |
| Artikel 68 Abs. 2, b) | 23.03.1994 | 01.06.1995 | aufgehoben | AB 15.04.1994 |
| Artikel 69 | 25.11.2018 | 01.06.2019 | aufgehoben | AB 14.09.2018 |
| Artikel 72 Abs. 4 | 26.11.1995 | 05.12.1995 | geändert | AB 20.10.1995 |
| Artikel 75 Abs. 2 | 21.05.2017 | 01.06.2017 | geändert | AB 07.10.2016 |
| Artikel 76 | 21.05.2017 | 01.06.2017 | totalrevidiert | AB 07.10.2016 |
| Artikel 91 | 26.09.2004 | 01.01.2005 | aufgehoben | AB 20.08.2004 |
| Artikel 93 | 26.09.2004 | 01.01.2005 | aufgehoben | AB 20.08.2004 |
| Artikel 94 | 26.09.2004 | 01.01.2005 | aufgehoben | AB 20.08.2004 |
| Artikel 104 Abs. 1 | 25.11.2018 | 01.06.2019 | geändert | AB 14.09.2018 |
| Artikel 105 Abs. 2 | 23.03.1994 | 01.06.1995 | geändert | AB 08.04.1994 |