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9.2119

Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Vom 18.12.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Reglements zum Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (RB 9.2117),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. ikel 1 Grundsatz

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen und diejenigen ihrer Hilfsorgane die in dieser Tarifordnung festgesetzten Gebühren.

Art. ikel 2 Gebührenpflicht

Die Gebühr wird grundsätzlich der Person auferlegt, welche die amtliche Handlung veranlasst hat.

Minderjährigen werden in der Regel keine Kosten auferlegt. Den Eltern von Minderjährigen können Kosten auferlegt werden, sofern sie nicht bedürftig sind.

Art. ikel 3 Gebührenbemessung

Wo keine Pauschalgebühren festgelegt sind, werden die Gebühren gemäss Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt 75 Franken.

Art. ikel 4 Weiterführende Bestimmungen

Soweit diese Tarifordnung keine Regelung enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) anwendbar.

2 Erwachsenenschutz

2.1 Vorsorgeauftrag und Beistandschaften

Art. ikel 5 Vorsorgeauftrag

Beim Vorsorgeauftrag beträgt die Gebühr für:

  1. die Prüfung des Vorsorgeauftrags und die Instruktionder beauftragten Person: 250 Franken
  2. die Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags: 250 Franken
  3. die Festlegung der Entschädigung: 250 Franken

Art. ikel 6 Verzicht und allfällige Vorkehrungen

Für den Verzicht auf eine Beistandschaft und die damit verbundene Anordnung von eigenen Vorkehrungen beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 250 Franken bis 600 Franken.

Art. ikel 7 Anordnung einer Beistandschaft

Im Rahmen der Anordnung einer Beistandschaft beträgt die Grundgebühr für eine:

  1. Begleitbeistandschaft: 250 Franken
  2. Vertretungsbeistandschaft: 300 Franken
  3. Mitwirkungsbeistandschaft: 300 Franken
  4. umfassende Beistandschaft: 400 Franken

Bei der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung werden folgende Zuschläge zur Grundgebühr hinzugerechnet:

  1. bei einfacher Vermögensverwaltung: 100 Franken
  2. bei umfassender Vermögensverwaltung: 200 Franken

Bei einer Kombination von Beistandschaften wird ein Zuschlag von 100 Franken berechnet.

Art. ikel 8 Aufhebung einer Beistandschaft

Für die Aufhebung einer Beistandschaft beträgt die Gebühr 250 Franken.

Art. ikel 9 Prüfung der Rechnung und des Berichts

Für die Prüfung der Rechnung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 150 Franken und 1'200 Franken.

Für die Abnahmen eines allfälligen Berichts beträgt die Gebühr 100 Franken.

Art. ikel 10 Zustimmung zu Handlungen und Rechtsgeschäften

Für die Zustimmung zu Handlungen und Rechtsgeschäften gemäss Artikel 416 und 417 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.

2.2 Fürsorgerische Unterbringung

Art. ikel 11 Anordnung

Für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.

Art. ikel 12 Entlassung und Zurückbehaltung

Für den Entscheid über die Entlassung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.

Für die Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die zuständige Einrichtung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.

Für die Überprüfung der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.

Für die Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung im Anschluss an eine ärztliche Unterbringung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.

2.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. ikel 13 Anhörung

Für die persönliche Anhörung der betroffenen Person durch ein Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde beträgt die Gebühr 30 Franken pro halbe Stunde.

Erfolgt die Anhörung im Kollegium beträgt die Gebühr 50 Franken pro halbe Stunde.

Art. ikel 14 Anordnung einer Vertretung

Für die Anordnung einer Vertretung und die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistands für ein Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde beträgt die Gebühr 200 Franken.

3 Kindesschutz

Art. ikel 15 Scheidungsfolgen

Die Gebühr beträgt 200 Franken bei der Regelung von Scheidungsfolgen wie:

  1. dem Antrag ans Gericht um Neuregelung der elterlichen Sorge
  2. der Neuregelung der elterlichen Sorge und Genehmigung des Unterhaltsvertrags bei Einigkeit der Eltern oder dem Tod eines Elternteils
  3. der Neuregelung des persönlichen Verkehrs ohne gleichzeitige Neuregelung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts
  4. der Änderung gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen
  5. der Anordnung einer Vertretung des Kinds

Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.

Art. ikel 16 Schutz der ehelichen Gemeinschaft

Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ohne gleichzeitige Neuregelung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts im Rahmen eines Eheschutzes beträgt die Gebühr 200 Franken.

Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.

Art. ikel 17 Adoption

Die Gebühr bemisst sich gemäss Zeitaufwand bei der Regelung der Adoption wie:

  1. der Zustimmung zur Adoption bei bevormundeten Minderjährigen
  2. der Entgegennahme der Zustimmungserklärung der Eltern zur Adoption
  3. dem Entscheid über den Verzicht auf eine Zustimmung der Eltern
  4. der Vermittlung von Pflegekindern

Art. ikel 18 Persönlicher Verkehr

Für die Anordnung über den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigten oder nichtobhutsberechtigten Elternteil beträgt die Gebühr 100 Franken.

Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.

Art. ikel 19 Unterhaltspflicht

Für die Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrags beträgt die Gebühr 150 Franken.

Für die Genehmigung einer Unterhaltsabfindungsvereinbarung beträgt die Gebühr 400 Franken.

Art. ikel 20 Elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern

Die Gebühr beträgt 200 Franken bei der Regelung der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern wie:

  1. der Übertragung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil auf gemeinsamen Antrag der Eltern
  2. der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an nicht verheiratete Eltern auf gemeinsamen Antrag der Eltern
  3. der Neuzuteilung der elterlichen Sorge bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse

Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.

Art. ikel 21 Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern

Für die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern beträgt die Gebühr 150 Franken.

Art. ikel 22 Kindsvermögen

Für die Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung beträgt die Gebühr 100 Franken.

4 Schlussbestimmung

Art. ikel 23 Inkrafttreten

Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

AB 11.01.2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung AB 11.01.2013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung AB 11.01.2013