Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die zuständige Behörde für die Bewilligung oder die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege und für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a PAVO), sofern dieses Reglement nichts anderes regelt.
9.2125
Reglement über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption
(Pflegekinderreglement)
Vom 10.12.2013 (Stand 01.01.2014)
Präambel
gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 211.222.338) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
Art. ikel 1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. ikel 2 Andere Dienststellen
Folgende Dienststellen sind für die Bewilligung und Aufsicht oder die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20a PAVO zuständig:
- das Amt für Justiz bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer Adoption
- das Amt für Soziales bei Heimen und bei Anbietern von Dienstleistungen in der Familienpflege
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Aufsicht gemäss Artikel 10 PAVO einer anderen geeigneten kantonalen oder kommunalen Behörde oder Stelle übertragen.
Art. ikel 3 Vertrauensperson
Die Vertrauensperson (Art. 1a Abs. 2 Bst. b PAVO) bei Betreuungen in einer Pflegefamilie oder in einem Heim muss nicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören.
Art. ikel 4 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Egress
AB 20.12.2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.12.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | AB 20.12.2013 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.12.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | AB 20.12.2013 |