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9.2311

Verordnung über das Notariat

Vom 09.10.1911 (Stand 01.01.2001)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

in Vollziehung von Artikel 21 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen ZGB,

beschliesst:

1 Organisation des Notariates

Art. ikel 1

Das Notariat ist ein vom Staat autorisierter Beruf öffentlichen Charakters.

Der Notar hat die ausschliessliche Befugnis zur öffentlichen Beurkundung im Sinne des ZGB (Artikel 21 Einführungsgesetz[1]) und OR, einschliesslich Bürgschaftsrecht. *

Er ist auch befugt, die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Buchauszügen oder Abschriften vorzunehmen (Artikel 24 Einführungsgesetz[2]).

Ebenso kann er Wechselproteste aufnehmen.

Art. ikel 2

Die zur Berufsausübung berechtigten Notare können ihre Funktionen im ganzen Kantonsgebiete ausüben.

Wer, ohne die Bewilligung zur Ausübung des Notariates zu besitzen, Funktionen vornimmt, welche nach gesetzlicher Vorschrift nur durch den Notar vorgenommen werden können, wird vom zuständigen Gerichte mit einer Geldbusse von 10 Franken bis 100 Franken bestraft.

Hauptamtlichen Angestellten ist die Ausübung des Berufes als Notar im Kanton Uri untersagt. *

Art. ikel 3

Zur Ausübung des Notariatsberufes ist notwendig:

1. der Besitz des Schweizerbürgerrechtes, der bürgerlichen Rechte und Ehren und der Handlungsfähigkeit
2. ein guter Leumund
3. die nötigen fachtechnischen und wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, über welche sich der Kandidat durch eine Prüfung auszuweisen hat
4. ständiger Wohnsitz im Kanton

Art. ikel 4

Das Obergericht bzw. eine von ihm ernannte Kommission ist die Prüfungsbehörde für die Notare. *

Die schriftliche und mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht und die eidgenössischen und kantonalen Vollziehungsvorschriften zu denselben, Grundbuchverordnungen und das eidgenössische und kantonale Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

Das Obergericht erlässt die erforderlichen weitern Bestimmungen. *

Art. ikel 4a

Verfügungen der Prüfungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden, sofern kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. ikel 5

Wenn der Kandidat die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg bestanden hat, so wird ihm auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission durch den Regierungsrat das Patent als Notar erteilt.

Die Namen der patentierten Notare sind im Amtsblatt zu publizieren und in den Staatskalender aufzunehmen.

Ausnahmsweise kann solchen Personen, deren Befähigung zum Amte aus ihrer bisherigen amtlichen Stellung oder Berufstätigkeit unzweifelhaft feststeht, die Prüfung erlassen werden.

Art. ikel 6

Die Notare schwören vor dem Landammannamte folgenden Eid: «Ich schwöre, die mir übertragenen Notariatsverrichtungen mit aller Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, nie einen Akt wider die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten zu verschreiben, meine Dienste jedesmal, wenn ich dazu aufgefordert werde, zu leisten und darauf zu achten, dass die Parteien nicht hintergangen werden; das Amtsgeheimnis nach Massgabe der Gesetze zu wahren und alle mit meinem Berufe verbundenen Pflichten zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe und die lieben Heiligen.»

Art. ikel 7

Nach erfolgter Beeidigung wird die Bewilligung zur Berufsausübung (Patent) samt dem Notariatssiegel dem Kandidaten gegen Bezahlung einer Gebühr und Leistung der vorgeschriebenen Amtskaution zugestellt.

Die Unterschrift, welche der Notar als solcher führen wird, ist in dem in zwei Exemplaren aufzunehmenden Beeidigungsprotokoll beizusetzen. Ein Exemplar wird dem Notar und das andere der Standeskanzlei zur Aufbewahrung übergeben.

Die einmal angenommene Unterschrift kann nur mit Genehmigung des Regierungsrates geändert werden. Die neu angenommene Unterschrift ist auf der Standeskanzlei zu deponieren.

Art. ikel 8

Die Entziehung eines Notariatspatentes kann stattfinden:

1. als gerichtliche Strafe nach Massgabe gerichtlichen Urteils
2. als Disziplinarmittel gemäss Artikel 22 dieser Verordnung
3. als administrative Massnahme, welche immer dann einzutreten hat, wenn eine der in Artikel 3 Ziffer 1, 2 und 4 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Notariatsberufes wegfällt

Art. ikel 9

Wird infolge Entzug des Patentes oder im Falle des Todes oder des Verzichtes des Inhabers die Berufsausübung eingestellt, so haben der Notar oder dessen Hinterlassene die Patenturkunde und das Berufssiegel der Standeskanzlei einzusenden und die Urschriftensammlung sowie die Register ins Staatsarchiv zu deponieren.

Der für eine bestimmte Zeit im Berufe eingestellte Notar hat die Patenturkunde und das Berufssiegel ebenfalls der Standeskanzlei einzusenden.

Art. ikel 10

Die Amtskaution der Notare beträgt 3'000 Franken.

2 Allgemeine Berufspflichten des Notars

Art. ikel 11

Der Notar darf nur solche Tatsachen verurkunden, welche er sinnlich wahrgenommen und welche sich nach gesetzlicher Vorschrift vor ihm selbst abgespielt haben.

Er ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass keine Partei bezüglich der Handlungsfähigkeit und Identität der andern getäuscht wird.

Die von ihm vorzunehmenden Verurkundungen und Beglaubigungen hat er in klar und unzweideutiger Weise abzufassen.

Art. ikel 12

Der Notar hat die Parteien über die von ihnen zu wählenden Vertragsformen und deren rechtliche Bedeutung aufzuklären und haftet ihnen für die Folgen einer unrichtig gewählten Form.

Er kann sich von der Haftung nur durch den Nachweis befreien, dass die betreffende Form von den Parteien gegen seinen Rat gewollt und gewählt wurde.

Art. ikel 13

Der Notar ist verpflichtet, über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten Geheimnisse sowie über alle vor ihm geschehenen Verhandlungen, die nicht der Eintragung in öffentliche Bücher unterliegen, strengste Verschwiegenheit zu bewahren, sofern er nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet wird.

Er haftet auch nach Massgabe des Obligationenrechtes für die Verschwiegenheit seiner Gehilfen und Angestellten.

Art. ikel 14

Der Notar ist verpflichtet, bei seiner Berufsausübung die Interessen der Parteien nach Kräften zu wahren.

Er hat auch die ihm durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Obliegenheiten, wie Mitteilungen an Behörden und Amtsstellen, Überwachung der richtigen Anwendung von gesetzlichen Vorschriften etc. pünktlich zu erfüllen.

Art. ikel 15

Der Notar soll bei keinen Verträgen oder Geschäften mitwirken, welche durch die bestehenden Gesetze verboten oder der Sittlichkeit zuwider sind.

Art. ikel 16

Im Übrigen darf der Notar die Vornahme einer von ihm ordnungsgemäss verlangten gesetzlich vorgesehenen Berufsfunktion nicht verweigern, sofern dieselbe in den Kreis seiner Zuständigkeit fällt.

Vorbehalten sind triftige Verhinderungsgründe und der gesetzliche Ausstand.

Art. ikel 16a

Der Notar ist verpflichtet, die von ihm beurkundeten Geschäfte, deren Eintragung ins Grundbuch vorgeschrieben ist, beim Grundbuchamt anzumelden.

Der Notar vertritt ohne gegenteilige Anordnung die Parteien im Anmeldeverfahren vor Grundbuchamt.

3 Die Verantwortlichkeit

Art. ikel 17

Der Notar ist für jedes Verschulden in der Ausübung seiner Berufstätigkeit verantwortlich.

Für das Verschulden seiner Angestellten haftet er wie für sein eigenes.

Im Übrigen gelten für die Entstehung, die Beendigung und die Geltendmachung der aus der Verantwortlichkeit des Notars resultierenden Schadenersatzansprüche die Bestimmungen des OR.

Art. ikel 18

In den im vorstehenden Artikel erwähnten Fällen kann der Regierungsrat, ganz abgesehen von dem Eintritt eines Schadens, sowohl auf ergangene Beschwerde hin, als auch von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten und den schuldigen Notar disziplinarisch bestrafen.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

4 Aufsicht und Disziplinarordnung

Art. ikel 19

Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über die Notare und über die anderen Personen, die Beglaubigungen vornehmen. *

Die unmittelbare Aufsicht wird durch die zuständige Direktion[3] ausgeübt. *

Art. ikel 20

Die Aufsichtsbehörden haben sowohl über die ordnungsgemässe Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Berufspflichten, als auch über die Wahrung der Würde und des Ansehens des Notariatsstandes zu wachen und nötigenfalls nach Massgabe ihrer Kompetenzen einzuschreiten.

Art. ikel 21

Jeder Beteiligte, welcher sich über die Art und Weise der Berufsausübung seitens des Notars zu beklagen hat, kann gegen denselben beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde führen.

Art. ikel 22

Gegen Notare, welche ihre Berufspflichten verletzen oder durch die Art und Weise ihrer Geschäftsführung die Würde und das Ansehen des Standes gefährden, kann der Regierungsrat je nach Art und Schwere des Falles folgende Disziplinarmittel zur Anwendung bringen:

1. Verweis
2. Geldbusse bis zu 100 Franken
3. Einstellung bis zu 6 Monaten
4. Entzug des Patentes

Sowohl die zeitweilige Einstellung als auch der Entzug des Patentes sind im Amtsblatt zu publizieren.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

5 Das notarielle Verfahren

Art. ikel 23

Der Notar hat über jede Berufshandlung eine Urkunde zu errichten.

Die Zivilgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen die Errichtung einer öffentlichen Urkunde zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes notwendig ist.

Art. ikel 24

Die Notariatsurkunde ist eine öffentliche Urkunde eines beeidigten Angestellten. *

Ihre materielle und prozessuale Rechtswirkung richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und der Zivilprozessordnung.

Art. ikel 25

Die Form der notariellen Urkunde sowie das weitere Verfahren wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen durch ein Reglement des Regierungsrates festgestellt.

Art. ikel 26

Bei der Verurkundung ist die Urkunde (Urschrift) durch den Notar den Parteien, bzw. ihren Vertretern, vorzulesen, und sie haben zu erklären, dassdie Urkunde der Ausdruck ihres Willens sei. Die Urkunde ist von sämtlichen Mitwirkenden zu unterzeichnen.

Erklärt ein Mitwirkender, nicht unterzeichnen zu können, so hat der Notar diese Umstände unter Angabe der Gründe in der Urkunde (Urschrift) zu erwähnen.

Art. ikel 27

In den Fällen, wo das ZGB für einzelne Vertragsformen und Handlungen besondere Vorschriften aufstellt (wie letztwillige Verfügungen, Erbverträge, Eheverträge etc.) bleiben dieselben vorbehalten.

Art. ikel 28

Die Urkunde, welche dem Verurkundungsverfahren zur Grundlage gedient hat und deshalb die Originalunterschriften der mitwirkenden Personen trägt, bildet die Urschrift.

Dieselbe bleibt samt den Originalien oder der Abschriften der zur Einleitung des Verurkundungsverfahrens übergebenen Aktenstücke, wie Vollmachten und Ermächtigungen, in der Verwahrung des verurkundenden Notars.

Eine Ausnahme von dieser Regel findet statt bei notarialischen Verurkundungen, welche einer bereits bestehenden Urkunde beigefügt werden (Legalisationen von Unterschriften, Beglaubigungen von Abschriften, Buchauszüge etc.), in welchen Fällen die Urkunde den Parteien in der Urschrift herauszugeben ist.

Abweichende Vorschriften des ZGB und daherige Vollziehungsverordnungen bleiben vorbehalten.

Art. ikel 29

Die notariellen Urkunden sind in dauerhafter, gut lesbarer Handschrift, Maschinenschrift oder gutem Druck herzustellen.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, auch andere Herstellungsarten zu bewilligen, welche Gewähr gegen Veränderungen bieten.

Die Parteien sind berechtigt, handschriftliche Erstellung der Urschrift oder Ausfertigung zu verlangen.

Art. ikel 30

Der Notar hat seine Urschriften in fortlaufender Weise chronologisch zu numerieren.

Auch alle zugehörigen Beilagen haben die Ordnungsnummer der Urschrift zu tragen.

Die Urschriften sind samt den zugehörigen Beilagen in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer in der Regel jahrgangsweise einzubinden und zu paginieren. Jeder Band ist mit einem genauen Inhaltsverzeichnis zu versehen.

Die Aufbewahrung der Urschriften und Beilagen hat in sorgfältiger und sicherer Weise und in trockenen Räumen zu geschehen.

Artikel 30 des Einführungsgesetzes zum ZGB bleibt vorbehalten.

Art. ikel 31

Alle vorgenommenen Verurkundungen sind fortlaufend in die dazu bestimmten Register einzutragen. Diese Register werden dem Notar von der Standeskanzlei nach einheitlichem Muster zum Selbstkostenpreise geliefert.

Das eine Register umfasst diejenigen Verurkundungen, von denen vom Notar Urschriften aufbewahrt werden.

In das andere Register sind alle Verurkundungen einzutragen, von welchen keine Urschriften vorhanden sind. (Legalisationen von Unterschriften, Beglaubigungen von Abschriften, Bescheinigungen etc.). Die aufgenommenen Wechselproteste sind im Sinne des Artikels 817 des OR[4] in ein besonderes Register einzutragen.

Art. ikel 32

Die Registereintragung über Verurkundungen, von denen keine Urschriften vorhanden sind, ist mit einem nach dem Namen der Parteien geordneten alphabetischen Inhaltsverzeichnis zu versehen.

Die Register sind in gleicher Weise aufzubewahren wie die Urschriften.

Art. ikel 33

Solange der Notar die Urschriften zu verwahren hat, ist er allein befugt, die notwendigen Ausfertigungen derselben an die Parteien aushinzugeben.

Für die Herstellung der Notariatsurkunden (Urschriften und Ausfertigungen) darf nur Papier in guter und starker Qualität verwendet werden.

Art. ikel 34

Alle Grenzregulierungsverträge bedürfen der öffentlichen (notariellen) Beurkundung (ZGB Artikel 657).

Grenzregulierungsverträge sind Verträge über Kauf, Tausch oder Schenkung von Grundeigentum angrenzender Grundstücke zum Zwecke der Grenzregulierung.

Art. ikel 35

Für kleinere Grenzregulierungen wird das Beurkundungsverfahren vereinfacht.

Eine kleinere Grenzregulierung im Sinne dieser Verordnung liegt dann vor, wenn sie eine Fläche von insgesamt höchstens 300 m² und einen Kaufpreis von höchstens 3'000 Franken zum Gegenstand hat.

Art. ikel 36

Die Vereinfachung des Verfahrens besteht darin, dass:

  1. der Notar dem Grundbuchamt und den Parteien einfache Durchschlagskopien anstelle von Vertragsausfertigungen zustellt
  2. das Grundbuchamt dem Notar über die Eintragung eine einfache Bestätigung ausstellt

Art. ikel 37

Für die Expropriationsverträge (= Verträge im Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Planauflage) gelten die besonderen Vorschriften des Expropriationsrechtes.

6 Das Honorar

Art. ikel 38

Die Berufstätigkeit des Notars ist eine entgeltliche.

Der Notar ist deshalb berechtigt, von den ihn beauftragenden Personen eine Entschädigung sowie den vollen Ersatz der gehabten Auslagen zu fordern. Er kann schon vor Ausführung des Auftrages von seinem Auftraggeber einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

Die Höhe der vom Notar zu beziehenden Gebühren richtet sich nach dem dieser Verordnung beigefügten Tarif.

Art. ikel 39

Der Notar ist berechtigt, bis zur Bezahlung der gesetzlichen Gebühren und bis zur Erstattung der gehabten Auslagen die von ihm in Ausführung des erteilten Auftrages errichteten oder ihm von den Parteien anvertrauten Urkunden und übrigen Akten zurückzubehalten.

Streitigkeiten hierüber entscheidet der Regierungsrat endgültig.

Art. ikel 40

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft und ist zu promulgieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

AB 12.10.1911

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.10.1911 01.01.1912 Erlass Erstfassung AB 12.10.1911
19.11.1942 01.07.1942 Artikel 1 Abs. 2 geändert AB 26.11.1942
22.02.1954 22.02.1954 Artikel 2 Abs. 3 eingefügt AB 11.03.1954
22.02.1954 22.02.1954 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 11.03.1954
22.02.1954 22.02.1954 Artikel 4 Abs. 3 eingefügt AB 11.03.1954
09.11.1982 01.03.1982 Artikel 19 Abs. 2 geändert AB 19.11.1982
04.06.1989 01.01.1990 Artikel 19 Abs. 1 geändert AB 03.03.1989
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 2 Abs. 3 geändert AB 24.12.1999
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 24 Abs. 1 geändert AB 24.12.1999

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.10.1911 01.01.1912 Erstfassung AB 12.10.1911
Artikel 1 Abs. 2 19.11.1942 01.07.1942 geändert AB 26.11.1942
Artikel 2 Abs. 3 22.02.1954 22.02.1954 eingefügt AB 11.03.1954
Artikel 2 Abs. 3 15.12.1999 01.01.2001 geändert AB 24.12.1999
Artikel 4 Abs. 1 22.02.1954 22.02.1954 geändert AB 11.03.1954
Artikel 4 Abs. 3 22.02.1954 22.02.1954 eingefügt AB 11.03.1954
Artikel 19 Abs. 1 04.06.1989 01.01.1990 geändert AB 03.03.1989
Artikel 19 Abs. 2 09.11.1982 01.03.1982 geändert AB 19.11.1982
Artikel 24 Abs. 1 15.12.1999 01.01.2001 geändert AB 24.12.1999