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9.2321

Anwaltsverordnung

(AnV)

Vom 13.06.2001 (Stand 01.12.2012)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. ikel 1

Diese Verordnung regelt die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Kanton Uri.

Sie vollzieht das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte.

2 Recht zur berufsmässigen Parteivertretung

Art. ikel 2

Wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesrecht geniesst, ist berechtigt, Parteien berufsmässig vor urnerischen Gerichten zu vertreten.

Andere Personen sind berechtigt, Parteien vor Gericht zu vertreten, wenn die besondere Gesetzgebung das ausdrücklich vorsieht.

Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die in einem Anwaltspraktikumsverhältnis stehen, bewilligen, Parteien berufsmässig vor Gericht zu vertreten. Die Verantwortung bleibt beim Leiter oder bei der Leiterin des Praktikumsbetriebs. Diese Person ist in der Bewilligung ausdrücklich zu bezeichnen.

Personen, die Vertretungen nach Absatz 2 und 3 übernehmen, sind den gleichen Verhaltensregeln und der gleichen Aufsicht unterworfen wie die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.

3 Anwaltspatent

Art. ikel 3 Zuständigkeit, Voraussetzung, Veröffentlichung und Berufsbezeichnung

Die Aufsichtsbehörde erteilt nach bestandener Anwaltsprüfung das Anwaltspatent. Sie veröffentlicht erteilte Anwaltspatente im Amtsblatt des Kantons Uri.

Die Berufsbezeichnung, zu der das Anwaltspatent berechtigt, ist «Rechtsanwalt» oder «Rechtsanwältin».

Art. ikel 4 Anwaltsprüfung: Kommission

Die Anwaltsprüfungskommission nimmt die Anwaltsprüfung ab. Gestützt darauf beantragt sie der Aufsichtsbehörde, das Anwaltspatent zu erteilen oder zu verweigern.

Die Kommission besteht aus dem Präsidium und vier Mitgliedern sowie aus zwei bis drei Ersatzmitgliedern. Der Kommission sollen mindestens zwei Personen angehören, die im Kanton Uri als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin tätig sind. *

Die Aufsichtsbehörde wählt die Kommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Sie stellt das Kommissionssekretariat zur Verfügung.

Art. ikel 5 Anwaltsprüfung: Prüfung

Das Obergericht regelt die Einzelheiten der Anwaltsprüfung, namentlich die Zulassungsvoraussetzungen, das erforderliche Praktikum und die Prüfung, in einem Reglement. Die Anwaltsprüfungskommission ist vorher anzuhören.

4 Anwaltsregister

Art. ikel 6 Eintragung

In das kantonale Anwaltsregister kann sich eintragen lassen, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach dem Bundesrecht erfüllt. Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte bleibt vorbehalten.

Die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht, ebenso die Löschung des Registereintrags.

5 Aufsicht

Art. ikel 7 Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtskommission des Obergerichts[1] ist die kantonale Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen im Sinne des Bundesrechts.

Sie übernimmt jene Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und diese Verordnung übertragen.

Art. ikel 8 Disziplinaraufsicht: Massnahmen und Meldepflicht

Die Disziplinarmassnahmen und die Meldepflicht richten sich nach dem Bundesrecht.

Art. ikel 9 Disziplinaraufsicht: Einleitung des Verfahrens

Die Aufsichtsbehörde wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.

Das Präsidium der Aufsichtsbehörde teilt dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin die Vorwürfe mit, die gegen ihn oder sie erhobenen werden, und setzt ihm oder ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Gestützt darauf und auf Antrag des Präsidiums beschliesst die Aufsichtsbehörde, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder ob darauf zu verzichten sei. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Rechtsanwalt oder der betroffenen Rechtsanwältin sowie dem Anzeiger oder der Anzeigerin schriftlich zu eröffnen.

Art. ikel 10 Disziplinaraufsicht: Instruktion

Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Das Präsidium oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied der Aufsichtsbehörde führt das Instruktionsverfahren durch.

Was die Verfahrensgrundsätze und die Beweismittel betrifft, sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sinngemäss anzuwenden.

Art. ikel 11 Disziplinaraufsicht: Entscheid

Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens findet eine mündliche Verhandlung statt. Diese ist öffentlich, sofern der angeschuldigte Rechtsanwalt oder die angeschuldigte Rechtsanwältin das verlangt.

Verfahrenskosten und Entschädigungen werden nach den sinngemäss anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) auferlegt oder zugesprochen.

Der Anzeiger oder die Anzeigerin wird über den Ausgang des Verfahrens schriftlich informiert.

Hat die Aufsichtsbehörde ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen, wird es im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.

6 Strafbestimmungen, Gebühren

Art. ikel 12 Strafbestimmung

Wer sich, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen, den Titel Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder einen vergleichbaren Titel anmasst, wird mit Busse bestraft. *

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).

Art. ikel 13 Gebühren

Die Gebühren für Amtshandlungen, Verfahren und Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung (RB 2.3231).

7 Schlussbestimmungen

Art. ikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Mai 1943 über die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Uri wird aufgehoben.

Art. ikel 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[3].

Egress

AB 22.06.2001

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.06.2001 01.06.2002 Erlass Erstfassung AB 22.06.2001
14.06.2006 01.01.2007 Artikel 12 Abs. 1 geändert AB 07.07.2006
21.05.2012 01.12.2012 Artikel 4 Abs. 2 geändert AB 01.06.2012

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.06.2001 01.06.2002 Erstfassung AB 22.06.2001
Artikel 4 Abs. 2 21.05.2012 01.12.2012 geändert AB 01.06.2012
Artikel 12 Abs. 1 14.06.2006 01.01.2007 geändert AB 07.07.2006