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9.2421

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(EG/SchKG)

Vom 01.12.1996 (Stand 01.04.1997)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 Zweck, Begriffe

Art. ikel 1 Zweck

Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechtes das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).

Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergänzung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes des Bundes dienen, insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO), bleiben vorbehalten.

Art. ikel 2 Begriffe

Wo dieses Gesetz Personen und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.

2 Organisation

Art. ikel 3 Betreibungskreise

Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.

Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.

Art. ikel 4 Konkurskreis

Der ganze Kanton bildet einen Konkurskreis mit einem Konkursbeamten und einem oder mehreren Stellvertretern.

Art. ikel 5 Depositenanstalt

Depositenanstalten im Sinne der Artikel 9 und 24 SchKG sind alle Bankinstitute, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) unterstellt sind.

3 Betreibungs- und Konkursbeamte

Art. ikel 6 Wahl des Betreibungsbeamten

Der Gemeinderat des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter.

Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die Wahl durch Zustimmung der Gemeinderäte der betreffenden Gemeinden.

Art. ikel 7 Wahl des Konkursbeamten

Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter.

Art. ikel 8 Wählbarkeitsvoraussetzungen

Als Betreibungs- oder Konkursbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar, wer über ausreichende fachliche Fähigkeiten verfügt.

Art. ikel 9 Besoldung des Betreibungsbeamten

Der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrichtungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Tarif (SR 281.35). Zusätzlich können ihnen die Gemeinden ihres Betreibungskreises eine Grundentschädigung ausrichten.

Die Gemeinden des Betreibungskreises können bestimmen, dass der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter fest besoldet werden und die Gebühren in die Gemeindekasse fallen.

Art. ikel 10 Besoldung des Konkursbeamten

Der Konkursbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrichtungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Tarif (SR 281.35). Zusätzlich kann ihnen der Kanton eine Grundentschädigung und eine Zulage ausrichten.

Der Regierungsrat kann die Führung des Konkursamtes auf Rechnung des Kantons anordnen. In diesem Fall wird der Konkursbeamte vom Kanton besoldet und die Gebühren fallen in die Staatskasse.

4 Zuständigkeiten und Verfahren

Art. ikel 11 Gerichtsbehörden und Verfahren

Für die im SchKG dem Richter zugewiesenen Entscheidungen sind in bezug auf die Zuständigkeit und das Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie des Reglements über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Streitigkeiten (RB 9.2231) massgebend, soweit das SchKG nichts anderes bestimmt.

Art. ikel 12 Aufsichtsbehörde und Verfahren

Beschwerden im Sinne von Artikel 17 SchKG sind bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes.

Sie holt die Vernehmlassung des betreffenden Amtes sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.

Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Artikel 20a Absatz 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (RB 2.2345).

5 Verschiedene Bestimmungen

Art. ikel 13 Gewerbsmässige Vertretung

Zur gewerbsmässigen Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten ist nebst den Inhabern eines Anwaltspatentes nur zugelassen, wer das urnerische Geschäftsagentenpatent oder ein gleichwertiges Fähigkeitszeugnis eines anderen Kantons besitzt.

Das Geschäftsagentenpatent wird vom Regierungsrat erteilt. Es setzt voraus, dass die betreffende Person über die nötigen beruflichen Fähigkeiten und Ehrenhaftigkeit verfügt.

Der Regierungsrat regelt in einem Reglement die Voraussetzungen für die Erlangung des Fähigkeitzeugnisses und die Entschädigung der Geschäftsagenten.

Art. ikel 14 Haftung

Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen.

Er kann auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, zurückgreifen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.

Der Regierungsrat kann zur Deckung des Schadens, den die nach Absatz 1 erwähnten Personen Dritten verursachen, eine geeignete Versicherung abschliessen. Die Kosten der Versicherung trägt der Kanton.

6 Schlussbestimmungen

Art. ikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Mai 1891 wird aufgehoben.

Art. ikel 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat[2].

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt[3].

Egress

AB 25.10.1996

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.12.1996 01.04.1997 Erlass Erstfassung AB 25.10.1996

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.12.1996 01.04.1997 Erstfassung AB 25.10.1996