Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt im Rahmen des Bundesrechtes das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).
Besondere Rechtserlasse des Kantons, die dem Vollzug und der Ergänzung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes des Bundes dienen, insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO), bleiben vorbehalten.