Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über das Zivilstandswesen (SR 210, SR 211.112.1).
9.3101
Kantonale Zivilstandsverordnung
(KZStV)
Präambel
gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210), Artikel 2 und 3 der Zivilstandsverordnung (SR 211.112.1) sowie Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (RB 9.2111),
1 Zweck
Art. ikel 1
2 Organisation und Aufsicht
Art. ikel 2 Zivilstandskreis
Der ganze Kanton bildet den Zivilstandskreis Uri.
Art. ikel 3 Aufsichtsbehörde
Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
Die zuständige Direktion[1] ist unmittelbare Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten und besorgt die Aufgaben, die das Bundesrecht (SR 210, SR 211.112.1) der Aufsichtsbehörde zuweist.
Art. ikel 4 Zivilstandsamt
Die zuständige kantonale Amtsstelle[2] ist das Zivilstandsamt Uri.
3 Weitere Bestimmungen
Art. ikel 5 Trauungslokal
Trauungen werden in dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Trauungslokal vorgenommen.
Die zuständige Direktion[3] bewilligt der Gemeinde ein zusätzliches Lokal für Trauungen.
Sämtliche Kosten, die mit dem zusätzlichen Trauungslokal verbunden sind, gehen zulasten der Gemeinde.
Art. ikel 6 Findelkind
Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Gemeinde zu benachrichtigen. Der Gemeinderat gibt dem Findelkind Familienname und Vorname und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.
Art. ikel 7 Anzeige des Todes bei der Wohnsitzgemeinde
Stirbt eine Person an ihrem Wohnort, so kann der Todesfall bei der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle persönlich angezeigt werden.
Die gemeindliche Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Mitteilung beizulegen.
4 Beschwerden
Art. ikel 8
Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
5 Schlussbestimmungen
Art. ikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
| 1. | die Verordnung vom 18. Mai 1988 über das Zivilstandswesen | ||
| 2. | die Verordnung vom 23. Oktober 1974 über die Entschädigung und die Gebühren im Zivilstandswesen | ||
Art. ikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes[4].
Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.11.2002 | 01.01.2004 | Erlass | Erstfassung | AB 22.11.2002 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.11.2002 | 01.01.2004 | Erstfassung | AB 22.11.2002 |