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9.3101

Kantonale Zivilstandsverordnung

(KZStV)

Vom 13.11.2002 (Stand 01.01.2004)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210), Artikel 2 und 3 der Zivilstandsverordnung (SR 211.112.1) sowie Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (RB 9.2111),

beschliesst:

1 Zweck

Art. ikel 1

Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über das Zivilstandswesen (SR 210, SR 211.112.1).

2 Organisation und Aufsicht

Art. ikel 2 Zivilstandskreis

Der ganze Kanton bildet den Zivilstandskreis Uri.

Art. ikel 3 Aufsichtsbehörde

Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

Die zuständige Direktion[1] ist unmittelbare Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten und besorgt die Aufgaben, die das Bundesrecht (SR 210, SR 211.112.1) der Aufsichtsbehörde zuweist.

Art. ikel 4 Zivilstandsamt

Die zuständige kantonale Amtsstelle[2] ist das Zivilstandsamt Uri.

3 Weitere Bestimmungen

Art. ikel 5 Trauungslokal

Trauungen werden in dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Trauungslokal vorgenommen.

Die zuständige Direktion[3] bewilligt der Gemeinde ein zusätzliches Lokal für Trauungen.

Sämtliche Kosten, die mit dem zusätzlichen Trauungslokal verbunden sind, gehen zulasten der Gemeinde.

Art. ikel 6 Findelkind

Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Gemeinde zu benachrichtigen. Der Gemeinderat gibt dem Findelkind Familienname und Vorname und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.

Art. ikel 7 Anzeige des Todes bei der Wohnsitzgemeinde

Stirbt eine Person an ihrem Wohnort, so kann der Todesfall bei der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle persönlich angezeigt werden.

Die gemeindliche Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Mitteilung beizulegen.

4 Beschwerden

Art. ikel 8

Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

5 Schlussbestimmungen

Art. ikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung vom 18. Mai 1988 über das Zivilstandswesen
2. die Verordnung vom 23. Oktober 1974 über die Entschädigung und die Gebühren im Zivilstandswesen

Art. ikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes[4].

Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Egress

AB 22.11.2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.11.2002 01.01.2004 Erlass Erstfassung AB 22.11.2002

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.11.2002 01.01.2004 Erstfassung AB 22.11.2002